Jugendamt

Checkliste zur Prüfung der Erziehungsberechtigung für begleitete ausländische Minderjährige

Die Dienstanweisung Asyl (DA-Asyl) vom Bundesministerium für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurde dahingehend geändert, dass das Stellen von Asylanträgen nicht mehr nur bestellten Vermund*innen möglich ist, sondern auch bevollmächtigten Dritten. Die Glaugwürdigkeit der Bevollmächtigung zu prüfen obliegt den Jugendämtern. Für die Prüfung hat das DIJuF eine Checkliste erarbeitet.

14.08.2024

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat zum 12.6.2024 seine Dienstanweisung Asyl (DA-Asyl) dahingehend geändert, dass nunmehr auch wirksam bevollmächtigte Dritte (Erziehungsberechtigte iSd § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII) unter bestimmten Voraussetzungen einen Asylantrag für minderjährige Ausländer*innen, die ohne personensorgeberechtigte Eltern nach Deutschland einreisen, stellen können. Bisher war in diesen Fällen eine wirksame Asylantragstellung nur durch eine*n gerichtlich bestellte*n Vormund*in möglich.

Die Verantwortung für die Prüfung der wirksamen Bevollmächtigung obliegt ausschließlich dem Jugendamt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme. Hierzu verlangt das BAMF einen entsprechenden, durch das Jugendamt geprüften und bestätigten Nachweis bzw. die bestätigte Glaubhaftmachung gegenüber dem Jugendamt.

Zur Erleichterung der Prüfung der Erziehungsberechtigung für das Asylverfahren hat das DIJuF eine Checkliste (PDF: 101KB) für die Jugendämter erstellt, die die Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis übersichtlich zusammenfasst. Die Checkliste wird auch in JAmt 9/2024 erscheinen.

Quelle: Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) vom 07.08.2024

Redaktion: Zola Kappauf

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