Magazine

SGB VIII - Reform

Die SGB VIII-Reform Seite bietet Hintergrundinformationen, Nachrichten und Linktipps rund um das Thema „SGB VIII - Reform“.

Zum Achten Sozialgesetzbuch

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz ist in Deutschland als Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe) in die dreizehn Gesetzbücher umfassende Sozialgesetzgebung eingefügt. Es legt bundesweit den gesetzlichen Rahmen der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe (Leistungen und andere Aufgaben) fest. Präzisierungen erfolgen in mehreren Leistungsbereichen (z.B. im Bereich der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen) durch einzelne Landesgesetze der Bundesländer.

Das SGB VIII trat am 1. Januar 1991 in Kraft und löste das bis dahin geltende Jugendwohlfahrtsgesetz von 1961 ab. Ziel war es, das eher eingriffsorientierte Jugendwohlfahrtsgesetz durch ein Leistungsgesetz für junge Menschen und ihre Eltern abzulösen. Die Veränderung wurde seinerzeit als Paradigmenwechsel in der Kinder- und Jugendhilfe angesehen. Das Gesetz wurde in den vergangenen 30 Jahren mehrfach novelliert, zuletzt im Jahr 2021 durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG), welches insbesondere die Beteiligungsrechte von jungen Menschen und ihren Eltern stärkt und einen Einstieg für Hilfen aus einer Hand für Kinder mit und ohne Behinderungen eröffnet.

zum Infosystem Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland von IJAB e.V.

  1. Förderung junger Menschen und Abbau von Benachteiligungen als Beitrag zur Angleichung von Erziehungs- und Entwicklungsbedingungen durch Ausgleich struktureller Mängellagen oder individueller Defizite von jungen Menschen;
  2. Unterstützung aller junger Menschen, entsprechend ihrem Alter und ihrer individuellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagieren und damit gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können,
  3. Förderung der Erziehungsfähigkeit von Eltern, um sie dabei zu unterstützen oder sie in die Lage zu versetzen, ihrer Erziehungsverantwortung im Sinne ihrer Kinder gerecht zu werden;
  4. Wahrnehmung von Schutzaufgaben für Kinder und Jugendliche, wenn dieser Schutz durch die eigenen Eltern nicht hinreichend gewährleistet werden kann;
  5. Leistung eines offensiven Beitrags für die Schaffung und den Erhalt positiver Lebensbedingungen und einer familienfreundlichen Umwelt als Querschnittsaufgabe und als Aufforderung, in einer besonderen Anwaltsfunktion für die Interessen von Kindern und Jugendlichen auch in andere Aufgabenfelder hineinzuwirken.