Partizipation

Allgemeiner Rahmen

Wichtige Konzepte

Partizipation bedeutet zunächst „die freiwillige Beteiligung von Personen an der Gestaltung sozialer Zusammenhänge und der Erledigung gemeinschaftlicher Aufgaben“. Im engeren Sinne steht Partizipation für „Teilhabe von Bürgerinnen und Bürgern an den politischen Strukturen und demokratischen Willensbildungsprozessen“. Seit Ende der Neunziger Jahre wird Bürgerbeteiligung als ein „Mechanismus der Öffnung zentralisierter und bürokratisierter Politik- und Verwaltungsstrukturen” gesehen. Neben den Strukturen der repräsentativen Demokratie gibt es viele Beteiligungsformen, die den Bürger(inne)n Mitsprache ermöglichen, wie z.B. Bürgerhaushalte, Bürgerinitiativen, Bürgerräte.

Seit dem Achten Jugendbericht der Bundesregierung (PDF, 10 MB) ist darüber hinaus Beteiligung ein weithin anerkanntes und leitendes Prinzip für die Fachpraxis der Kinder- und Jugendhilfe (Deutscher Bundestag 1990, S. 88ff.). Bis heute finden die damaligen Formulierungen Zu-stimmung „Wenn lebensweltorientierte Jugendhilfe darauf hinzielt, dass Menschen sich als Subjekte ihres eigenen Lebens erfahren, ist Partizipation eines ihrer konstitutiven Momente. […] Partizipation ist zunächst eine Frage der Rechtsposition; […] Partizipation ist vor allem aber auch eine Frage der Mitbestimmung“ (Deutscher Bundestag 1990, S. 88).

UN-Kinderrechtskonvention

Deutschland gehört zu den Unterzeichnern der UN-Kinderrechtskonvention und hat sich damit dazu entschieden, diese in nationales Recht zu übersetzen. Für die UN (Vereinte Nationen) sind alle Menschen unter 18 Jahren Kinder. In Artikel 12 Absatz 1 schreibt die Konvention das Recht auf die Beteiligung junger Menschen unter 18 Jahren folgendermaßen fest: „Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.“ Die UN-Kinderrechtskonvention gilt als einfaches Bundesgesetz.

Bundesebene

Die Basis für die Beteiligung aller Menschen und damit auch Jugendlicher am politischen Dialog bilden im deutschen Grundgesetz das Petitionsrecht und das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5, 17). Im Besonderen wird die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen im Kinder- und Jugendhilfegesetz des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) festgehalten. Als Bundesgesetz bildet dieses den Rahmen für die Gesetzgebung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe der Bundesländer.
Besonders relevant sind die Paragrafen:

  • § 8 (zu Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an den sie betreffenden Entscheidungen),
  • § 11 (zur Jugendarbeit und Beteiligung von Jugendlichen an der Mitgestaltung von Angeboten der Jugendarbeit),
  • § 12 (zur Förderung der Jugendverbände und der Mitgestaltung der Arbeit der Jugendverbände durch junge Menschen),
  • § 14 (zum erzieherischen Kinder- und Jugendschutz),
  • § 17 (zur Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung und der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen),
  • § 36 (zur Beteiligung an Entscheidungen über Hilfen zur Erziehung sowie Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche),
  • § 74 (zur Förderung der freien Jugendhilfe) und
  • § 80 (zur Jugendhilfeplanung).

Seit Bestehen wurde das SGB VIII mehrmals reformiert; zuletzt trat im Juni 2021 das sogenannte Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) in Kraft. Ein zentrales Anliegen war dabei die Stärkung – ganz im Sinne des zuvor erwähnten Achten Jugendberichtes – die Stärkung der Rechtsposition und der Beteiligungsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen. Auf der einen Seite wurde dazu eine Reihe von Regelungen neu eingeführt. Zu nennen sind vor allem ein neues, sehr weitgehendes eigenes Recht auf Beratung (§ 10a SGB VIII) und die Einführung unabhängiger Ombudsstellen (§ 9a SGB VIII). Wichtig ist auch, dass zukünftig die Jugendämter mit Vertretungen von auf Dauer angelegten selbstorganisierten Zusammenschlüssen junger Menschen und ihrer Eltern mit Bezug zur Jugendhilfe zusammenarbeiten sowie diese anregen und fördern sollen (§ 4a SGB VIII). Damit wird den entsprechenden Initiativen und Organisationen junger Menschen die Möglichkeit eröffnet, ihre Interessen und Anliegen direkt zu vertreten.
Auf der anderen Seite wurde mit dem KJSG ein erster wichtiger Schritt in Richtung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe gemacht, also einer Kinder- und Jugendhilfe, die für alle Kinder- und Jugendliche und damit auch für Kinder- und Jugendliche mit Behinderungen Angebote macht. Die oben genannten Beteiligungsmöglichkeiten sind vor dem Hintergrund des Gesetzes zukünftig so auszugestalten, dass auch Kinder und Jugendliche mit unterschiedlichen Formen der Behinderung an ihnen teilhaben können. Das Gesetz schreibt deshalb vor, dass die Angebote und damit auch Beteiligung in für sie verständlicher, nachvollziehbarer und wahrnehmbarer Form ermöglicht werden sollen und dass mögliche Barrieren abgebaut werden müssen (§ 8 Abs. 4 SGB VIII und § 9, Abs. 4 SGB VIII).

Dass Beteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe nicht nur als ein gesetzlich normierter Standard verankert ist, sondern als Standard für die Praxis verstanden wird, wird auch an Hand anderer Richtlinien sichtbar. In den Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen und Leistungen zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP) wird Beteiligung als eines von zehn Leitzielen der Kinder- und Jugendhilfe formuliert:

„Junge Menschen haben ein Recht auf Beteiligung. Zugleich sind Demokratie und Zivil-gesellschaft auf die Beteiligung junger Menschen angewiesen. Möglichkeiten zu schaffen, sich einzumischen, aktiv an der Ausgestaltung der eigenen Lebenslagen und der Angebote der Kinder- und Jugendhilfe mitzuwirken und sich ggf. beschweren zu können, ist ein zentraler fachlicher Standard der Kinder- und Jugendhilfe. Das erfordert beteiligungsorientierte Strukturen und Verfahren vorzuhalten und zu entwickeln, die junge Menschen einladen, ihre Anliegen offensiv und wirksam zu vertreten. Möglichkeiten zur Beteiligung zu schaffen, bedeutet auch, junge Menschen zu ermutigen und zu befähigen, sich einzubringen und ihre Interessen zu vertreten. Verantwortungsübernahme und das dafür notwendige Selbstvertrauen wollen erfahren und gelernt sein, sodass es eine Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe darstellt, die hierfür unterstützenden, jeweils altersgerechten Angebote zur Verfügung zu stellen und – wo erforderlich – zu entwickeln oder auszubauen.“ (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 2016, S. 811)

Im Baugesetzbuch (BauGB) heißt es unter § 1 Abs. 6, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne in besonderem Maße auch die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der jungen Menschen zu berücksichtigen seien. Darüber hinaus sei die Öffentlichkeit „möglichst frühzeitig“ über alle Planungen zu informieren. In § 3 ist neben dem Recht auf Information auch das Recht auf Meinungsäußerung über die vorgestellten Planungen festgelegt. Die „Öffentlichkeit“ wird nicht näher definiert, in Abs. 1 allerdings werden Kinder und Jugendliche ausdrücklich als Teil der Öffentlichkeit benannt.

Weitere gesetzliche Regelungen zur Beteiligung Jugendlicher finden sich unter anderem:

  • im § 60 des Betriebsverfassungsgesetzes. Dieser schreibt die Einrichtung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vor, wenn jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis 18 Jahre oder Auszubildende bis 25 Jahre zu einem Betrieb gehören.
  • im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1626). Es verpflichtet Eltern dazu, Kinder und Jugendliche an Fragen der elterlichen Sorge zu beteiligen und ihre Wünsche und Interessen zu achten.
Landesebene

Auf Landesebene sind die Regelungen zur Teilhabe von Kindern- und Jugendlichen vielfältig und nicht flächendeckend verankert. In einigen Landesverfassungen sind inzwischen Grundrechte für Kinder und Jugendliche normiert. Aus ihnen lassen sich ggf. Beteiligungsrechte ableiten. Darüber hinaus sind in den Regelungen der Rahmen- und Lehrpläne oder in den Schulgesetzen aller Bundesländer die Verpflichtung der Schulen normiert, die Schülerinnen und Schüler aktiv an der Gestaltung der Schule zu beteiligen.

Auch in den Ausführungsgesetzen der Länder zum SGB VIII sind zum Teil Beteiligungsrechte normiert, die über die Vorgaben des Kinder- und Jugendhilfegesetzes hinausgehen.

  • Gemäß § 12 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG) sind junge Menschen in ihrem Recht auf Selbstbestimmung und Beteiligung an allen sie betreffenden Entscheidungen zu stärken. Die Jugendhilfe soll sich dafür einsetzen, dass sich Kinder und Jugendliche an allen sie betreffenden Planungen und Entscheidungen beteiligen.
  • Berlin schreibt der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen im Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) eine große Bedeutung zu. In § 5 heißt es: „Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie unmittelbar betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen der Jugendhilfebehörden ist zu gewährleisten. Sie sind rechtzeitig, in geeigneter Form und möglichst umfassend zu unterrichten. Mit ihnen sollen persönliche Gespräche geführt werden.“ Darüber hinaus sollen Möglichkeiten der Mitwirkung in Einrichtungen der Jugendhilfe sichergestellt werden. In jedem Bezirk sind geeignete Formen der Beteiligung an der Jugendhilfeplanung und anderen sie betreffenden Planungen zu entwickeln und organisatorisch sicherzustellen. Dabei ist der Bezirksschülerausschuss in die Beteiligung einzubeziehen.
  • Im Ersten Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG) für Brandenburg ist in § 17a Folgendes festgelegt: „Kinder und Jugendliche sollen in geeigneter Form ihrem Entwicklungsstand entsprechend an wichtigen sie betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen beteiligt werden. In den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sollen durch Vertretungen der jungen Menschen Möglichkeiten der Mitwirkung sichergestellt werden.“
  • Im Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (AG SGB VIII) steht in § 9: „An den Beratungen der Jugendhilfeausschüsse sind junge Menschen sowie weitere Personen, die von den jeweiligen Beschlüssen betroffen werden, in geeigneter Weise zu beteiligen.“
  • Kinderrechte sind 2018 in der Landesverfassung in Hessen (HV) aufgenommen worden. Beteiligungsrechte sind explizit verankert. So heißt es in § 4: „Der Wille des Kindes ist in allen Angelegenheiten, die es betreffen, entsprechend seinem Alter und seiner Reife im Einklang mit den geltenden Verfahrensvorschriften angemessen zu berücksichtigen.“ Im § 2 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) heißt es, dass „junge Menschen und ihre Familien [...] an der Jugendhilfeplanung und anderen sie betreffenden örtlichen und überörtlichen Planungen in angemessener Weise beteiligt werden [sollen].
  • In § 6 des dritten Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz – Kinder- und Jugendfördergesetz NRW (3. AG-KJHG – KJFöG NRW) gehen die Bestimmungen zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen über die Kernbereiche der Kinder- und Jugendhilfe hinaus: „Kinder und Jugendliche sollen an allen ihre Interessen berührenden Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen, insbesondere bei der Wohnumfeld- und Verkehrsplanung, der bedarfsgerechten Anlage und Unterhaltung von Spielflächen sowie der baulichen Ausgestaltung öffentlicher Einrichtungen in angemessener Weise beteiligt werden.“
  • Im Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Jugendförderungsgesetz – JuFöG) wurde in Schleswig-Holstein mit § 4 Folgendes festgelegt: „Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie unmittelbar betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist zu gewährleisten. Sie sollen rechtzeitig, in geeigneter Form und möglichst umfassend unterrichtet werden. Mit ihnen sollen persönliche Gespräche geführt werden.“
Kommunale Ebene

In einigen Bundesländern geben die Gemeindeordnungen, Landkreisordnungen oder Bezirksverwaltungsgesetze den Umgang mit Kinder- und Jugendbeteiligung auf kommunaler Ebene vor. Dabei ist zwischen Ist- bzw. Muss-, Soll- und Kann-Regelungen zu unterscheiden, die entweder in den Gemeindeordnungen oder in einigen Fällen in Gesetzen zur Kinder- und Jugendhilfe festgelegt sind (vgl. hierzu auch die Studie des Deutschen Kinderhilfswerks zu Beteiligungsrechten von Kindern und Jugendlichen in Deutschland“, 2019). Die folgende Übersicht führt die entsprechenden Bestimmungen auf Gemeinde- und Landkreisebene auf.

Bundesland Bestimmung
Baden-Württemberg muss für Jugendliche / soll für Kinder (Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg)
Bayern -
Berlin -
Brandenburg muss
Bremen kann / muss (Stadtgemeinde Bremerhaven)
Hamburg muss (Hamburger Bezirksverwaltungsgesetzes)
Hessen soll
Mecklenburg-Vorpommern -
Niedersachsen soll (Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz) (PDF, 557 KB))
Nordrhein-Westfalen kann
Rheinland-Pfalz soll
Saarland kann
Sachsen soll
Sachsen-Anhalt soll
Schleswig-Holstein muss (Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein))
Thüringen -

Weitere Informationen zu Beteiligungsprozessen sind auch im Youth-Wiki-Kapitel „Beteiligung junger Menschen an der Politikgestaltung“ zu finden.

Einrichtungen der repräsentativen Demokratie

Deutschland ist ein föderaler Staat mit 16 Bundesländern. Es ist eine parlamentarische Demokratie. Verfassungsorgane sind der Bundestag, der Bundesrat, der Bundespräsident, die Bundesregierung und das Bundesverfassungsgericht.

Der Bundestag wird alle vier Jahre von den wahlberechtigten Bürger(inne)n direkt in geheimer Wahl gewählt. Er wählt in geheimer Wahl den Bundeskanzler / die Bundeskanzlerin. Der Bundesrat setzt sich aus Mitgliedern der Landesregierungen zusammen. Bevölkerungsreiche Bundesländer sind stärker vertreten als kleine Bundesländer. Auf regionaler Ebene werden die Landtage gewählt. Auf lokaler Ebene gibt es die Gemeinderäte. Dem Gemeinderat steht im Allgemeinen ein/eine Bürgermeister/-in vor.

In Deutschland werden die Abgeordneten für das Europäische Parlament in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages, der Landtage sowie der Volksvertreter bei den Kommunalwahlen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahlperiode für den Bundestag beträgt vier Jahre. Für die Abgeordneten der Landtage kann sie je nach Bundesland vier oder fünf Jahre betragen.

In Deutschland gibt es ein Wahlrecht.

Stimmabgabe

Bei den Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen erfolgt die Stimmabgabe durch Einwurf des Stimmzettels in eine Wahlurne und/oder per Briefwahl. Wähler/-innen mit Behinderung (§ 57 Bundeswahlordnung) können eine andere Person bestimmen, die bei der Stimmabgabe behilflich sein darf. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 66).

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt. In das Wählerverzeichnis eingetragene Personen erhalten eine Wahlbenachrichtigung. Sie können nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, es sei denn, sie besitzen einen Wahlschein. Diesen kann man beantragen, um per Briefwahl wählen oder um einen anderen Wahlraum des Wahlkreises aufsuchen zu dürfen (z. B. weil der vorgegebene Wahlraum nicht barrierefrei erreichbar ist). Die Briefwahl ist ohne Vorliegen eines besonderen Grundes möglich.

Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, sind nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wenn sie an Bundestagswahlen teilnehmen möchten, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Weiterführende Informationen zur Bundestags- und Europawahl wie auch zum Bundeswahlgesetz in Deutschland sind auf den Seiten des Bundeswahlleiters zu finden.

©

Dieser Artikel wurde auf www.youthwiki.eu in englischer Sprache erstveröffentlicht. Wir danken für die freundliche Genehmigung der Übernahme.

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