Kinder- und Jugendschutz
Bundesrat billigt Facebook-Gesetz – Soziale Netzwerke in der Pflicht
Der Bundesrat hat am 7. Juli das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) gebilligt, das Hass-Kommentare und Fake News in sozialen Netzwerken bekämpfen soll. Der Bundestag hat das Vorhaben am 30. Juni verabschiedet. Es soll bereits am 1. Oktober 2017 in Kraft treten.
10.07.2017
Das Gesetz verpflichtet soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und Youtube, offensichtlich strafrechtlich relevante Inhalte auf ihren Plattformen innerhalb von 24 Stunden nach Eingang einer Nutzerbeschwerde zu löschen oder zu sperren. Nicht offensichtlich rechtswidrige Inhalte sind innerhalb von 7 Tagen zu löschen.
Effizientes Beschwerdemanagement und hohe Bußgelder
Außerdem verlangt es von den Betreibern verbindliche Standards für ihr Beschwerde-Management: Sie müssen den Nutzern ein einfaches und ständig verfügbares Verfahren anbieten. Alle Entscheidungen über eine Beschwerde einschließlich der Begründung sind dem jeweiligen Beschwerdeführer mitzuteilen. Halbjährlich müssen die Betreiber einen Bericht über ihren Umgang mit Beschwerden veröffentlichen, auch auf der eigenen Homepage. Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen sind Bußgelder von bis zu 50 Millionen Euro vorgesehen.
Änderungen auch im Sinne des Bundesrates
Das in der Öffentlichkeit heftig diskutierte Vorhaben war lange Zeit auch unter den Koalitionspartnern im Bundestag sehr umstritten. Am Ende verständigten sich die Abgeordneten darauf, den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung in einigen Punkten zu ändern. Dabei griffen sie auch Anregungen des Bundesrates auf.
So beschloss der Bundestag unter anderem, den Begriff der sozialen Netzwerke zu konkretisieren und die Bagatellgrenze auf zwei Millionen registrierte Nutzer festzulegen. Die Entlastung der Betreiber bei der Berichtspflicht geht ebenfalls auf die Länder zurück: Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah eine vierteljährliche Berichtspflicht vor. Auch die nunmehr vorgesehene Lockerung der starren Verfahrensfristen bei der Löschung von Inhalten hatten die Länder gefordert, um zu verhindern, dass Inhalte vorschnell aus dem Internet genommen werden.
Darüber hinaus beschloss der Bundestag, dass soziale Netzwerke die Entscheidung über die Entfernung von nicht offensichtlich rechtswidrigen Inhalten einer anerkannten Einrichtung der regulierten Selbstregulierung übertragen können.
Quelle: Bundesrat vom 07.07.2017
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