Bundesteilhabegesetz
Umsetzungsempfehlungen für Träger der Kinder- und Jugendhilfe
![Drei junge Männer, einer im Rollstuhl, stoßen fröhlich mit bunten Getränken an. Drei junge Männer, einer im Rollstuhl, stoßen fröhlich mit bunten Getränken an.](/fileadmin/_processed_/9/f/csm_inklusiver_Feierabend_-_Elevate_-_unsplash.com_2485239303.jpg)
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Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. ist eine Organisation, die sich u.a. für die Förderung und Weiterentwicklung der Kinder-, Jugend- und Familienpolitik in Deutschland einsetzt. In diesem Zusammenhang hat der Verein Empfehlungen zur Umsetzung der zweiten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) für öffentliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe beschlossen.
04.07.2023
Seit die zweite Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Kraft getreten ist, stellen sich für die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe in der fachlichen und rechtlichen Praxis viele Umsetzungsfragen. Diese sind Rehabilitationsträger für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung und damit gebunden an das durch das BTHG reformierte SGB IX. Die aktuellen Empfehlungen (PDF: 330 KB) des Deutschen Vereins bieten Orientierung bei der Erfüllung dieser komplexen Aufgabe.
Die Präsidentin des Deutschen Vereins, Dr. Irme Stetter-Karp, erklärt dazu:
„Damit wollen wir die Praxis unterstützen, noch besser den Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen gerecht zu werden. Zudem werden die Verbesserungsvorschläge in Bezug auf die bevorstehende Zusammenführung von Kindern mit und ohne Behinderung unter dem Dach des SGB VIII auch dem Gesetzgeber eine Hilfestellung sein.“
Ziel soll eine konstruktive Zusammenarbeit aller Beteiligten sein, damit die Veränderungen effektiv angenommen werden. Unterstützt wird das Verwaltungshandeln der öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe in Bezug auf die verbindlich gewordenen, verfahrensrechtlichen Regelungen der Eingliederungshilfe. Es ist auch zu erwarten und teils zu hoffen, dass der an einigen Stellen bestehende Klarstellungs- und Verbesserungsbedarf von gerichtlicher und/oder gesetzlicher Seite behoben wird.
Quelle: Deutscher Verein für öffentliche und orivate Fürsorge e. V. vom 28.06.2023
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