Sexueller Missbrauch
EU-Übergangsregelung macht Schutz im Internet weiter möglich
Seit Dezember 2020 fallen bestimmte Onlinekommunikationsdienste unter die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation. Diese untersagt die Verarbeitung von Daten, auch zum Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch. Während die EU-Kommission an langfristigen Vorschriften zu dieser Problematik arbeitet, haben sich Parlament und Rat nun bereits auf eine Übergangsregelung zum Schutz der Kinder geeinigt.
05.05.2021
Online durch das gezielte Filtern von Nachrichteninhalten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorzugehen ist rechtlich übergangsweise wieder geregelt. Das Europäische Parlament und der Rat haben sich auf eine von der Kommission vorgeschlagene Übergangsregelung geeinigt, die notwendig ist, weil die seit 21. Dezember 2020 geltende Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation das Filtern von Nachrichten aus Mail- und Messengerdiensten untersagt. Onlinekommunikationsdienste haben so Rechtssicherheit für ihre freiwilligen Maßnahmen, mit denen sie zur Aufdeckung und Meldung von sexuellem Missbrauch von Kindern beitragen und selbst Inhalte entfernen. Diese Maßnahmen spielen eine wichtige Rolle dabei, Opfer zu identifizieren und zu retten und die Weiterverbreitung von pornografischem Material zu verhindern.
Die vereinbarten Vorschriften haben einen engen Anwendungsbereich: Sie sehen eine zeitlich befristete und streng begrenzte Ausnahmeregelung für freiwillige Aufdeckungsmaßnahmen von Onlinekommunikationsdiensten vor. Währenddessen arbeitet die Kommission bereits an langfristigen Vorschriften in diesem Bereich.
Die erzielte Einigung umfasst folgende Elemente:
- eine Definition des Begriffs „sexueller Missbrauch von Kindern im Internet“ im Einklang mit den geltenden EU-Vorschriften über den sexuellen Missbrauch von Kindern, einschließlich Inhalten mit Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern und Kontaktaufnahme zu Kindern,
- Beschwerdemechanismen, damit irrtümlich entfernte Inhalte möglichst schnell wieder verfügbar gemacht werden können,
- Kontrolle durch Menschen bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich einer erforderlichenfalls durch Menschen vorzunehmenden Bestätigung vor einer Meldung an die Strafverfolgungsbehörden oder an im öffentlichen Interesse handelnde Organisationen,
- Garantien zum Schutz der Privatsphäre: die Diensteanbieter müssen sicherstellen, dass die von ihnen zur Aufdeckung von sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet eingesetzten Technologien so wenig wie möglich in die Privatsphäre eingreifen,
- Datenschutzgarantien: die Diensteanbieter müssen sich mit den Datenschutzbehörden über die von ihnen angewendeten Verarbeitungsprozesse zur Aufdeckung und Meldung von sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet sowie zur Entfernung des entsprechenden Materials abstimmen, des Weiteren wird der Europäische Datenschutzausschuss zur Veröffentlichung von Leitlinien aufgefordert, um die zuständigen Behörden dabei zu unterstützen, die Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung mit Blick auf die Datenverarbeitung im Anwendungsbereich der angenommenen Verordnung zu bewerten;
- die Kommission wird ein öffentliches Register von Organisationen einrichten müssen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen und mit denen Anbieter von Onlinekommunikationsdiensten die durch die Anwendung der freiwilligen Maßnahmen erhobenen personenbezogene Daten austauschen können,
- Transparenz und Rechenschaftspflicht durch jährliche Transparenzberichte,
- eine Frist von drei Jahren für die Anwendung der Verordnung, damit genügend Zeit für die Annahme langfristiger Rechtsvorschriften in diesem Bereich bleibt.
Nächste Schritte
Die Verordnung muss nun vom Europäischen Parlament und vom Rat förmlich angenommen werden.
Die vorläufige Verordnung tritt spätestens drei Jahre nach ihrer Anwendung außer Kraft. Wie in der EU-Strategie für eine wirksamere Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und im Arbeitsprogramm der Kommission für 2021 angekündigt, wird die Kommission im Laufe des Jahres neue umfassende Rechtsvorschriften mit detaillierten Garantien zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern sowohl innerhalb als auch außerhalb des Internets vorschlagen. Diese langfristigen Vorschriften sollen die jetzt vereinbarten vorläufigen Rechtsvorschriften ersetzen.
Die Exekutiv-Vizepräsidentin für ein Europa für das digitale Zeitalter, Margrethe Vestager, erklärte dazu: „Die heutige Einigung trägt dazu bei, das Internet für Kinder sicherer zu machen, was eine unserer Prioritäten ist. Die befristete Ausnahmeregelung in der heute vereinbarten Verordnung schafft Rechtsklarheit in Bezug auf freiwillige Maßnahmen zur Aufdeckung, Meldung und Entfernung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern. Und zwar sowohl für Nutzer als auch Anbieter von Online-Kommunikationsdiensten. Gleichzeitig enthalten die Rechtsvorschriften die notwendigen Garantien für den Schutz der Grundrechte der Nutzer.“
Für weiterführende Informationen
- Vorschlag für eine Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zum Zwecke der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern vom 10. September 2020
- EU-Strategie zur wirksameren Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern vom 24. Juli 2020
Quelle: Europäische Kommission vom 30.04.2021
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