Stellungnahme der AGJ
Inklusion gestalten! Anregungen und Bewertungen von Gestaltungsoptionen
Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ hat zum Diskussionsprozess „Gemeinsam zum Ziel“ des Bundes nun eine erste zusammenführende Stellungnahme „Inklusion gestalten! Anregungen zum Beteiligungsprozess, Bewertungen der Gestaltungsoptionen zur künftige Anspruchsnorm und Verfahren“ verabschiedet. Zu ausgewählten Gesichtspunkten erfolgen Klarstellungen gegenüber dem BMFSFJ-Arbeitspapier und wird auf Äußerungen während der Bundes-AG-Sitzungen eingegangen.
09.05.2023
Die AGJ spricht sich für die Gestaltung einer zusammenführenden Norm aus, in der zwei nebeneinander bestehende Tatbestandsalternativen (für „erzieherischen Bedarf“ und „behinderungsbedingten Teilhabebedarf“) aufgenommen sind. Beide Bedarfe sollen auf der Rechtsfolgenseite in einen gemeinsamen, offenen Leistungskatalog für „Hilfen zur Entwicklung, Erziehung und Teilhabe“ münden, aus dem bedarfsentsprechend eine oder mehrere Leistungsarten ausgewählt werden können. Die AGJ rät ferner zu einem zusammengeführten Verwaltungsverfahren, innerhalb dessen eine Differenzierung beim Handeln der Jugendämter in der Rolle als Reha-Träger möglich ist.
Aus dem Inhalt
Im Folgenden ein Auszug aus dem Inhaltsverzeichnis:
- I. Einordnung dieser Stellungnahme
- II. Klarer Wille für die Inklusive Lösung – keine Frage des „ob“, aber Raum für Klärung zum „wie“
- III. Zeit sinnvoll nutzen und Befürchtungen angehen
- IV. Zu den im BMFSFJ-Arbeitspapier vom 09.01.2023 aufgeworfenen Handlungsoptionen
- V. Zu den im BMFSFJ-Arbeitspapier vom 23.03.2023 aufgeworfenen Handlungsoptionen
In der Einleitung der Stellungnahme heißt es:
„Die AGJ spricht sich für die Gestaltung einer zusammenführenden Norm aus, in der zwei nebeneinander bestehende Tatbestandsalternativen (für „erzieherischen Bedarf“ und „behinderungsbedingten Teilhabebedarf“) aufgenommen sind. Beide Bedarfe münden auf der Rechtsfolgenseite in einen gemeinsamen, offenen Leistungskatalog, aus dem bedarfsentsprechend eine oder mehrere Leistungsarten ausgewählt werden können. Im SGB VIII würde also ein eigener Leistungskatalog für „Hilfen zur Entwicklung, Erziehung und Teilhabe“ entstehen, in dem die bisherigen Leistungsarten der §§ 28 - 35 SGB VIII sowie §§ 109 – 116 SGB IX Teil 2 aufgehen. Verweise auf das SGB XI sind möglichst überschaubar zu halten und auf die allgemeinen Vorgaben des SGB IX Teil 1 zu begrenzen. Die AGJ kann sich als Kompromissmöglichkeit ferner vorstellen, dass zu bestimmten Leistungsarten innerhalb des einheitlichen offenen Leistungskatalogs hervorgehoben wird, dass diese insbesondere für behinderungsbedingte Teilhabebedarfe vorgesehen sind. Die AGJ spricht sich ferner für ein zusammengeführtes Verwaltungsverfahren aus, innerhalb dessen aber eine Differenzierung beim Handeln der Jugendämter in der Rolle als Reha-Träger möglich ist.“
Die vollständige Stellungnahme
Die vollständige erste zusammenführende Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ zum BMFSFJ-Diskussionsprozess „Gemeinsam zum Ziel“ findet sich auf der Website der AGJ. Dort steht sie außerdem als PDF-Download zur Verfügung.
Quelle: Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ
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