Soziale Inklusion

Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen

Wohnraum

Die Bundesregierung hat am 29. Mai 2024 den Nationalen Aktionsplan „Gemeinsam für ein Zuhause“ veröffentlicht, um Obdach- und Wohnungslosigkeit in Deutschland bis 2030 zu überwinden. Der Aktionsplan wurde durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) erarbeitet und nimmt junge wohnungslose Menschen besonders in den Blick. Aufgrund der besonderen Lage, in der sich junge Menschen befinden, benötigen sie eine besondere Unterstützung. So soll im Sinne des „Housing First“ Ansatzes die Bereitstellung sicheren Wohnraums in den Mittelpunkt gestellt werden. Dieses Angebot soll insbesondere für junge Menschen gelten, die nicht erfolgreich über die Angebote der Jugendhilfe erreicht wurden (NAP - Wohnungslosigkeit, S. 17). In diesem Kontext werden besonders junge Frauen gefördert, da diese Zielgruppe häufig in verdeckte Wohnungslosigkeit flieht, um Notunterkünfte aufgrund der Gefahr von Übergriffen zu vermeiden (NAP - Wohnungslosigkeit, S. 17).

Die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans umfasst folgende Leitlinien mit dem Fokus auf junge Menschen: Allen Wohnungslosen und von Wohnungslosigkeit bedrohten Personen soll ein passendes Wohnungsangebot bis 2030 gemacht werden. Es sollen aufeinander abgestimmte Präventionsmaßnahmen ausgebaut werden und es wird für wohnungslose Personen der Versicherungsstatus zur Krankenversicherung und Gesundheitsversorgung im Sinne der Personen geprüft (NAP - Wohnungslosigkeit, S. 23).

Es soll eine Kompetenzstelle auf Bundesebene beim Bundesamt für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) zur Verhinderung von Wohnungslosigkeit und Obdachlosigkeit eingerichtet werden, die Informationen und Beratungsleistung bietet und Akteure miteinander vernetzt (NAP -Wohnungslosigkeit, S. 23).

Die einzelnen Bundesländer haben zudem in eigener Verantwortung Landesprogramme und Maßnahme zu etablieren und umzusetzen (NAP - Wohnungslosigkeit, S. 37ff). Z.B. hat das Bundesland Nordrhein-Westfalen (NRW) im Jahr 2019 die Landesinitiative „Endlich ein ZUHAUSE!“ ins Leben gerufen. Dabei finanziert die Landesregierung unter anderem drei Modellprojekte für wohnungslose Jugendliche und junge Erwachsene in drei Städten in NRW (NAP -Wohnungslosigkeit, S. 42).

In Deutschland existiert ein in der Zuständigkeit der Kommunen liegendes Unterbringungssystem auf Grundlage der jeweiligen Polizei- und Ordnungsgesetze der Länder. Für Hilfen in der Einrichtung nach § 67 SGB XII sowie Hilfen in besonderen sozialen Schwierigkeiten ist die Kommune zuständig, in der die wohnungslose Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat oder zwei Monate vor der Aufnahme in die Einrichtung hatte. Wenn eine wohnungslose Person die Kommune verlässt und umherzieht, verliert die Person den gewöhnlichen Aufenthaltsort. Dann wird für die Hilfegewährung das Land als überörtlicher Träger der Sozialhilfe zuständig. Die Ansprechpartner:innen der Kommunen für wohnungslose Menschen sind regional bei verschiedenen Ämtern angesiedelt (z.B. beim Sozialamt, Wohnungsamt oder beim kommunalen sozialen Dienst). In einigen Städten gibt es auch spezielle Fachdienste für die Unterbringung von wohnungslosen Menschen. Die Unterbringung erfolgt in aller Regel in Sammelunterkünften. Häufig gibt es spezielle Unterkunftsmöglichkeiten für Mädchen und junge Frauen, in manchen Städten auch für Jugendliche (Notschlafstellen). Darüber hinaus gibt es vielfältige Angebote von Trägern, vor allem Trägern der freien Wohlfahrtspflege (Bundeszentrale für politische Bildung, Wohnungslosigkeit).
 

Notschlafstellen

Notschlafstellen sind Anlaufstellen, welche durch Jugendliche und junge Volljährige genutzt werden können, die kurzfristig eine Übernachtungsmöglichkeit benötigen. Meistens handelt es sich um große Schlafsäle ohne Intimsphäre, in denen es Wasch- und Duschräume sowie Toiletten gibt. In Einzelfällen gibt es in Notfallschlafstellen auch Essen, Waschmaschinen, Kleidung, Hygieneartikel und medizinische Betreuung. Das Angebot der Notfallschlafstellen kann auch anonym genutzt werden (Deutscher Caritasverband e.V., Jugendliche auf der Straße). 
Jugendliche haben keinen finanziellen Rechtsanspruch im engeren Sinne. Häufig springen die Jugendämter vorübergehend als Kostenträger ein. So nehmen die Notunterkünfte für Jugendliche alle jungen Menschen auf, die sich bei ihnen melden. Die Kosten für Unterbringung und die Betreuung durch Sozialarbeiter:innen werden dann in der Regel von den zuständigen Jugendämtern übernommen. Bewerber:innen mit eigenem Einkommen müssen sich meist in angemessener Weise an den Gesamtkosten beteiligen. 
 

Jugendwohnheime

Jugendwohnheime dienen dem Training für einen Ausstieg aus der Wohnungslosigkeit und sind zu unterscheiden von Übernachtungseinrichtungen, wie den Notschlafstellen. Einrichtungen des Jugendwohnens bieten für Jugendliche zwischen 14 und 27 Jahren eine Unterkunft, Verpflegung und sozialpädagogische Begleitung. Zudem wird dabei die schulische und berufliche Ausbildung unterstützt. In Deutschland gibt es mehr als 500 Jugendwohnheime mit möbliertem Einzel- und Doppelzimmer. Eine individuelle pädagogische Begleitung unterstützt die Jugendlichen dabei, sich in einem neuen Alltag zurechtzufinden und Kontakt zu anderen Menschen zu knüpfen (Verband der Kolpinghäuser e.V.; Auswärts Zuhause. Azubi- und Jugendwohnen; Internationaler Bund (IB), Stationäres Jugendwohnen Berlin).

 

Unterbringungen für geflüchtete Kinder und Jugendliche

„Im deutschen Asylverfahren gelten Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren als minderjährig. Reisen diese ohne Begleitung eines für sie verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedsstaat der EU ein oder werden dort ohne Begleitung zurückgelassen, gelten sie als Unbegleitete Minderjährige (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Unbegleitete Minderjährige).“ Unbegleitete Minderjährige werden als erstes durch das Jugendamt vor Ort in Obhut genommen. Im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme werde die unbegleiteten Minderjährigen bei einer geeigneten Pflegefamilie oder Einrichtung untergebracht. Diese Einrichtung bzw. Pflegefamilie sind sogenannte Clearinghäuser, die auf die Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen spezialisiert sind (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Unbegleitete Minderjährige). Im Zuge der vorläufigen Inobhutnahme findet ein sogenanntes Erstscreening statt, welches den Gesundheitszustand und das Alter der minderjährigen Person feststellt. Darüber hinaus schätzt das zuständige Jugendamt ein, ob das spätere Verteilungsverfahren in physische und psychische Hinsicht das Kindeswohl gefährden könnte. In diesem Zusammenhang wird auch geklärt, ob und welche Möglichkeiten es zu einer Familienzusammenführung mit in Deutschland lebenden Verwandten geben kann (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Unbegleitete Minderjährige). „Um eine dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Unterstützung der unbegleiteten Minderjährigen sicherzustellen, gibt es ein bundesweites Verteilungsverfahren. Das Verteilungsverfahren wird innerhalb von 14 Tagen durchgeführt. Bei der Durchführung der Verteilung ist sichergestellt, dass die Kinder und Jugendlichen auf dem Weg zum zugewiesenen Jugendamt begleitet und einer Fachkraft dieses Jugendamts übergeben werden. Nach dieser Verteilung ist das Jugendamt, dem die Minderjährigen zugewiesen wurden, für deren weitere Inobhutnahme zuständig. Auch hier werden diese entweder bei einer geeigneten Person – Verwandte oder Pflegefamilien – oder in einer geeigneten Einrichtung – zum Beispiel Clearinghäuser – untergebracht. Im Anschluss daran werden die Beantragung einer Vormundschaft, weitere medizinische Untersuchungen, die Ermittlung des Erziehungsbedarfs sowie eine Klärung des Aufenthaltsstatus veranlasst. Im Clearingverfahren werden weitere Schritte im Bereich des Jugendhilferechts oder des Aufenthaltsrechts eingeleitet. Es umfasst unter anderem die Klärung des Aufenthaltsstatus. Auf dessen Basis wird entschieden, ob ein Asylantrag gestellt wird. Ist ein Asylverfahren nicht erfolgversprechend, können anderweitige Möglichkeiten zur Aufenthaltssicherung in Betracht kommen. Falls ein Asylantrag gestellt werden soll, ist das Bundesamt für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Unbegleitete Minderjährige).“
 

„JUGEND STÄRKEN: Brücken in die Eigenständigkeit“

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend fördert aus dem ESF Plus (Europäischer Sozialfond) von 2022 bis 2027 das Programm „JUGEND STÄRKEN: Brücken in die Eigenständigkeit“ und unterstützt Kommunen dabei, Angebote für Jugendliche an der Schwelle zur Selbstständigkeit zu initiieren. Junge Menschen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind, können im Rahmen des Modellvorhabens Unterstützung erhalten. Vor allem Careleaver:innen und entkoppelte junge Menschen werden über Institutionsgrenzen und Rechtskreise hinweg begleitet und bei einer stabilen Lebensführung und gesicherten Wohnverhältnissen unterstützt (Case Management). 

 

Mobile Jugendarbeit / Streetwork

Unterstützung finden wohnungslose und obdachlose Jugendliche auch bei der Mobilen Jugendarbeit/ Streetwork. Die Angebote der Mobilen Jugendarbeit gründen sich auf § 11 SGB VIII (Jugendarbeit) und § 13 SGB VIII (Jugendsozialarbeit). Dabei suchen Sozialarbeiter:innen hilfsbedürftige junge Menschen in ihrem Umfeld auf und informieren über mögliche Hilfen und vermitteln weitere Beratungen (Berlin. Bezirksamt Mitte, Sozialarbeit im Außendienst – Mobile Soziale Arbeit). Sie bietet wohnungslosen und obdachlosen Jugendlichen ganzheitliche Unterstützung, u. a. bei der Bewältigung von Konflikten in der Familie oder Beziehung, bei gesundheitlichen Problemen, Strafverfahren, Gewalterfahrungen, bei Schulproblemen oder bei der Berufsorientierung, Behördenkorrespondenz sowie bei der Wohnraumsuche oder der Verbesserung ihrer Wohnsituation (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 15 Jahre Streetwork aus Leidenschaft). Die Arbeit wird über die kommunale Jugendförderung, Landesförderung (Kinder- und Jugend(förder)pläne der Länder) sowie mit privaten Mitteln und Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds finanziert (Gusy, Streetwork/Aufsuchende soziale Arbeit).

Soziale Dienstleistungen

In Deutschland ist die kommunale Kinder- und Jugendhilfe und damit das Jugendamt für die sozialen Belange von Kindern und Jugendlichen zuständig, sofern diese nicht unter den Rechtsbereich der Sozialgesetzbücher SGB II und III bzw. weiterer ehe- und familienbezogenen Leistungen unterliegen. 

 

Inobhutnahme

Die Inobhutnahme ist eine vorläufige Unterbringung z.B. in einem Heim oder eine Pflegefamilie zum Schutz vor akuten Gefahren für Jugendliche und Kinder. Sie darf nur durch Jugendämter und den Notdienst durchgeführt werden, wenn die Gefährdung des Kindes/des Jugendlichen nicht anders abzuwenden ist. Dabei handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme, die wenige Stunden oder Tage erfolgen kann (Caritas, Inobhutnahme). Jugendämter und Notdienste sind verpflichtet, die betroffenen Kinder und Jugendlichen in Obhut zu nehmen, da sie einen eigenen Rechtsanspruch auf diesen Schutz haben (§ 42 SGB VIII). Die Inobhutnahme wird danach umgehend durch das Familiengericht überprüft (Stadt Berlin, Inobhutnahme). Dieser Schutz kann nicht nur angeordnet, sondern auch durch die Kinder und Jugendlichen selbst beantragt werden (Caritas, Inobhutnahme).

 

Jugendschutzstellen

Jugendschutzstellen nehmen rund um die Uhr Jugendliche auf, die sich in einer akuten persönlichen Krise befinden und deren Rückkehr in die Familie, Pflegefamilie, Heim oder eine andere Einrichtung der Jugendhilfe zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht möglich oder aus pädagogischen Gründen nicht sinnvoll ist. Jugendschutzstellen befinden sich in der Regel in öffentlicher Trägerschaft, z.B. der Gemeinde. Die Inobhutnahme erfolgt meist für kurze Zeit, bis eine andere, längerfristige Lösung gefunden ist. Über die Dauer entscheidet das Vormundschaftsgericht einvernehmlich mit den Eltern und dem Kind. Liegt eine Gefährdung des Wohles des Kindes vor, entscheidet das Vormundschaftsgericht alleine über Dauer und Vorgehen, auch gegen den Willen der Eltern.

 

Beratungsstellen

Beratungsstellen helfen Jugendlichen, ihre Situation zu verbessern. Sie beraten und helfen einen Ausbildungsplatz, Arbeit oder eine geeignete Schule sowie eine bessere Wohnform zu finden. Die Mitarbeiter:innen prüfen mögliche Angebote der Jugendhilfe und arbeiten meist eng mit den zuständigen Jugendämtern und Fachdiensten - wie Drogenberatung, Schuldnerberatung, Rechtsberatung und Sozialberatung - zusammen. Jugendliche erhalten Unterstützung bei Schwierigkeiten mit Behörden, Ämtern und Eltern.

 

Jugendzentren

Ein Jugendzentrum ist in Deutschland eine Einrichtung der offenen Jugendarbeit. Das Jugendzentrum ist ein Ort, an dem alle Kinder und Jugendliche willkommen sind und es ein vielfältiges Angebot und Programm zur Freizeitbeschäftigung gibt. Diese Angebote können zum Teil angepasst an eine bestimmte Altersgruppe sein. Die gesetzliche Grundlage bildet dafür das Kinder- und Jugendhilfegesetz § 11 SGB VIII (Jugendarbeit) und § 13 SGB VIII (Jugendsozialarbeit). Die Arbeit in den Jugendzentren wird durch die Kommune als Träger, aber auch durch die Kirche oder andere Wohlfahrtsverbände organisiert (Stadt Berlin, Serviceportal).
 

Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Die gesetzlichen Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle des Bundes sind Beratung, Forschung und Öffentlichkeitsarbeit. Das Beratungsteam mit Jurist:innen kann über Rechte bei Diskriminierung oder sexueller Belästigung informieren, Möglichkeiten aufzeigen, ob und wie Rechte – z.B. in den Bereichen Arbeit, Wohnen und Dienstleistungen – durchgesetzt werden können, eine gütliche Konfliktbeilegung anstreben und wohnortnahe Expert:innen nennen. Grundlage für das Angebot ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der Schutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gilt für alle Menschen, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus.

 

Integrationsfachdienst (IFD)

Damit Menschen mit Behinderung/Beeinträchtigung ihren Anspruch auf Teilhaben vollumfänglich gelten machen können, werden sie durch Integrationsfachdienste (IFD) beraten. Sie unterstützen unteranderem arbeitssuchende wie auch bereits beschäftigte Menschen mit Behinderung/Beeinträchtigung und deren Arbeitgeber. Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Unterstützung von Schüler:innen mit Behinderung/Beeinträchtigung und von Beschäftigten der Werkstätten für Menschen mit Behinderung auf ihrem Weg, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden. Außerdem informieren und beraten die IFD Arbeitgeber zu allen Fragen im Kontext der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung/Beeinträchtigung, insbesondere zum Abbau von Barrieren der unterschiedlichsten Art (Berlin. Landesamt für Gesundheit und Soziales, Integrationsfachdienste).
Die Integrationsfachdienste (IFD) werden im Auftrag der Integrations- und Inklusionsämter oder der Rehabilitationsträger tätig. Rechtsgrundlagen für das Tätigwerden der Integrationsfachdienste sind die §§ 192 ff. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).


Auch für junge Erwachsene (ab 18 Jahren) gilt grundsätzlich, dass das Jugendamt in der Regel zuständig ist. Bei jungen Erwachsenen kann schnell eine Versorgungslücke entstehen, wenn über ihre Leistungsansprüche über längere Zeit nicht entschieden wird. In der Regel wird eine Hilfe bis zum Alter von 21 Jahren gewährt, nur in Einzelfällen auch bis zum Alter von 27 Jahren. Voraussetzung ist aber, dass die/der Betroffene Hilfe braucht, seine Persönlichkeit zu entwickeln und sein Leben in eigener Verantwortung zu führen. 

Gesundheitsversorgung

Zum Thema Gesundheitsversorgung gibt es ausführliche Informationen im YouthWiki-Kapitel Gesundheit & Wohlbefinden.

Krankenversicherung

In Deutschland gilt die Versicherungspflicht. Junge, minderjährige Menschen sind als Kinder von versicherten Pflichtmitgliedern und freiwilligen Mitgliedern in Deutschland über die Familienversicherung beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung werden ärztliche Behandlungen finanziert. Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr entfällt die Rezeptgebühr (5 Euro).(Bundesministerium für Gesundheit, Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung).

Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für die Vorsorgeuntersuchung J1 für Jugendliche zwischen 12 und 14 Jahren. Für Jugendliche zwischen 16 und 17 Jahren gibt es die zusätzliche Vorsorgeuntersuchung J2. Die Kosten dafür übernehmen bislang noch nicht alle Krankenkassen (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Die J1- Untersuchung).
 

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) richtet sich mit ihren Informationen und Materialien zum Thema Kinder- und Jugendgesundheit an Eltern sowie Fachkräfte und Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Frühpädagogik und Pädagogik und der Kinder- und Jugendhilfe, aber auch an die Kinder und Jugendlichen selbst. Die Materialien und Projekte werden aufgrund neuester Forschungsergebnisse entwickelt, sind zielgruppenspezifisch aufbereitet und werden regelmäßig evaluiert und im Bedarfsfall angepasst oder neu entwickelt. Dabei trägt die BZgA mit einem ganzheitlichen und lebensbegleitenden Konzept zur Förderung der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen dem komplexen Zusammenspiel von persönlichen und sozialen Faktoren Rechnung. Die Maßnahmen setzen an den unterschiedlichen Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen an. Sie nehmen das individuelle Verhalten ebenso in den Blickwinkel wie die jeweiligen Rahmenbedingungen (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung).

Beratungsstellen

Es gibt in Deutschland ein dichtes Netz von Beratungsstellen für gesundheitliche Fragen von Kindern und Jugendlichen. Die Stellen werden von verschiedenen Stellen getragen, beispielsweise von Wohlfahrtsverbänden, einzelnen Vereinen oder Kommunen. Die Beratungsstellen richten sich in der Regel an die gesamte Bevölkerung; einige sind auf die Beratung von Jugendlichen spezialisiert. Die Beratung ist in der Regel kostenlos.

Bundesweite Telefondienste

Nummer gegen Kummer
Das bundesweite „Kinder- und Jugendtelefon“ bzw. die „Nummer gegen Kummer“ +49 116111 bietet vertrauliche und kostenlose Beratung bei allen Sorgen und Problemen von Kindern und Jugendlichen und ist montags bis samstags von 14 - 20 Uhr erreichbar. Daneben gibt es eine Onlineberatung im Internet unter www.nummergegenkummer.de. Das Kinder- und Jugendtelefon ist ein Angebot des Nummer gegen Kummer e.V. und wird seit 1991 vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), der Deutschen Telekom AG, der Stiftung Deutsche Kinder-, Jugend- und Elterntelefone sowie der Europäischen Union gefördert

TelefonSeelsorge
Außerdem ist die „TelefonSeelsorge“ bei Krisensituationen und Problemen mit einer bundesweiten Sonderrufnummer (0800 111 0 111 oder 0800 111 0 222) rund um die Uhr, kostenlos, anonym, vertraulich erreichbar. Sie bietet auch eine Mail-, Chat- und Face-to-Face-Beratung an. Träger der TelefonSeelsorge sind Vereine der beiden großen Kirchen (Evangelische Konferenz für TelefonSeelsorge und Offene Tür e.V. sowie Katholische Bundesarbeitsgemeinschaft für Ehe-, Familien- und Lebensberatung, TelefonSeelsorge und Offene Tür e.V.). Die TelefonSeelsorge wird vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und der Deutschen Telekom AG gefördert.

SeeleFon
Das SeeleFon ist für angehörige Personen eines psychisch kranken Menschen, die im Moment nicht wissen, wie sie der betroffenen Person helfen können. Die Berater:innen des SeeleFon sind ehrenamtlich tätig und stammen aus verschiedenen Bereichen der Selbsthilfe. Sie verfügen über ein großes Erfahrungspotenzial, das sie mit den anrufenden Personen teilen und sie in einer schwierigen Situation unterstützen. Das SeeleFon ist unter der Rufnummer +49 228 71002424 von Montag bis Donnerstag zwischen 10.00-12.00 und 14.00-20.00 Uhr und am Freitag von 10.00-12.00 und 14.00-18.00 Uhr erreichbar. Das SeeleFon wird über den Bundesverband der Angehörigen psychisch erkrankter Menschen e.V. organisiert und finanziert. 

Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“
Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ ist unter der kostenlosen Telefonnummer +49 8000 116016 täglich rund um die Uhr erreichbar. Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, finden hier Unterstützung durch den WEISSER RING „Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur Verhütung von Straftaten e. V.“. Die Beratung ist anonym und wird in zahlreichen Sprachen angeboten. Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ ist beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben angesiedelt, das allgemeine Beratungstelefon hingegen beim WEISSER RING.
 

Spezielle Beratungsstellen

Beratungsstellen für Kinder und Jugendliche

Häufig gibt es bei kommunalen Jugendämtern oder gemeinnützigen Trägern Beratungsstellen generell zum Thema Gesundheit, z.B. eine Jugendberatung, ein Kinder- und Jugendtelefon oder Notrufe (z.B. bei Gewalterfahrungen, Hilfe bei Vergewaltigung).

Suchtberatungsstellen

Suchtberatungsstellen sind Beratungsstellen zu Drogen-, Alkohol-, Medikamenten- und Glücksspielsucht. In den einzelnen Bundesländern gibt es auch Landesstellen zur Suchtberatung. Die Landesstellen sind Anlaufstellen und Dachorganisationen für die in der Suchthilfe und -prävention tätigen Verbände und Einrichtungen in den Bundesländern (außer Mecklenburg-Vorpommern). Sie sind zusammengeschlossen in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesstellen für Suchtfragen

Beratungsstellen rund um HIV/Aids und andere sexuell übertragbare Infektionen (STI)

Diese Beratungsstellen beraten Betroffene, Angehörige, Freund:innen, Arbeitskolleg:innen, Lehrer:innen, Erzieher:innen, die im persönlichen Kontakt mit Infizierten und an Aids erkrankten Personen Fragen haben. Es werden auch Sexarbeiter:innen und Freier sowie alle, die Fragen zu anderen Geschlechtskrankheiten haben beraten. Die Beratungen betreffen Fragen der Prophylaxe ebenso wie Testmöglichkeiten und Aufklärung über gesundheitliche, persönliche, berufliche und administrative Fragen rund um HIV und Aids. Gesundheitsämter bieten den Test kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr und häufig auch Beratung an. Daneben steht eine Telefon- und Internetberatung der BZgA zu HIV und Aids zur Verfügung. „Gib Aids keine Chance“ war eine Kampagne zur Prävention von HIV/Aids, die vor allem Appelle zur Kondomnutzung kommunizierte. Die Kampagne erhielt nach fast 30 Jahren eine neue Dachmarke und heißt seit 2016 „Liebesleben“. Während „Gib AIDS keine Chance“ klar auf HIV/Aids fokussiert war, zielt die neue Kampagne auf weitere sexuell übertragbare Infektionen (STI) und neue Zielgruppen, unter anderem Jugendliche, ab. 
 

Beratungsstellen zu Sexualität, Partnerschaft und Verhütung

Anerkannte Beratungsstellen zum Thema Sexualität, Partnerschaft und Verhütung existieren in den meisten größeren Städten. Auch die Gesundheitsämter bieten häufig zu diesem Thema Beratung an. Zusätzlich gibt es in den meisten größeren Städten in Deutschland noch andere Beratungsstellen, die regional unterschiedlich sind, unter anderem das Jugendamt. Die Beratungsstellen stehen auch Kindern und Jugendlichen offen. Hilfestellen bei Problemen, u.a. mit Gewalt, leisten Mädchenzentren, Mädchenhäuser bzw. Frauenzentren, Frauenberatung, Frauennotrufe, Frauenhäuser sowie Schwangerschaftsberatung bzw. Schwangerschaftskonfliktberatung.

Schwangerschaftsberatungsstellen

Die staatlich anerkannten und staatlich geförderten Stellen für Schwangerschaftsberatung informieren und beraten kostenlos und auf Wunsch auch anonym zu allen Fragen rund um Schwangerschaft, Geburt, Sexualität, Verhütung und ungewollte Kinderlosigkeit. Die Beraterinnen und Berater verfügen über eine sozialpädagogische, psychologische oder medizinische Ausbildung und erteilen Auskunft über staatliche Leistungen zur Familienförderung, die besonderen Rechte im Arbeitsleben und diagnostische Methoden in der Schwangerschaft. Informiert wird auch über Lösungsmöglichkeiten für Konflikte im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft, über Hilfsmöglichkeiten im Falle eines gesundheitlich beeinträchtigten Kindes sowie über Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs. Außerdem umfasst das Angebot aktive Hilfe bei der Geltendmachung von Ansprüchen, bei der Wohnungssuche, der Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit, der Fortsetzung der Ausbildung sowie einer Nachbetreuung.

Prävention von Missbrauch und Beratung von Missbrauchsopfern

Das Hilfeportal Missbrauch unterstützt Betroffene, ihre Angehörigen und andere Menschen, die sie unterstützen wollen. Eine bundesweite Datenbank zeigt, wo es in der eigenen Region Hilfsangebote gibt. Daneben informiert und berät die telefonische Anlaufstelle - Hilfetelefon Sexueller Missbrauch – unter 0800 2255530, auch anonym.


Das Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch vom N.I.N.A.e.V. unterstütz besonders Kinder, die von sexuellem Missbrauch betroffen sind. Dabei kann entweder unter der Telefonnummer +49 800 3050750 angerufen oder die Onlineplattform genutzt werden. Melden können sich Betroffene, Fachkräfte aber auch besorgte Menschen aus dem sozialen Umfeld von Kindern und Jugendlichen. Dabei ist das Hilfe-Telefon bundesweit kostenfrei und anonym nutzbar. Der Verein N.I.N.A. wurde im Jahr 2005 gegründet und geht aus einer Initiative des Bundesvereins zur Prävention vor sexuellem Missbrauch an Mädchen und Jungen e. V. hervor. Der Verein finanziert sich über private Sponsor:innen.

Die bundesweit existierenden, regional tätigen Vereine „Wildwasser.de“ sind Träger der freien kinder- und Jugendhilfe und bieten sozialpädagogische Hilfsangebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die von sexuellem Missbrauch betroffen sind, sowie Beratung von Freunden und Angehörigen von Betroffenen, Fachpersonal und ehrenamtlich Tätigen.

Beratungsstellen zur Glücksspielsucht

In den Beratungsstellen zu Glücksspielsucht werden Unterstützung und Hilfe zu den Themen Glücksspiel, Suchtberatung und Suchtbehandlung angeboten. Zielgruppen der Beratungsstellen sind suchtgefährdete und suchtkranke Menschen, Familienangehörige, Partnerinnen und Partner sowie andere Personen, die mit suchtgefährdeten oder bereits erkrankten Menschen umgehen.

Das kostenlose Beratungstelefon zur Glücksspielsucht (0800 1372700) der BZgA bietet deutschlandweit anonyme Beratung, Information und emotionale Unterstützung für jeden, der in irgendeiner Form von Problemen mit Glücksspiel betroffen ist. Außerdem gibt es eine Online-Beratung.

Beratung, Selbsthilfe und Therapie bei Essstörungen

Es gibt professionelle und spezialisierte Beratungsstellen für Essstörungen, die sich an anerkannten Leitlinien orientieren und die Betroffene, Angehörige und Freunde sowie Fachleute kostenlos informieren und beraten. Eine Datenbank der BZgA informiert über Adressen von Beratungsstellen für Essstörungen in Deutschland. Daneben gibt es Fachkräfte, die eine Praxis betreiben und Betroffene kostenpflichtig beraten.

Ein anonymes Beratungstelefon (0221 892031) der BZgA steht Betroffenen für Fragen rund um Essstörungen und Adipositas, insbesondere auch in akuten Fällen, zur Verfügung.

 

Beratungsstellen zur Suizidprävention 

[U25] Helpmail 
Die [U25] Onlineberatung des Deutschen Caritasverband e.V. ist eine Suizidpräventionsberatung für Jugendliche mit Suizidgedanken und in akuten Krisen. Ziel ist es, so viele Jugendlich wie möglich durch ihre (suizidale) Krise zu begleiten und so lange es nötig ist, für sie da zu sein. Das Beratungsangebot kann online wahrgenommen werden. Die Beratungsstellen werden durch den Deutschen Caritasverband e.V. und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) finanziert.

Youth-Life-Line 
Youth-Life-Line ist eine Online-Beratung speziell für Jugendliche und junge Erwachsene bis 21 Jahre in akuten Krisen und bei Suizidgefährdung. Es handelt sich dabei um eine Peer to Peer Beratung, die online und anonym stattfindet. Youth-Life-Line ist aus einem Modellprojekt der Landesstiftung Baden-Württemberg entstanden und finanziert sich zu 50 % aus öffentlicher Bezuschussung durch Städte und Landkreise und zu 50 % über Spenden.

MANO-Beratung 
Die MANO-Beratung richtet sich an Menschen ab 25 Jahren mit Suizidgedanken und ist eine Weiterentwicklung der [U25] Beratung. Bei MANO beraten speziell ausgebildete Ehrenamtliche in dem vollständig anonymen Beratungssystem. Die MANO-Beratung ist seit 2023 erreichbar und wird über die ARD-Fernsehlotterie finanziert.
 

Fortbildung für Mitarbeiter:innen im Bereich der Gesundheitsversorgung

Auf Basis der Kammer- bzw. Heilberufsgesetze der Länder sowie der Berufs- und Weiterbildungversordnungen sind Ärzt:innen bzw. Personen, die Heilberufe ausüben, verpflichtet, sich fortzubilden. Die Kammern in den einzelnen Bundesländern bieten anerkannte Fortbildungen an. Die Webseite der Bundesärztekammer ermöglicht einen Überblick über Fortbildungen. Auch die Deutsche Rentenversicherung bietet Information und Beratung zur ärztlichen Fortbildung. Das Portal GKV-Netzwerk bietet kostenlose Informationen für Mitarbeiter:innen von gesetzlichen Krankenkassen, in Kassen-Verbänden und zuständigen Behörden an. Das Internetportal kindergesundheit-info.de bietet als zentrales Informationsmedium für Fachkräfte Informationen rund um die gesunde Entwicklung von Kindern an.

Finanzielle Dienstleistungen

Kindergeld

Für alle minderjährigen Kinder wird vom Staat Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und dem Einkommensteuergesetz (EstG) gezahlt. Die Eltern müssen das Kindergeld schriftlich bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) beantragen. Das Kindergeld wird einkommensunabhängig geleistet und jedes Kind hat ab seiner Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld. Für alle Kinder liegt der Kindergeldbetrag bei 250 € monatlich. Eine Verlängerung des Kindergeldes ist dann möglich, wenn das Kind bis zum 21. Geburtstag arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet ist. Bis zum 25. Geburtstag des Kindes kann das Kindergeld ausgezahlt werden, wenn es sich so lange in einer Ausbildung/Studium/Schule oder Übergangszeit von vier Monaten befindet oder keinen Ausbildungsplatz findet und darum seine Berufsbildung nicht beginnen/fortsetzen kann oder einen anerkannten Freiwilligendienst leistet. Zeitlich unbegrenzt wird Kindergeld für Kinder gezahlt, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder sogenannten „seelischen“ Behinderung außerstande sind, sich selbst zu finanzieren. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist (Bundesagentur für Arbeit, Kindergeld für Erwachsene mit Behinderung). 
 


Kinderzuschlag (KiZ)

Der Kinderzuschlag ist für Familien, die durch ihr eigenes Einkommen nicht die eigenen Lebensunterhaltungskosten finanzieren können. Seit dem 01. Januar 2024 beträgt der Kinderzuschlag bis zu 292 € pro Kind im Monat. Die Summe des KiZ ist abhängig von der Situation der Familie und wird über das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) § 6a Kinderzuschlag geregelt. Der Kinderzuschlag wird über das Einkommen der Eltern berechnet. Auch das Einkommen des Kindes wie z.B. Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Waisenrenten wird mit einbezogen. Das Einkommen des Kindes wird jedoch nicht vollumfänglich auf den Kinderzuschlag angerechnet, sondern nur zu 45 %. Wenn eine Familie Kinderzuschlag und/oder Wohngeld (siehe in diesem Kapitel) erhält, kann sie zusätzlich für ihr Kind Leistung auf Bildung und Teilhabe erhalten, z.B. kostenloses Mittagessen in Schule/Kita oder ein Schulbedarfspaket (siehe in diesem Kapitel). Bezieher:innen von Kinderzuschlag können sich außerdem von den Kita-Gebühren befreien lassen (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Familienportal. Kinderzuschlag).

 

Kinderfreibetrag

Anstelle des Kindergeldes kann auch der Kinderfreibetrag in Anspruch genommen werden. Der Kinderfreibetrag lohnt sich normalerweise nur bei höheren Einkommen und wird automatisch durch das Finanzamt berechnet. Es muss kein Antrag gestellt werden. Im Gegensatz zum Kindergeld wird der Kinderfreibetrag nicht ausgezahlt, sondern ist ein Freibetrag, der automatisch auf die Einkommensteuer angewandt wird. Die Freibeträge für Kinder sind: der Kinderfreibetrag in Höhe von 6 384 Euro im Jahr 2024 und der Freibetrag für die Betreuung, Erziehung oder den Ausbildungsbedarf in Höhe von 2 928 Euro. Sie stehen jedem Elternteil normalerweise zur Hälfte zu. Zu den Regelleistungen können Leistungen für Mehrbedarfe hinzukommen, z. B. bei einer Behinderung/Beeinträchtigung oder bei Schwangerschaft. Neben dem Regelbedarf wird bei der Festlegung der Höchsteinkommensgrenze auch der prozentuale Anteil für Unterkunft und Heizung der Eltern berechnet. Ansonsten hat der Kinderfreibetrag die gleichen Voraussetzungen wie das Kindergeld bzgl. des Alters des Kindes (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Familienportal. Kinderfreibetrag).

 

Elterngeld 

Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es soll den Eltern ermöglichen, ihr Kind zu erziehen, betreuen und einen Ausgleich dafür zu schaffen, wenn sie nach der Geburt zeitweise weniger oder gar nicht mehr arbeiten und daher weniger Einkommen erzielen. Das Elterngeld hilft, die finanzielle Lebensgrundlage der Familien zu sichern, besonders wenn die Eltern gar kein Einkommen haben. Das Elterngeld ist von der Lebens- und Einkommenssituation der Eltern abhängig. Es gibt drei Varianten von Elterngeld, welche miteinander kombiniert werden können: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus. Welche Variante für die Eltern am besten geeignet ist, kann durch den Elterngeldrechner berechnet werden. Das Elterngeld ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG): Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit geregelt. 
 

Unterhalt

Jedes Kind hat grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt durch seine Eltern. Eltern können den Unterhalt durch Pflege und Erziehung oder sogenannten Barunterhalt leisten. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Unterhalt in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil zahlt in der Regel den Barunterhalt. Dabei wird zwischen dem Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder unterschieden. Wenn der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen Barunterhalt leisten kann oder leistet, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Ist das Kind volljährig, kann es sich bis zum vollendeten 21. Lebensjahr vom Jugendamt zu seinem Unterhaltsanspruch beraten und unterstützen lassen. Die Unterhaltspflicht ist in den §§ 1601 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.

 

Unterhaltsvorschuss

Bleiben die Unterhaltszahlungen eines Elternteils aus, steht dem andern Elternteil unter bestimmten Voraussetzungen ein Unterhaltsvorschuss zu. Das eigene Einkommen des Alleinstehenden spielt hierbei keine Rolle. Der Vorschuss wird ergänzend zum Kindergeld gezahlt. Unterhaltsvorschuss kann ein Kind auch dann erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Erzeuger des Kindes ist.
 

Kinderbetreuungskosten

Wenn Eltern ihr Kind betreuen lassen und „[…] Ihnen dadurch Kosten entstehen, dann können zwei Drittel von diesen Kosten als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden – maximal 4 000 Euro pro Kind pro Jahr (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Familienportal. Kinderbetreuungskosten).“ Das Kind darf allerdings nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben. Wenn das Kind eine Behinderung/Beeinträchtigung hat, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, entfällt die Altersgrenze und es besteht ein dauerhafter Anspruch auf Kinderbetreuungskosten. Berufstätige Alleinerziehende und berufstätige Paare können die Betreuungskosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben bei der Berechnung der Einkommenssteuer absetzen. Bei nicht berufstätigen Alleinerziehenden und Paaren, bei denen nur einer berufstätig ist, beschränkt sich der Zeitraum auf das 3. bis 6. Lebensjahr des Kindes (Absetzung als Sonderausgaben). Hier können bis zum 3. Lebensjahr und zwischen dem 6. und 14. Lebensjahr des Kindes jedoch (unter Umständen) Kosten für haushaltsnahe Kinderbetreuung berücksichtigt werden, die ebenfalls zu einer Steuerermäßigung führen (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Familienportal. Kinderbetreuungskosten).
 


Leistung für Bildung und Teilhabe

Die Leistung für Bildung und Teilhabe, auch Bildungspaket genannt, unterstützt Kinder und Jugendliche sowie junge Erwachsene aus Familien, die ein zu geringes Einkommen haben. Mit dem Bildungspaket sollen Kinder die Möglichkeit haben, sich persönlich entfalten und an dem gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können. 
Weitere Informationen im YouthWiki-Kapitel: Allgemeine und berufliche Bildung/Soziale Integration durch Bildung und Weiterbildung.

 

Wohngeld 

Das Wohngeld hilft Haushalten mit geringem Einkommen die Wohnkosten zu tragen. Mieter:innen erhalten das Wohngeld als Mietzuschuss. Selbst nutzende Eigentümer:innen von Wohnraum erhalten Wohngeld als Lastenzuschuss. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt von dem Gesamteinkommen des Haushalts, der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise der jeweiligen Belastung, wenn der/die Empfänger:in über eigenen Wohnraum verfügt, ab. Jedes Kind erhöht die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und damit das Wohngeld. Kindergeld und Kinderzuschlag bleiben bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung in voller Höhe unberücksichtigt. Alleinerziehende erhalten für jedes Kind unter zwölf Jahren einen Freibetrag. Für Kinder zwischen 16 und 24 mit eigenem Einkommen gibt es ebenfalls einen Freibetrag in Höhe des Einkommens. „Die bislang umfangreichste Wohngeldverbesserung - das Wohngeld-Plus-Gesetz - ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Die Höhe des Wohngeldes wurde deutlich angehoben und eine dauerhafte Heizkostenkomponente sowie eine Klimakomponente eingeführt. Das Wohngeld für die bisherigen Wohngeldhaushalte verdoppelt sich im Schnitt, der Empfängerkreis wird verdreifacht (Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Wohngeld).“

 

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) 

Das BAföG ist eine finanzielle Förderung, um die eigenen Studien bzw. Berufsziele zu erreichen. Dabei ist die Hälfte der Förderung ein staatlicher Zuschuss und die andere Hälfte ein zinsloses Darlehen, das später zurückgezahlt werden muss.
Weitere Informationen im YouthWiki-Kapitel: Allgemeine und berufliche Bildung/Soziale Integration durch Bildung und Weiterbildung.
 

Finanzierung von Teilhabe 

Menschen mit Behinderung/Beeinträchtigung haben durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) unterschiedliche Rechtsansprüche auf finanzielle Leistungen und Unterstützungen, um am sozialen Leben teilzuhaben. Darunter fällt die Finanzierung der „Sozialen Teilhabe: Assistenz (z. B. Einzelfallhilfe), persönliche Unterstützung in der eigenen Wohnung (betreutes Einzelwohnen), Wohnen in Wohngemeinschaften oder besonderen Wohnformen, Beschäftigungstagesstätten, psychosoziale Betreuung für Suchterkrankte. [Der] Teilhabe am Arbeitsleben: Arbeitsbereich in einer "Werkstatt für behinderte Menschen“, Beschäftigung und Förderung für Menschen mit Behinderungen, Budget für Ausbildung oder Arbeit. Die Medizinische Rehabilitation:  Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, soweit von keinem anderen vorrangigen Leistungsträger (beispielsweise Krankenkasse, Rententräger) gewährt und die Teilhabe an Bildung: Leistungen zur Teilhabe an Bildung, soweit von keinem anderen vorrangigen Leistungsträger (beispielsweise Schule, Hochschule, Förderschule, Agentur für Arbeit) gewährt (Berlin, ServicePortal. Leistung der Teilhabe).“ Für die Finanzierung der Kosten kommt der Bund auf und die Anträge können bei den unterschiedlichen Kostenträgern wie z.B. der Agentur für Arbeit, Eingliederungshilfe etc. gestellt werden. 

Qualitätssicherung

Die Qualitätssicherung findet durch die Monitoring-Berichte (siehe Kapitel: Soziale Inklusion/Allgemeine Rahmenbedingungen/Nationale Untersuchung mit Informationen zur sozialen Inklusion junger Menschen) statt z.B. Familienbericht, Familienreport, Wohnungslosenbericht, Kinder- und Jugendbericht, etc.

©

Dieser Artikel wurde auf www.youthwiki.eu in englischer Sprache erstveröffentlicht. Wir danken für die freundliche Genehmigung der Übernahme.

Back to Top