Soziale Inklusion

Verwaltung und Steuerung

Steuerung

Hauptakteure

Öffentliche Behörden

Die oberste Bundesbehörde – das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat eine allgemeine Anregungsfunktion für die Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe. Sie kommt ihr durch eigene Fachveranstaltungen, Veröffentlichungen zu Fachfragen, Stellungnahmen und durch die Beantwortung parlamentarischer Anfragen nach. Zu aktuellen Fragen der Kinder- und Jugendhilfe lässt sie in jeder Legislaturperiode von Expert(inn)en Berichte zur Lage junger Menschen und zu den Leistungen der Jugendhilfe erstellen (Kinder- und Jugendberichte).

Das Bundesjugendkuratorium berät als Sachverständigengremium in allen relevanten jugendpolitischen Fragen, etwa in Form von Stellungnahmen. Für unterschiedliche Arbeitsbereiche der Jugendhilfe gibt es auf Bundesebene Arbeitsgruppen, in denen das Bundesministerium mit Trägern der Kinder- und Jugendhilfe zusammenarbeitet. Im Rahmen des Kinder- und Jugendplanes des Bundes werden die bundesweite Infrastruktur der Kinder- und Jugendhilfe (v. a. Verbände und Fachorganisationen) mitfinanziert, Modellprojekte gefördert sowie Maßnahmen des internationalen Jugendaustauschs und Freiwilligendienste unterstützt.

In den 16 Bundesländern gibt es als Oberste Landesjugendbehörde jeweils ein Ministerium, das für die Belange der Jugendpolitik (Ausführungsgesetze zum KJHG, Landesjugendpläne zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe) zuständig ist (z.B. Ministerium für Bildung, Jugend und Sport in Brandenburg, das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen oder das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales).

Auf Landesebene gibt es 17 Landesjugendämter (2 davon in Nordrhein-Westfalen) als überörtliche Jugendhilfeträger. Die Landesjugendämter nehmen die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe nach dem SGB VIII wahr. Sie unterstützen die örtliche Jugendhilfe (Jugendämter, freie Träger) und dienen den Interessen von Kindern, Jugendlichen und ihrer Familien. Sie setzten sich insbesondere für die Schaffung und Erhaltung kinder- und familienfreundlicher Lebensbedingungen ein. Im Zusammenwirken aller Träger der Jugendhilfe verstehen sich die Landesjugendämter als Vermittler zwischen den örtlichen öffentlichen Trägern, den freien Trägern und der obersten Landesjugendbehörde. Das Landesjugendamt ist als zweigliedrige Behörde angelegt. Es besteht aus der Verwaltung und dem Landesjugendhilfeausschuss. Diese nehmen ihre Aufgaben gemeinschaftlich wahr. Die Aufgaben der Landesjugendämter sind im § 85 Abs. 2 SGB VIII ausdrücklich geregelt.

Die Jugendämter haben die Gesamtverantwortung für die örtliche Kinder- und Jugendhilfe. Dazu gehört auch die Verpflichtung, mittelfristige Jugendhilfepläne aufzustellen und die Aktivitäten für Kinder, Jugendliche und Familien in den Stadtteilen, Ortsteilen und Dörfern finanziell zu fördern.

Circa 600 Städte und Landkreise in Deutschland betreiben in kommunaler Selbstverwaltung ein Jugendamt. Das Jugendamt unterstützt Eltern und Erziehungsberechtigte bei der Erziehung, Betreuung und Bildung von Kindern und Jugendlichen. Dabei setzt es auf vorbeugende, familienunterstützende Angebote, die dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für Familien zu schaffen. Das Aufgabenspektrum reicht von der Organisation einer qualitätsvollen Kinderbetreuung über die Erziehungsberatung und den Schutz des Kindeswohls bis hin zur Förderung von Angeboten für Jugendliche und zur Schaffung einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt. An das Jugendamt kann sich jede und jeder wenden, insbesondere auch Kinder und Jugendliche, wenn sie Probleme haben oder in Notsituationen sind.

Neben den öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe werden über § 74 SGB VIII Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe gefördert, wenn der jeweilige Träger u.a. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt, die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet, gemeinnützige Ziele verfolgt und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.

Die Ziele und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland – darunter die soziale Integration von Kindern und Jugendlichen – werden durch die Träger der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe sowie durch die Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe gestaltet und umgesetzt. Diese arbeiten u.a. aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zusammen. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe arbeiten in Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII mit anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe sowie den Träger geförderter Maßnahmen zusammen. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen.

Freie Kinder- und Jugendhilfe

Zur freien Kinder- und Jugendhilfe gehören Verbände, Gruppen und Initiativen der Jugend sowie andere Träger der Jugendarbeit. Diese sind in der Regel spezialisiert auf Bereiche der Jugendarbeit, u.a. Träger der Jugendarbeit (SGB VIII, § 11) die Jugendverbände (SGB VIII, § 12) und Träger der Jugendsozialarbeit (SGB VIII, § 13) oder des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (SGB VIII, § 14) sowie Träger, die auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen oder auf Hilfen für Kinder, Jugendliche und Familien spezialisiert sind (beispielsweise: Erziehungs-/Familienberatung, Mädchenhäuser, Jungenhilfe, sozialpädagogische Familienhilfe, Drogenberatung, Mehrgenerationenhäuser u. a.). Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind ebenfalls anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

Die im SGB VIII definierten Aufgaben werden in der Regel von Trägern der öffentlichen, die Leistungen überwiegend von Trägern der freien Jugendhilfe übernommen. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können nach SGB VIII § 76 anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe einige ihrer Aufgaben zur Ausführung übertragen, bleiben aber verantwortlich.

Für alle Träger der Kinder- und Jugendhilfe gehören der Abbau von Benachteiligungen und die soziale Integration von Kindern und Jugendlichen zu den gesetzlich und fachlich verankerten Leitlinien ihrer Arbeit.

Allgemeine Verteilung der Zuständigkeiten

Im Sozialgesetzbuch (SGB VIII), Kinder- und Jugendhilfe, ist in § 1 festgeschrieben: „(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.“ Neben der Verantwortung der Eltern wird die des Staates betont, indem die Kinder- und Jugendhilfe dazu verpflichtet wird, junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern. Außerdem soll sie dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen. Das SGB VIII ist die bundesgesetzliche Grundlage für die Aktivitäten von Bund, Ländern, Städten und Kreisen und für die Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe.

Der Bund und die Länder haben auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe eine Anregungs- und Förderungskompetenz.

Ressortübergreifende Zusammenarbeit

Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen

Die Förderung junger Menschen ist in Deutschland von verschiedenen so genannten Rechtskreisen, i.e. unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen, beeinflusst. Dies sind vor allem die Rechtskreise des Sozialgesetzbuchs (SGB) II (Grundsicherung für Arbeitsuchende), III (Arbeitsförderung) sowie VIII (Kinder- und Jugendhilfe).

Je nach Gesetzeslage sind unterschiedliche Ministerien und unter- oder nachgeordnete Behörden auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene zuständig bzw. beteiligt, beispielsweise die für Arbeit, Wirtschaft, Soziales, Jugend zuständigen Ministerien; die Bundesagentur für Arbeit; Landes-, Kreis- und Stadt-Jugendämter.

Die ausführenden Organisationen und Einrichtungen der freien Kinder- und Jugendhilfe und der Wohlfahrtspflege sind häufig unterschiedlichen Behördenstrukturen zugeordnet, sofern sie aufgrund der Gesetzeslage entsprechende Finanzmittel für die Förderung junger Menschen erhalten. Sie arbeiten in der Regel im Rahmen mehrerer, verschiedener Rechtskreise, die die jeweiligen jungen Menschen betreffen.

Die Förderung ist zwischen unterschiedlichen Rechtskreisen und den damit verbundenen Akteuren zersplittert. Dies kann zu einer unzureichenden und nicht kontinuierlichen Förderung von Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf führen. Allerdings gibt es eine gesetzliche Verpflichtung für die Träger der Kinder- und Jugendhilfe zur Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen. 

Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben nach § 81 SGB VIII mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten, insbesondere mit

  • den Trägern von Sozialleistungen nach dem Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften, Sechsten und dem Zwölften Buch sowie Trägern von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz,
  • den Familien- und Jugendgerichten, den Staatsanwaltschaften sowie den Justizvollzugsbehörden,
  • Schulen und Stellen der Schulverwaltung,
  • Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens,
  • den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und Suchtberatungsstellen,
  • Einrichtungen und Diensten zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen,
  • den Stellen der Bundesagentur für Arbeit,
  • Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
  • den Polizei- und Ordnungsbehörden,
  • der Gewerbeaufsicht und
  • Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung.

Die Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland wird durch die oben genannten Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sowie durch die so genannten Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe gemeinsam gestaltet und umgesetzt.

Öffentliche und die freie Kinder- und Jugendhilfe arbeiten u.a. aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zusammen. So sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach SGB VIII, § 78 die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen.

Eine Zusammenarbeit geschieht außerdem im kommunalen Jugendhilfeausschuss sowie im Landesjugendhilfeausschuss. Der kommunale Jugendhilfeausschuss besteht aus Mitgliedern des Kreis- bzw. Stadtrates sowie Bürger/-innen, die sich in der Jugendhilfe engagieren. Im Ausschuss wird das lokale Jugendhilfeangebot geplant und aktuelle Probleme sowie neue Vorschläge werden besprochen. Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Jugendhilfe auf Landesebene. Er entscheidet u.a. über die Einrichtung von Fachausschüssen und Arbeitsgemeinschaften, die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe und verabschiedet Empfehlungen für die Träger der Jugendhilfe.

Nach einer Modellphase wurde Ende 2013 beschlossen flächendeckend Jugendberufsagenturen einzuführen. Seit 2017 arbeiten insgesamt 289 Standorte in Form einer Jugendberufsagentur an der Verbesserung des Übergangs von der Schule in den Beruf. Jugendberufsagenturen sollen die Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II, III und VIII für unter 25-Jährige bündeln. Daher arbeiten hier drei Kerninstitutionen zusammen: die Agenturen für Arbeit, die Jobcenter (Jobcenter sind gemeinsame Einrichtungen (gE) der Bundesagentur für Arbeit (BA) und eines kommunalen Trägers (z.B. Stadt) und die Träger der Jugendhilfe. Regional gibt es unterschiedliche Modelle der Kooperation zwischen den Akteuren. Viele Jugendberufsagenturen nehmen besonders förderungsbedürftige junge Menschen in den Blick. Insbesondere im städtischen Bereich wie in BerlinBremen/Bremerhaven oder Hamburg ist der Ansatz breiter. Weitere Informationen zu den Jugendberufsagenturen im Dossier „Übergangsmanagement“ der Fachstelle Übergänge in Ausbildung und Beruf.

Eine Zusammenarbeit von Bund und Ländern findet seit 2010 bei der Umsetzung der EU-Jugendstrategie  statt. Die erste Phase ist bereits abgeschlossen. Ende 2018 hat der Europäische Rat die Jugendstrategie der Europäischen Union für 2019-2027 beschlossen. Die aktuelle Strategie hat u.a. die Zielvorgabe „Gesellschaftliche Inklusion für alle jungen Menschen ermöglichen und sicherstellen.“ Konkretisiert wird dies durch folgende Einzelziele:

  • rechtlichen Schutz bieten und Diskriminierung und Hetze bekämpfen, da junge Menschen Opfer vielfältiger Arten von Diskriminierung sind,
  • bessere Informationen für gesellschaftlich benachteiligte junge Menschen in Bezug auf ihre Räume, Chancen und Erfahrungsmöglichkeiten,
  • Gleichberechtigten Zugang zu formalen und non-formalen Lernumgebungen,
  • Fähigkeiten von Pädagoginnen und Pädagogen stärken,
  • Räume, Chancen, Mittel und Programme bereitstellen, die den Dialog und den gesellschaftlichen Zusammenhalt fördern, sowie Diskriminierung und Ausgrenzung bekämpfen.

Informationen zur Umsetzung der EU-Jugendstrategie in Deutschland unter EU-Jugendstrategie

Andere Politikbereiche

Neben der Kinder- und Jugendhilfe sind in Deutschland die Bildungspolitik (das formale Bildungssystem) sowie die Arbeitsmarkt- und die Sozialpolitik für die soziale Integration von Kindern und Jugendlichen verantwortlich.

Für die Gestaltung der Bildungspolitik sind Bund und Länder in unterschiedlicher Weise zuständig. Die oberste Behörde auf Bundesebene ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung, verantwortlich vor allem für die berufliche Bildung. Für die Schul- und Hochschulbildung, einschließlich des schulischen Anteils im Rahmen einer Berufsausbildung, sind Landesministerien in den 16 Ländern verantwortlich.

Die Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik wird auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches (SGB) gestaltet. Das SGB schreibt Ansprüche auf Ausbildungs- und Arbeitsförderung, die sogenannte Grundsicherung für Arbeitsuchende (auch Arbeitslosengeld II, Mindestsicherung oder „Hartz IV“ genannt), die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung, Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden, WohngeldLeistungen der Sozialhilfe, Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen sowie KindergeldKinderzuschlagUnterhaltsvorschussLeistungen für Bildung und TeilhabeElterngeld und Betreuungsgeld fest.

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Dieser Artikel wurde auf www.youthwiki.eu in englischer Sprache erstveröffentlicht. Wir danken für die freundliche Genehmigung der Übernahme.

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