Medienschutz

Starker Kinder- und Jugendmedienschutz braucht kohärente Regeln

Die Medienanstalten geben Impulse zur Novelle des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags der Länder.

04.07.2022

„Die Medienanstalten begrüßen die Bestrebungen der Länder, den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) zu novellieren und die Rahmenbedingungen für einen modernen Kinder- und Jugendmedienschutz fortzuentwickeln. Die Weiterentwicklung technischer Lösungen ist dabei ein zentraler Baustein. Hierbei müssen die Erfahrungen aus der Aufsichtspraxis berücksichtigt werden“, kommentierte Dr. Wolfgang Kreißig, Vorsitzender der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten die Stellungnahme der Medienanstalten zu der in dieser Woche beendeten Anhörung zur JMStV-Novelle der Länder.

Aus Sicht der Medienanstalten sollten beim technischen Jugendmedienschutz auch bereits bestehende Regelungen fortlaufend überprüft werden. So haben Anbieterinnen und Anbieter weiterhin die Möglichkeit, ihren Verpflichtungen gemäß JMStV nachzukommen, indem sie ihr Angebot pauschal mit einer von einem Jugendschutzprogramm auslesbaren Alterskennzeichnung „ab 18 Jahren“ versehen. Die Medienanstalten sprechen sich dafür aus, dass diese Form der gesetzlichen Privilegierung, die auch die schädlichsten und problematischsten Inhalte umfasst, entfallen sollte. Die Praxis zeigt, dass nach wie vor eine ausreichende Nutzung entsprechender Jugendschutzprogramme fehlt und die beabsichtigte Schutzwirkung damit faktisch nicht gegeben ist.
 
Die Medienanstalten machen sich weiterhin dafür stark, dass der Instrumentenkasten der Aufsicht gegen (ausländische) Anbieterinnen und Anbieter ergänzt wird. Neben der mit hohem Aufwand verbundenen Durchsetzung von Sperrverfügungen gegenüber Access-Providern wie im Fall xHamster bedarf es im Sinne einer effektiven Aufsicht im Kinder- und Jugendmedienschutz weiterer flankierender Befugnisse und Sanktionsmöglichkeiten. Die Medienanstalten regen hier an, parallel zum Glücksspielrecht den am Zahlungsverkehr Beteiligten wie Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute die Mitwirkung an Zahlungen bei pornografischen Inhalten, aber auch bei extremistischen Online-Shops zu untersagen.

Die ausführliche Stellungnahme kann auf der Webseite der Medienanstalten nachgelesen werden. 

Quelle: die medienanstalten — ALM GbR vom 24.06.2022

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