Jugendmedienschutz
Drei neue Altersverifikationssysteme positiv bewertet


Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat drei weitere Systeme zur Altersverifikation (AVS) positiv bewertet. Eine Vielzahl an Schutzlösungen für Kinder und Jugendliche sei vorhanden.
19.07.2021
Dr. Marc Jan Eumann, Vorsitzender der KJM: „Der technische Kinder- und Jugendmedienschutz ist weiter auf dem Vormarsch. Durch die Vielzahl von neuen Altersverifikationssystemen haben Anbieter die Möglichkeit, eine für ihre Bedürfnisse passende Schutzlösung zu wählen. So gehen Nutzerfreundlichkeit und Sicherheit von Kindern und Jugendlichen im Netz Hand in Hand.“
Folgende AVS-Konzepte hat die KJM für geeignet erklärt
- „Checkin.com“ der checkin.com Group AB (Gesamtlösung)
- „FinTecSystems“ der FinTecSystems GmbH (Modul)
- „Trunarrative“ der TruNarrative Ltd. (Modul)
Die KJM kam nach Prüfung dieser Konzepte zu dem Ergebnis, dass sie in der vorgelegten Version und bei entsprechender Umsetzung als vollständige AVS-Konzepte bzw. als Teillösung im Sinne der KJM-Kriterien zur Sicherstellung einer geschlossenen Benutzergruppe für Erwachsene gemäß Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) geeignet sind.
Damit gibt es nun 78 von der KJM bewilligte AV-Systeme. Dazu kommen derzeit sieben übergreifende Jugendschutzkonzepte mit AV-Systemen als Teilelementen.
Hintergrund
Nach dem JMStV dürfen bestimmte jugendgefährdende Inhalte in Telemedien nur dann verbreitet werden, wenn der Anbieter durch geschlossene Benutzergruppen sicherstellt, dass nur Erwachsene Zugriff darauf haben.
Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote dürfen dann verbreitet werden, wenn der Anbieter beispielsweise durch ein technisches Mittel dafür Sorge trägt, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufe sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Um Rechts- und Planungssicherheit zu geben, bietet die KJM interessierten Unternehmen an zu überprüfen, ob deren Konzepte zum technischen Jugendmedienschutz den gesetzlichen Anforderungen genügen.
Von einer Angesichts-Kontrolle unter Anwesenden kann gemäß dem „AVS-Raster“ der KJM (gültig seit dem 11.12.2019) abgesehen werden, wenn die Identifizierung mittels einer Software durch einen Vergleich der biometrischen Daten des Ausweisdokuments und einem Lichtbild des zu Identifizierenden sowie einer automatischen Erfassung der Daten des Ausweisdokuments erfolgt.
Zudem ist es auch möglich, unter bestimmten Bedingungen auf eine bereits erfolgte „face-to-face“-Kontrolle zurückzugreifen. Dies ist z. B. der Fall bei Identifizierungs-Verfahren mittels geprüfter Personen- und Alters- bzw. Geburtsdaten, die bereits bei Teilnahme an bestimmten Diensten bzw. Abschluss von bestimmten Verträgen (z. B. Mobilfunkverträgen, GwG-konforme Bankkonten-Eröffnung; Teilnahme am Kommunikationsdienst DE-Mail; Nutzung der eID-Funktion des neuen Personalausweises) unter Abgleich mit amtlichen Ausweisdaten erfasst wurden.
Quelle: Kommission für Jugendmedienschutz vom 13.07.2021
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