SGB VIII-Reform
Kinder- und Jugendhilfe: Mit Vollgas auf die inklusive Zielgerade?
Der vorgelegte Referentenentwurf zur Strukturreform des SGB VIII markiert keinen Schlusspunkt, sondern den Beginn eines langen, konfliktträchtigen Reformprozesses. In seinem Artikel beleuchtet Dr. Stephan Gerbig Zeitdruck, Kostenfragen, Inklusion und menschenrechtliche Perspektiven – und zeigt, warum Beteiligung junger Menschen entscheidend bleibt.
04.05.2026
Es geht los. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) hatte am 23.03.2026 einen 114-seitigen Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe[1] vorgelegt, verbunden mit einer Verbändeanhörung, Ressortabstimmung und Beteiligung der Bundesländer bis zum 16.04.2026. Weniger als vier Wochen Zeit zur Stellungnahme – in einem Zeitraum, der auch noch von den Osterferien betroffen war – für ein derartiges Gesetzesvorhaben zeigt, wo eine Kernherausforderung liegt: Die Zeit drückt.
Die SGB-VIII-Reform zur inklusiven Neuausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe war erst vor geraumer Zeit auf dem Portal der Kinder- und Jugendhilfe Gegenstand eines Grundlagenartikels[2], auch damals drückte die Zeit schon. Denn: Bis zum 01.01.2027 müsste der Gesetzgeber ein Gesetz verkünden, welches die näheren Details der Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendliche – mit und ohne Behinderung – im Hinblick auf den leistungsberechtigten Personenkreis, die Art und den Umfang der Leistungen, die Kostenbeteiligung und das Verfahren mit einem Inkrafttreten zum 01.01.2028 regelt (sog. dritte Stufe des Kinder- und Jugendstärkungsgesetz[3] (KJSG) aus dem Jahr 2021). Diese Vorgabe hatte sich der Gesetzgeber durch Gesetz selbst auferlegt.
Der nun vorgelegte Referentenentwurf beabsichtigt jedenfalls erst einmal, diesen Zeitplan weiter aufrechtzuerhalten: Das neue Gesetz soll zum 01.01.2028 in Kraft treten und die dritte Stufe des KJSG im Hinblick auf die inklusive Neuausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe erfüllen. Ob dieser Zeitplan so tatsächlich erfüllt werden wird (oder: kann?) und in den verbleibenden Monaten bis zum 01.01.2027 die Abstimmungsprozesse innerhalb der Bundesregierung, sodann innerhalb des Bundestages und sodann (angesichts der Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes) innerhalb des Bundesrates mit einer politischen Verständigung abgeschlossen sein werden können, einschließlich der Ausfertigung und Verkündung eines etwaigen Gesetzes, bleibt abzuwarten. Namhafte Fachverbände hatten vor der Veröffentlichung des Referentenentwurfs energisch für die Aufrechterhaltung des Zeitplans geworben.[4]
Umfassende Strukturreform des SGB VIII statt alleiniger Fokus auf Inklusion
Der Referentenentwurf soll indes nicht nur die Erfüllung der dritten Stufe des KJSG zur inklusiven Neuausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe darstellen, sondern auch darüber hinaus zahlreiche Änderungsbedarfe im Kinder- und Jugendhilferecht angehen, so auch Vorhaben zur Bildungsassistenz, der Jugendsozialarbeit, der Förderung der Erziehung in der Familie, der Situation von Pflegekindern, der Situation von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten, des Jugendschutzes bzw. der Suchtprävention sowie weitere allgemeine Regelungen zur Personalbemessung, Bürokratieabbau und Verfahrensvereinfachung. Es handelt sich insofern um eine umfassende Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe; der vorgesehene Titel des Gesetzes wird der thematischen Breite gerecht. Die mit dem Referentenentwurf vorgelegte Synopse[5] visualisiert dies entsprechend.
Dass die Klärungsprozesse für die dritte Stufe der inklusiven Neuausrichtung des SGB VIII sich in den Kontext einer viel größeren SGB-VIII-Reform einfügen werden (mit allen damit verbundenen Chancen und Risiken), zeichnete sich bereits seit geraumer Zeit ab: In der Vorstellung der Vorhabenplanung 2026 des BMBFSFJ durch die Bundesministerin Karien Prien im Bundestagsausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 28.01.2026[6] wurde die Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe aufgeführt. Als Ziel wurde in einer begleitenden Präsentation die „Sicherung der Funktionsfähigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für eine weiterhin stabile Unterstützung für Familien, Eltern und junge Menschen sowie einen weiterhin funktionierenden Kinderschutz“ ausgegeben.[7] Ausweislich der mündlichen Erläuterungen der Bundesministerin bestehe diese Strukturreform auch, aber eben keineswegs nur aus der inklusiven Neuausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe[8]. Als weitere Themen benannte die Bundesministerin damals explizit die Schulbegleitung (und deren Effizienz und Kostenentwicklung) sowie weitere „Vereinfachungsvorschläge“.
Damit geht die jetzige Bundesregierung einen anderen Weg als die vorherige Bundesregierung es beabsichtigt hatte: Der Ende 2024 von der damaligen Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz – IKJHG) sah, entsprechend dem Titel, eine klare Fokussierung auf die Umsetzung der dritten Stufe des KJSG im Hinblick auf die inklusive Neuausrichtung des SGB VIII vor.[9] Die thematische Breite des jetzt vorgelegten Referentenentwurfs wird sicherlich dazu beitragen, dass die nun zu erfolgenden Beteiligungsprozesse und politischen Aushandlungsprozesse noch umfassender werden, weil schlicht Belange weiterer Stakeholder betroffen sind.
Das Damoklesschwert: Kosten, Aufwand und Belastungen
Die Ausführungen der Bundesministerin im Bundestagsausschuss zur Vorhabenplanung 2026 ließen unmissverständlich erkennen, dass alle Vorhaben primär auch unter dem Gesichtspunkt der Finanzierbarkeit diskutiert werden müssen. Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass gleich 25 Seiten des 114-seitigen Referentenentwurfs sich dezidiert mit Fragen des Erfüllungsaufwands und der Kosten beschäftigen.[10] Dass die Fragen der Kosten und des Erfüllungsaufwands zwar nicht offensiv, aber offen diskutiert werden müssen, ist richtig und wichtig:
Die finanzpolitischen Austarierungsprozesse zwischen dem Bund, den Ländern und den Kommunen (und genauso: innerhalb dieser Ebenen) haben schließlich den bisherigen Prozess der SGB-VIII-Reform und früherer Reformversuche maßgeblich geprägt.[11] Erst kürzlich hatte die Bundesregierung im Rahmen einer parlamentarischen Anfrage betont, dass man bei der Weiterentwicklung des SGB VIII fachliche Anforderungen und Umsetzbarkeit in ein ausgewogenes Verhältnis bringen will, zugleich war der Hinweis darauf, dass aber die konkrete Ausgestaltung der Personal- und Ressourcenplanung im föderalen System den Ländern und Kommunen obliegt[12], ein Fingerzeig darauf, dass mit einer Beteiligung des Bundes an Kosten der Umsetzung der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe alleine aus formalen Erwägungen wohl nicht zu rechnen ist. Das könnte die Diskussionen erschweren, denn von Seiten der Länder hatte die zuständige Jugend- und Familienministerkonferenz im Mai 2025 eine Kostenbeteiligung des Bundes als „zwingend notwendig“ erachtet.[13]
Gleichzeitig scheint die Bundesregierung mit dem Entwurf auch ein neues Narrativ setzen zu wollen, nämlich die Inaussichtstellung, dass die Reform langfristig gar zu Kostensenkungen führen könnte. Maßgeblicher Dreh- und Angelpunkt für behauptete Kostensenkungen dürfte der vorgesehene Vorrang infrastruktureller Leistungen und die Neuaufstellung der Schulbegleitung als „infrastrukturelle Bildungsassistenz“ sein. Der Ansatz ist hier, erzieherischen Bedarfe durch sog. „infrastrukturelle Leistungen“ oder „Regelangebote“ zu entsprechen – und dies mitunter vorrangig gegenüber den individuellen Hilfen zur Erziehung. Im Falle der „infrastrukturellen Bildungsassistenz“ würde der individuelle Anspruch von Kindern und Jugendliche mit Behinderung auf Anleitung und Begleitung in Kindertageseinrichtungen und Schulen durch ein infrastrukturelles Angebot der Bildungsassistenz (statt einer 1:1-Begleitung würde es also einen flexiblen Einsatz von Fachkräften für mehrere Kinder geben) grundsätzlich erfüllt werden, ein Anspruch auf Einzelhilfe nur noch im Ausnahmefall bestehen. Auch die bisherige Schulbegleitung nach § 112 Abs. 4 SGB IX ermöglicht bereits ein derartiges Pooling. Die Kernfrage für die anstehende Reform wird aber sein, ob positive Erfahrungen, die es mit einem solchen Pooling durchaus bereits gibt, zu einer Neujustierung des gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnisses führen sollten.
Die politischen Vorschläge haben in den ersten Stellungnahmen[14] in Teilen fundierte Kritik erfahren, und es wird sicherlich für Kritiker*innen, genauso für Befürworter*innen dieser Vorschläge eine immense Herausforderung, zu verifizieren bzw. zu falsifizieren, ob derartige infrastrukturelle Angebote – wie befürchtet – zu einer faktischen Verkürzung individueller Unterstützungsansprüche (und damit auch: zu einem Eingriff in die Rechte von Kindern und Jugendlichen) führen würden, und ob sie - jedenfalls nachhaltig betrachtet - wirklich zu den behaupteten Kostensenkungen führen würden. Angesichts der Komplexität dieser Folgenabschätzungen geht die Bundesregierung aber ein hohes Risiko, wenn sie eine solche umfassende Strukturreform des SGB VIII in dem extrem engen Zeitplan der inklusiven Neuausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe (Gesamtzuständigkeit) auf den Weg bringt.
Für Verunsicherung wird in dem Zusammenhang erst recht sorgen, dass es parallele Arbeiten einer Arbeitsgruppe aus Vertreter*innen des Bundes, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zu geben scheint, die sich mit dem effizienten Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen auseinander setzt; der Paritätische hat ganz frisch eine umfassende Analyse[15] eines ihm aus dieser Arbeitsgruppe vorliegenden 108-seitigen Dokumentes veröffentlicht. In diesem Dokument scheint die Ablehnung der Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder (mit und ohne Behinderung) jedenfalls von den kommunalen Spitzenverbänden sowie von Bayern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen vorgeschlagen zu werden, mit einem erhofften Kürzungsvolumen von ca. 1. Mrd. €. Die weitere politische Diskussion um die Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendliche – mit und ohne Behinderung – findet zu einem Zeitpunkt stark belasteter öffentlicher Haushalte statt und wird auch noch dadurch flankiert, dass die Fachkräfte in der Kinder- und Jugendhilfe, genauso wie die Fachkräfte in der Eingliederungshilfe ohnehin schon weitreichenden Belastungen ausgesetzt sind.[16]
In den nächsten Wochen ist mit unzähligen Diskussionsprozessen zu dem Referentenentwurf zu rechnen, und diese Positionierungen werden die fachlichen Herausforderungen genauso wie Fragen der tatsächlichen Praktikabilität etwaiger Ideen einschließlich deren Kosten, Aufwand und Belastungen in den Blick nehmen müssen. Diesen rechtspolitischen Diskussionen soll mit diesem Beitrag nicht vorweggegriffen werden.
Der Blick auf zentrale Erkenntnisquellen
Wichtig ist es aber, den Blick auf die zentralen Erkenntnisquellen zu richten. Im Rahmen einer parlamentarischen Anfrage hatte die Bundesregierung erst kürzlich darauf hingewiesen, welche Quellen sie als maßgebliche Referenzen identifiziert hat, nämlich vornehmlich den 17. Kinder- und Jugendbericht[17], die Untersuchungen zur Ausgestaltung der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII im Rahmen des Beteiligungsprozesses „Gemeinsam zum Ziel“[18] und die wissenschaftliche Literatur zur inklusiven Gestaltung der Kinder- und Jugendhilfe.[19]
Auf die maßgebliche Bedeutung der Ergebnisdokumente aus dem Beteiligungsprozesses „Gemeinsam zum Ziel“ wurde im ersten Grundlagenartikel auf dem Portal der Kinder- und Jugendhilfe bereits Bezug genommen.[20] Mitunter daran anknüpfend wurden zwischenzeitlich im Dezember 2025 die Ergebnisse des Projekts „Umsetzungsbegleitung KJSG: Umstellung der Verwaltungsstrukturen im Bereich der Eingliederungshilfe“ veröffentlicht. Gerade die hier entwickelten Handreichungen[21] werden viele Kommunen zu Reflexionsprozessen befähigen.
Daneben hat der Rückgriff auf den 17. Kinder- und Jugendbericht seine uneingeschränkte Berechtigung: Der Bericht aus dem Jahr 2024 fokussierte die Lage junger Menschen und die Bestrebungen und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und könnte thematisch mit Blick auf die anstehenden weiteren Reformen im SGB VIII kaum treffender sein; zudem kann der Bericht seine Einschätzungen auf eine bemerkenswerte Beteiligung von 5381 junger Menschen zwischen fünf und 27 Jahren stützen.
Der 17. Kinder- und Jugendbericht hat nicht nur wachsende Unterstützungsbedarfe junger Menschen beschrieben, sondern zugleich auch dazu gemahnt, dass die inklusive Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe deutlich über eine reine Verwaltungsstrukturreform hinausgehen müsse.[22] Ferner enthält der Bericht zahlreiche Einschätzungen zu einschlägigen Fachfragen, etwa zu den Anforderungen an die Weiterentwicklung einer inklusiven Hilfeplanung.[23] Auch insoweit ist er für die anstehenden Debatten über den vorgelegten Referentenentwurf von unschätzbarem Wert.
Unter dem Radar: Menschenrechtsbasierte Erkenntnisquellen
Der Referentenentwurf nimmt in seiner Begründung an einigen Stellen Bezug auf die UN-Behindertenrechtskonvention und die UN-Kinderrechtskonvention, und man muss sich nichts vormachen: Ohne diese beiden menschenrechtlichen Verträge und der durch sie ausgelöste menschenrechtliche Paradigmenwechsel hin zur gleichberechtigten Teilhabe aller Kinder und Jugendliche – mit und ohne Behinderung – würde es die SGB-VIII-Reform für eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe gar nicht geben. Vor allem Art. 7 Abs. 1 UN-Behindertenrechtskonvention erweist sich hier als starker normativer Ausgangspunkt.[24] Das 2021 beschlossene Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) – die Grundlage für die inklusive Neuausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe – war auch Gegenstand der letzten Staatenberichtsprüfung durch den UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen und wurde vom Ausschuss mit seiner Grundausrichtung explizit positiv gewürdigt[25]; auch in der letzten Staatenberichtsprüfung durch den UN-Ausschuss für die Rechte der Kinder wurde ein Gesetz dieser Art explizit gefordert.[26]
Trotz der Verflechtungen der SGB-VIII-Reform mit der UN-Behindertenrechtskonvention und der UN-Kinderrechtskonvention laufen im bisherigen Reformprozess konkrete Quellen menschenrechtlicher Expertise eher unter dem Radar. Die Diskussion um den neuen Referentenentwurf bietet Gelegenheit, an dieser Stelle wachsamer zu sein.
2022 hatte der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen gemeinsam mit dem UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes ein Joint Statement on the Rights of Children with Disabilities veröffentlicht.[27] Bei der Staatenberichtsprüfung durch den UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, bei dem das KJSG positiv gewürdigt worden ist, hatte der Ausschuss genau dieses Joint Statement in genau diesem Kontext auch in Bezug genommen. Auch wenn diese Erklärung völkerrechtlich nicht verbindlich ist, so handelt es sich doch um eine gemeinsame Erklärung von zwei unabhängigen Menschenrechtsgremien, die zudem das völkerrechtliche Mandat haben, die Umsetzung und Weiterentwicklung der UN-Behindertenrechtskonvention bzw. der UN-Kinderrechtskonvention zu begleiten. Die internationale, interdisziplinäre und vor allem menschenrechtliche Expertise, die dieser Erklärung zugrunde liegt, sollte auf keinen Fall unterschätzt werden. Gerade bei grundlegenden Reformen ist grundlegende menschenrechtliche Orientierung immens bedeutsam.
Ferner hat die UN-Sonderberichterstatterin für die Rechte von Menschen mit Behinderung im letzten Jahr einen Bericht vorgelegt[28], der sich mit der Betreuung und Unterstützung von Kindern mit Behinderungen im familiären Umfeld auseinandersetzt. Auch dieser Bericht enthält zahlreiche Ansätze, die für eine Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Referentenentwurf fruchtbar gemacht werden könnten.
Der richtige Blick als wichtigste Erkenntnis?
Für zig Wissenschaftsdisziplinen und Professionen bietet die Auseinandersetzung mit dem Referentenentwurf zweifelsohne die Gelegenheit zu einer fachlichen Performance am Hochreck. Damit ist zugleich aber auch die Gefahr verbunden, sich zu sehr auf Struktur-, Verfahrens- und Kostenfragen en détail zu fokussieren, zu sehr um haushälterische Aspekte oder um Belange der Kosten- und Leistungsträger zu streiten, und dabei das originäre Anliegen der Reform – die rechtebasierte und bedarfsorientierte Unterstützung junger Menschen und ihre gleichberechtigte Teilhabe – aus dem Blick zu verlieren.
Die inklusive Neuausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe kommt mit dem vorgelegten Referentenentwurf noch lange nicht auf die Zielgerade, steht aber auch längst nicht mehr in den bloßen Startblöcken. Es bleibt trotz des ambitionierten Zeitplans in jedem Fall weiterhin eine lange Strecke, denn die Binnenlogik der bereits beschlossenen Regelungen und der nun beabsichtigten Regelungen zeigen, dass die inklusive Neuausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe auch über dieses Jahr hinaus in jedem Fall – egal, ob es am Ende zu einem Inkrafttreten neuer Regelungen kommen wird oder nicht – eine weitergehende gesetzgeberische Dynamik in den nächsten Jahren haben wird: Der Titel des Referentenentwurfs („Entwurf eines Erstes Gesetzes [...]“) suggeriert bereits, dass das BMBFSFJ Folgegesetze einkalkuliert, und das ist auch nur folgerichtig, weil es in § 108 SGB VIII einen – mit dem vorgelegten Referentenentwurf nunmehr modifizierten[29] – Evaluierungsauftrag gibt. Zugleich spricht auch der thematische Auftrag für die Erarbeitung des 18. Kinder- und Jugendberichts – die unabhängige Sachverständigenkommission soll sich der Frage widmen, mit welchen Maßnahmen die Kinder- und Jugendhilfe so abgesichert werden kann, dass sie auch zukünftig junge Menschen verlässlich schützen kann[30] – dafür, dass die Bundesregierung auch für die Zukunft erheblichen Reformbedarf im SGB VIII antizipiert.
Das sollte Veranlassung geben, den vorgelegten Referentenentwurf nicht nur im Hinblick auf die inhaltlichen Regelungen als politische Momentaufnahme fachlich zu reflektieren, sondern ihn auch als Teil eines in jedem Fall weiter andauernden gesetzgeberischen Lern- und Entwicklungsprozesses zu verorten: Die (inklusive) Kinder- und Jugendhilfe bleibt schließlich genauso im Wandel wie die Rahmenbedingungen des Aufwachsens für Kinder und Jugendliche.
Wenn man den mit der inklusiven Neuausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe verbundenen Paradigmenwechsel konsequent ernst nehmen will, muss man deshalb einen zentralen menschenrechtlichen Ansatz zur Anwendung bringen: Die gleichberechtigte Teilhabe von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung steht und fällt mit der Berücksichtigung der Perspektiven von Kindern und Jugendlichen. Sie sind Expert*innen in eigener Sache.[31]
Gerade das Fehlen einer systematischen und aktiven Einbindung von Selbstvertretungs- und Selbsthilfeorganisationen von Kindern und Jugendlichen – auch und gerade von Selbstvertretungs- und Selbsthilfeorganisationen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung – in sie betreffende Angelegenheiten ist von internationalen Menschenrechtsgremien wiederholt gerügt worden.[32] Mit der Schaffung des § 4a SGB VIII hat der Gesetzgeber 2021 hier im Ausgangspunkt die richtigen gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen.
Dass die Umsetzung des § 4a SGB VIII angesichts der ohnehin vorhandenen Belastungen für die Kinder- und Jugendhilfe, ebenso angesichts der andauernden Reformdebatten bisher mit überschaubarem Tempo vorangeschritten ist, ist nicht verwunderlich. Gerade eine starke Stimme selbstorganisierter Kinder- und Jugendlicher mit Behinderung fehlt indes aktuell[33], ebenso stehen junge Menschen mit Behinderung nur wenig im Fokus der Kindheits- und Jugendforschung.[34] Das sind – gegenwärtig, genauso wie perspektivisch – keine guten Gelingensbedingungen für eine effektive und menschenrechtsbasierte Partizipation. Vor allem im Hinblick auf die geplante Bündelung von Einzelleistungen durch infrastrukturelle Angebote – die ja keinesfalls nur eine Kostendimension hätte, sondern gleichzeitig auch eine soziale Dimension – dürften Perspektiven von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung unverzichtbar sein.
Der jetzt vorgelegte Referentenentwurf zur Strukturreform des SGB VIII mag auch so verstanden werden können, dass die Bundesregierung nach mehr als einer Dekade politischer Diskussionen entschieden hat, die Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendliche – mit und ohne Behinderung – jetzt einfach anlaufen zu lassen, im Sinne des Prinzips trial and error. Vielleicht muss man mit der Gesamtzuständigkeit tatsächlich auch einmal mal anfangen. Und vielleicht kann man im Vorfeld wirklich nicht vom Kopf bis an den Fuß alle denkbaren Folgeszenarien theoretisch durchdeklinieren. Wenn das aber der Weg sein sollte, dann wird es spätestens ab dem Inkrafttreten der Regelungen fortlaufenden Nachbesserungsbedarf geben. Aus menschenrechtlicher Brille ist klar: Wer möchte, dass eine Strukturreform des SGB VIII nachhaltig zu einer Verbesserung der Lebenslagen junger Menschen führt, muss sich für eine spürbare Stärkung der Selbsthilfe und Selbstvertretung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung einsetzen. Dazu gehört – neben der Bereitstellung angemessener Mittel – vornehmlich, dass ein förderliches Umfeld geschaffen wird, welches Kinder und Jugendliche dazu befähigt, sich innerhalb ihrer eigenen Organisationen und Initiativen formell oder informell zu engagieren und zu handeln.[35]
Werden die Potenziale, die der Gesetzgeber mit § 4a SGB VIII hierzu selbst gesetzt hat, nicht abgerufen, verliert die inklusive Neuausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe ihre menschenrechtliche Erdung – und wird am Ende tatsächlich eine bloße Verwaltungsstrukturreform.
Zum Autor: Dr. Stephan Gerbig, LL.M. (London), ist Richter und zudem Lehrbeauftragter an der juristischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München.
[1] Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Bearbeitungsstand: 23.03.2026, 10.46 Uhr) (PDF: 592 KB). [2] Portal der Kinder- und Jugendhilfe, Kinder- und Jugendhilfe inklusiv: Ein Warten mit Erwartungen, 05.11.2025 [3] Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG), BGBl. I, Nr. 29 vom 09.06.2021. [4] AGJ, Junge Menschen im Mittelpunkt: Rechte der jungen Generation verwirklichen und demokratische Teilhabe stärken – Einschätzungen und Empfehlungen zu den kinder- und jugend(hilfe)politischen Vorhaben der Bundesregierung in der 21. Legislaturperiode (PDF: 511 KB), 2025; Die Fachverbände für Erziehungshilfen in Deutschland, Vielfalt der Kinder- und Jugendhilfe stärken und ausgestalten! Positionspapier zum Parlamentarischen Gespräch der Fachverbände für Erziehungshilfe am 28. November 2025 (PDF: 112 KB), 2025. [5] Synopse zum Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (PDF: 1 MB) (Bearbeitungsstand: 31.03.2026). [6] Die Sitzung kann in der Mediathek des Bundestages eingesehen werden. [7] Die Präsentationsfolien zur Vorhabenplanung (PDF: 6,55 MB) wurde von dem Portal politico.eu veröffentlicht [8] Vgl. ab Minute 20:32 bis Minute 21.03 in der Aufzeichnung [9] Vgl. BT-Drs. 20/14035 (PDF: 648 KB). Das Gesetzesvorhaben hatte sich wegen dem vorzeitigen Ende der Legislaturperiode erledigt. [10] Siehe Seite 50 bis Seite 75 im Referentenentwurf. Zum Vergleich: Im Gesetzesentwurf der vorherigen Bundesregierung aus dem Dezember 2024 waren es lediglich fünf Seiten, vgl. BT-Drs. 20/14035, S. 40-44. [11] Vgl. hierzu etwa auch die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung im Jahr 2024 für ein Gesetz zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder-und Jugendhilfe (PDF: 237 KB), BR-Drs. 590/24, S. 9 ff. [12] Vgl. BT-Drs. 21/4491, S. 4 (PDF: 262 KB) [13] Vgl. Beschluss unter TOP 7.7 „Inklusive Kinder- und Jugendhilfe praxistauglich gestalten und [14] Vgl. zum Streitstand u.a.: Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ (PDF: 326 KB); Stellungnahme des Bundesverbandes Caritas Kinder- und Jugendhilfe e. V. (PDF: 304 KB); Gemeinsame Stellungnahme des ISL e.V., jumemb e.V. i.G. und bbe e.V. (PDF: 249 KB); Stellungnahme der IGfH (PDF: 301 KB); Stellungnahme des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF) (PDF: 696 KB). [15] Der Paritätische, Drohender Kahlschlag im Sozialen: Ein aktuelles Arbeitspapier von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden enthüllt drastische Kürzungspläne in der Kinder- und Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe (PDF: 3,77 MB), 16. April 2026. Das in Bezug genommene Arbeitspapier ist in der entsprechenden Analyse mitveröffentlicht. Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ hat hierzu am 17.04.2026 eine unmittelbare Stellungnahme (PDF: 210 KB) veröffentlicht. [16] So auch kürzlich eine Selbsteinschätzung der Bundesregierung, vgl. BT-Drs. 21/4491, S. 3. [17] 17. Kinder- und Jugendbericht, Bericht über die Lage junger Menschen und die Bestrebungen [18] Die entsprechenden Dokumente sind abrufbar unter: https://gemeinsam-zum-ziel.org/bibliothek. [19] BT-Drs. 21/4491, S. 12. [20] Vgl. Abschnitt „Ungeklärte Grundsatzfragen“ im Artikel Kinder- und Jugendhilfe inklusiv: Ein Warten mit Erwartungen, 05.11.2025. [21] Abrufbar unter: https://www.foev-speyer.de/news-details/projekt-umsetzungsbegleitung-kjsg-roadmap-und-handreichungen-fuer-die-einfuehrung-der-inklusiven-loesung-verfuegbar/ [22] Vgl. 17. Kinder- und Jugendbericht, S. 302, 2024. [23] Vgl. 17. Kinder- und Jugendbericht, S. 435 ff., 2024. [24] Wortlaut der deutschsprachigen Übersetzung: „Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen können.“, siehe BGBl. II, 2008, S. 1427. [25] Vgl. UN Committee on the Rights of Persons with Disabilities, Concluding observations on the combined second and third periodic reports of Germany, UN Dok. CRPD/C/DEU/CO/2-3, Rn. 4d. Der Ausschuss hat zugleich systematische Fortbildungen und Schulungen für Fachkräfte im Hinblick auf die Umsetzung des KJSG gefordert, siehe Rn. 15a, 16a. [26] Die Empfehlung im Wortlaut: „Streamline all support for children with disabilities in to one body, such as child and youth support services, with a view to ensuring that all children with disabilities have equal access to benefits under Book VIII of the Social Code”, vgl. UN Committee on the Rights of the Child, Concluding observations on the combined fifth and sixth periodic reports of Germany, UN-Dok. CRC/C/DEU/CO/5-6, Rn. 29a. [27] UN Committee on the Rights of the Child and / UN Committee on the Rights of Children with Disabilities, Joint Statement on the rights of children with disabilities, 2022. [28] UN, Report of the Special Rapporteur on the rights of persons with disabilities, Care and support for children with disabilities within the family environment and its gendered dimensions, UN-Dok. A/80/170, 2025. [29] Es wird untersucht, inwiefern die Regelungen das Ziel, gesellschaftliche Teilhabe und Chancengleichheit für alle jungen Menschen zu sichern oder herzustellen, erreicht werden konnte. Zudem wird untersucht, welche finanziellen Auswirkungen die Regelungen auf Länder und Kommunen haben. Als Kriterien für die Evaluation dienen insbesondere die Vollständigkeit der Umsetzung der Regelungen sowie die Inanspruchnahme von Leistungen auch unter Berücksichtigung der Perspektive der Normadressatinnen und -adressaten. [30] Vgl. BT-Drs. 21/4491, S. 10. Der Bericht soll im Sommer 2027 dem Bundestag und dem Bundesrat zugeleitet werden. [31] vgl. UN Committee on the Rights of Persons with Disabilities, Concluding observations on the combined second and third periodic reports of Germany, UN Dok. CRPD/C/DEU/CO/2-3, Rn. 7d, 8d. [32] Vgl. UN Committee on the Rights of Persons with Disabilities, Concluding observations on the combined second and third periodic reports of Germany, UN Dok. CRPD/C/DEU/CO/2-3, Rn. 7d, 8d; UN Committee on the Rights of the Child, Concluding observations on the combined fifth and sixth periodic reports of Germany, UN-Dok. CRC/C/DEU/CO/5-6, Rn. 17b. [33] Vgl. 17. Kinder- und Jugendbericht, S. 188, Fn. 64, 2024. Als positives Aufbruchsignal kann die Initiative „Bundesweite Selbstvertretung junger Menschen mit Behinderung – jumemb“ gelten, die kürzlich einen eigenen Verein gegründet hat. [34] Vgl. 17. Kinder- und Jugendbericht, S. 212, 2024. [35] UN Committee on the Rights of the Child and / UN Committee on the Rights of Children with Disabilities, Joint Statement on the rights of children with disabilities, Rn. 6, 2022; UN Committee on the Rights of Children with Disabilities, General comment No. 7 (2018) on the participation of persons with disabilities, including children with disabilities, through their representative organizations, in the implementation and monitoring of the Convention, UN-Dok. CRPD/C/GC/7, Rn. 12f. |
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