Jugendmedienschutz

18er-Inhalte auch mit digitaler Vorsperre im Tagesprogramm

Für die Vereinheitlichung des Schutzstandards verlangt die Kommission für Jugendmedienschutz eine digitale Vorsperre im Tagesprogramm, besonders für 18er-Inahlte. Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass nur volljährige Nutzer*innen Zugriff auf solche Inhalte haben und damit der Jugendschutz gewährleistet wird.

14.06.2024

Bei Ausstrahlung von 18er-Inhalten im Tagesprogramm von Sky wird auf aufsichtsrechtliche Maßnahmen verzichtet – diesen Beschluss hat die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) gefasst. Vorausgesetzt wird dabei die gesicherte Verwendung eines geeigneten technischen Mittels gemäß Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).

Dr. Marc Jan Eumann, Vorsitzender der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM): 

„Wirksamer Kinder- und Jugendmedienschutz verlangt einen möglichst einheitlichen Schutzstandard. Sky setzt hier hohe Maßstäbe und ist verlässliche Partnerin. Mit dem Beschluss möchten wir das bisherige rechtliche Ungleichgewicht aufheben.“

Dr. Thorsten Schmiege, Präsident der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM): 

„Wichtig ist mir, dass wir eine pragmatische und effektive Lösung im Sinne der fortschreitenden Medienkonvergenz gefunden haben, die den technischen Entwicklungen Rechnung trägt. Das „Family Feature“ von Sky ermöglicht weiterhin einen hohen, plattformweiten Jugendschutz für lineare und non-lineare Inhalte.“

Hintergrund ist, dass alle Anbieter*innen, die ihre Inhalte mit einem technischen Mittel schützen, ihre Inhalte ganztägig und ohne Sendezeitbeschränkungen senden dürfen.
Sky setzt bei der Verbreitung seiner Programme das technische Mittel „Family Feature“ ein, das von der KJM positiv bewertet wurde.

Zusätzlich verbreitet Sky sein Programm über Geräte und Plattformen von Drittpartner*innen. Diese setzen die sogenannte „digitale Vorsperre“ ein. Das Schutzniveau der digitalen Vorsperre ist im Vergleich zu anderen technischen Mitteln mindestens gleich hoch.

Trotz des hohen Schutzniveaus dürfen jedoch Angebote, die über eine digitale Vorsperre geschützt werden, im Fall eines 18er-Inhalts erst ab 20 Uhr – und nicht wie im Fall anderer technischer Mittel ganztägig – gesendet werden. Ursächlich ist, dass die Satzung aus dem Jahr 2000 nicht an die Entwicklungen aus dem JMStV und die Entscheidungspraxis der KJM angepasst wurde.

Mit dem Beschluss soll das rechtliche Ungleichgewicht zwischen dem technischen Mittel Sky „Family Feature“ und der digitalen Vorsperre aufgehoben werden.

Quelle: Kommission für Jugendmedienschutz vom 07.06.2024

Redaktion: Celine Richter

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