Flucht und Migration
BumF kritisiert die weiterhin willkürliche Trennung von Eltern und Kindern
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 12. April 2018 entschieden, dass unbegleitete Flüchtlinge mit Flüchtlingseigenschaft, die zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig waren, ihr Recht auf Elternnachzug behalten, auch wenn sie vor Einreise der Eltern volljährig werden. Das Urteil wird jedoch in der deutschen Praxis nicht umgesetzt, so dass die willkürliche Trennung von Eltern und ihren Kindern weiterhin an der Tagesordnung bleibt. Der Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (BumF) e.V., JUMEN e.V., die Landesflüchtlingsräte und PRO ASYL protestieren gegen die Umsetzungsverweigerung des Urteils.
06.12.2018
Derzeit wird unbegleiteten Minderjährigen, die als Flüchtling anerkannt wurden, das Recht auf Nachzug der Eltern verweigert, wenn sie vor der Erteilung der Visa für die Eltern volljährig werden. Aufgrund monate- oder jahrelanger Asylverfahren, langen Wartedauern auf einen Botschaftstermin und auf eine Bearbeitung der Visumsanträge, wird jungen Menschen, die während dieses Prozederes volljährig werden, die Zusammenführung mit ihren Eltern verwehrt. Bearbeitungszeiten nationaler Behörden werden damit zu lebensentscheidenden Faktoren für ganze Familien.
Familienzusammenführung darf nicht von Bearbeitungsdauer eines Asylantrags abhängig sein
Genau auf diesen Missstand hat der EuGH mit seinem Urteil nun reagiert. Im Fall einer niederländischen Antragstellerin entschied er, mit Blick auf den besonderen Schutz der Familie bei erzwungener Trennung gemäß der Richtlinie zur Familienzusammenführung (2003/86), dass es nicht von der Bearbeitungsdauer eines Asylantrags durch die Behörden abhängen darf, ob ein Anspruch auf Elternnachzug besteht oder nicht – und hat damit auch der derzeitigen deutschen Praxis eine Absage erteilt.
Deutschland ignoriert Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Elternnachzug
Dennoch beharrt das Auswärtige Amt auf seinem Vorgehen und lehnt weiterhin Anträge auf Elternnachzug ab, wenn anerkannte Jugendliche zwischenzeitlich volljährig geworden sind. Es argumentiert, das Urteil sei nicht anwendbar, da es auf der Grundlage eines niederländischen Verfahrens entschieden wurde und damit nicht auf deutsches Recht anwendbar sei. Dabei beziehen sich die Aussagen des EuGH gerade nicht auf die Auslegung niederländischen Rechts, sondern auf die verbindliche Auslegung von EU-Recht, unabhängig von nationalem Recht.
Der Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e.V., JUMEN e.V., die Landesflüchtlingsräte und PRO ASYL protestieren gegen die Verweigerung der Umsetzung des Urteils. Der EuGH hat für die Klärung eines weitreichenden Missstands und bei betroffenen Jugendlichen für Sicherheit für ein Zusammenleben mit ihren Eltern gesorgt. Die Missachtung von europäischer Rechtsprechung aus fadenscheinigen Gründen auf dem Rücken geflüchteter Jugendlicher muss dringend beendet werden. Die Bundesregierung hat hier dringend für Klarheit zu sorgen.
Die Bundesregierung erklärte zwischenzeitlich, die ablehnende Haltung des Auswärtigen Amtes sei nur mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) abgestimmt worden. „Weitere Ressorts“ hätten Klärungsbedarf angemeldet, so dass mit einer Ressortabstimmung begonnen wurde.
Der Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e.V., JUMEN e.V., die Landesflüchtlingsräte und PRO ASYL fordern eine schnelle und europarechtskonforme Umsetzung des EuGH-Urteils.
Quelle: Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e.V. gemeinsam mit JUMEN e.V., den Landesflüchtlingsräten und PRO ASYL vom 05.12.2018
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