SGB VIII
Für eine zukunftsfähige und inklusive Kinder- und Jugendhilfe
Der AFET kritisiert den Regierungsentwurf zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe, da er die inklusive Gesamtzuständigkeit nicht umsetzt. Statt verbindlicher Lösungen sieht er nur eine befristete Experimentierklausel vor. Der Entwurf verändert die Grundarchitektur und belastet Jugendämter sowie freie Träger. Der Verband fordert eine einstufige Reform mit verbindlichen Regelungen.
28.09.2026
Die Diskussionen um die Reformen in der Kinder- und Jugendhilfe nehmen an Intensität zu. Der Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) wird in der Fachwelt vielfach kritisch beurteilt. Der AFET sieht die Umsetzung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe im Hinblick auf die Gesamtzuständigkeit als zentralen Maßstab für die Bewertung des Regierungsentwurfs und kritisiert, dass dieser Auftrag nicht eingelöst wurde. Zudem sieht der AFET an diversen weiteren Punkten des Entwurfs Klärungs- und Änderungsbedarf. Zugleich sieht der AFET einige positive Aspekte, auf die er in seiner Stellungnahme eingeht. Der Verband betont ausdrücklich seine Bereitschaft sich weiterhin in die weitere fachliche und politische Diskussion einzubringen.
Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode haben CDU/CSU und SPD vereinbart, das Ziel einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe weiterzuverfolgen, die Schnittstellen zwischen den Leistungssystemen abzubauen und gemeinsam mit Ländern und Kommunen an den Beteiligungsprozess der vergangenen Jahre anzuknüpfen. Der nun vorliegende Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) bleibt hinter diesem Anspruch deutlich zurück. Anstelle eines verbindlichen Abbaus der Schnittstellen sieht er lediglich eine bis 2032 befristete Experimentierklausel vor.
Diese Diskrepanz zwischen politischer Selbstverpflichtung und vorliegendem Gesetzentwurf ist aus Sicht des AFET ein zentraler Kritikpunkt und prägt auch die Bewertung des Verbandes. Der Regierungsentwurf enthält einzelne fachliche Klarstellungen und Weiterentwicklungen. Zugleich verändert er an zentralen Stellen die Grundarchitektur der Kinder- und Jugendhilfe. Die Folgen reichen damit über die jeweiligen Einzelregelungen hinaus und betreffen insbesondere junge Menschen und Familien, die öffentliche Jugendhilfe sowie die freien Träger.
Für junge Menschen und ihre Familien verändert der mit § 27 Abs. 5 und 6 SGB VIII-E eingeführte Vorrang von Infrastruktur- und Regelangeboten zunächst die Zugangslogik zu Hilfen. Wo bislang der individuelle Bedarf unmittelbar zu einer passgenauen Hilfe führte, müssen Leistungsberechtigte künftig damit rechnen, zunächst auf ein vorhandenes Regelangebot verwiesen zu werden und das unabhängig davon, ob dieses ihrem tatsächlichen Bedarf entspricht. Die Perspektive der jungen Menschen und Familien muss bei der weiteren Beratung weiterhin die zentrale fachliche Maxime bleiben. Auch für die Leistungserbringung ergeben sich unterschiedliche, teilweise weitreichende Folgen für öffentliche und freie Träger.
Für die freie Jugendhilfe birgt insbesondere der neu gefasste Vorrang nach § 27 Abs. 5 und 6 SGB VIII-E das Risiko einer strukturellen Verschlechterung der Rahmenbedingungen.
Für die öffentliche Jugendhilfe bedeutet der Entwurf eine tiefgreifende Erweiterung der Aufgaben- und Verfahrenspflichten. Die Jugendämter übernehmen komplexe Koordinationsaufgaben, tragen Verantwortung für eine infrastrukturelle Angebotsplanung – nach §§ 80, 80a SGB VIII-E auch unter Länderbeteiligung – und müssen den in § 36 Abs. 2 SGB VIII-E verankerten Eignungsvergleich zwischen individueller Hilfe und Regelangebot im laufenden Fallgeschäft leisten. Eine substanzielle Steigerung der personellen und finanziellen Ausstattung ist die unabdingbare Voraussetzung dafür, dass diese Aufgabenverdichtung die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Jugendhilfe nicht überfordert. Der Entwurf weist diese Mittel bislang nicht aus.
Konkret empfiehlt der AFET, dass Bund und Länder die öffentlichen Träger in einem strukturierten und langfristigen Umsetzungsprozess begleiten. Dazu gehören insbesondere Unterstützung bei der Auslegung und Umsetzung der bereits geltenden und der neuen Regelungen sowie Maßnahmen zur Fort- und Weiterbildung der Fachkräfte. Dabei sollten auch die Erkenntnisse der bereits laufenden kommunalen Modellvorhaben zur Gesamtzuständigkeit systematisch ausgewertet und für die weitere Gesetzgebung nutzbar gemacht werden.
Ungeachtet der genannten Kritikpunkte bekräftigt der AFET seine Bereitschaft, das weitere Gesetzgebungsverfahren konstruktiv zu begleiten. Damit der im Koalitionsvertrag verankerte Auftrag zur Entwicklung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe eingelöst werden kann, empfiehlt der AFET, die vorgesehene Zweistufigkeit der Reform aufzugeben und die Gesamtzuständigkeit stattdessen in einem einstufigen Gesetzgebungsverfahren mit einer verbindlichen, terminierten Regelung zu klären. Eine solche Reform muss über kurzfristige Sparziele hinausgehen und die tatsächlichen Transformations- und Folgekosten realistisch abbilden. Ebenso braucht es eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter für ihre erweiterte Rolle, eine strukturelle Sicherung des partnerschaftlichen Verhältnisses zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe sowie eine stärkere Zentrierung der Perspektive junger Menschen und ihrer Familien.
Die detaillierte Stellungnahme des AFET (PDF: 351 KB)
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