Kinder- und Jugendschutz
Tabakerzeugnisgesetz: Vor den Gefahren des Rauchens schützen
Auf Zigarettenpackungen sind deutliche Warnhinweise abzubilden. Das sieht das Tabakerzeugnisgesetz vor, das heute in Kraft tritt. Ziel ist es, den Konsum von Tabak und elektronischen Zigaretten weiter einzudämmen und das Rauchen gerade auch für Kinder und Jugendliche weniger attraktiv zu machen.
20.05.2016
Das Gesetz setzt die EU-Tabakproduktrichtlinie um, die in überwiegenden Teilen bis zum 20. Mai 2016 in innerstaatliches Recht umzusetzen war. Dabei waren bestimmte Übergangsfristen einzuhalten. Hersteller dürfen bereits produzierte Ware noch ein Jahr lang abverkaufen.
Rund 110.000 Todesfälle pro Jahr in Deutschland sind unmittelbar auf das Rauchen zurückzuführen. Das geht aus dem aktuellen Drogen- und Suchtbericht der Drogenbeauftragten der Bundesregierung, Marlene Mortler, hervor. Das Deutsche Krebsforschungszentrum schätzt die direkten und indirekten Kosten des Rauchens auf rund 79 Milliarden Euro pro Jahr. Die Sozialkassen werden davon mit rund 25,4 Milliarden Euro belastet.
Was wird geregelt?
Alle Tabakerzeugnisse müssen gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen, die aus einer Kombination von Bild und Text bestehen. Diese müssen zusammen 65 Prozent der Verpackung bedecken.
Jetzt sind Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen verboten, wenn sie ein charakteristisches Aroma haben, Aromastoffe oder technische Merkmale aufweisen, die den Geruch, Geschmack oder die Rauchintensität verändern. Ebenso, wenn der Filter, das Papier oder Kapseln Tabak oder Nikotin enthalten.
EU-weit einheitliche Vorschriften sorgen dafür, dass alle Tabakprodukte überwacht und Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung geschützt werden. Außerdem können Ursprung und Echtheit der Tabakprodukte durch individuelle und fälschungssichere Merkmale zurückverfolgt werden.
Für neuartige Tabakprodukte ist künftig ein Zulassungsverfahren erforderlich. Erstmals wird auch das Inverkehrbringen nikotinhaltiger elektronischer Zigaretten und Nachfüllbehälter geregelt und es werden Anforderungen an ihre Sicherheit gestellt. Für sie gelten dann weitgehend die gleichen Werbebeschränkungen, wie sie für andere Tabakerzeugnisse bereits bestehen.
Bei Elektronischen Zigaretten, Shishas, Zigarren und Pfeifen wird eine nikotinhaltige oder nikotinfreie Flüssigkeit verdampft und vom Konsumenten inhaliert. Mit dem Gesetz soll es erstmals in Deutschland spezifische Regelungen geben.
Weitere Verbote beschlossen
Darüber hinaus hat die Bundesregierung weitere Änderungen des Tabakerzeugnisgesetzes beschlossen: Ein Verbot der Außenwerbung und der Kinowerbung für Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten; nikotinhaltige und nikotinfreie Zigaretten werden gleichbehandelt. E-Zigaretten und E-Shishas dürfen seit dem 1. April 2016 nicht mehr an Kinder und Jugendliche abgegeben werden.
Werbebeschränkungen bei Tabakerzeugnissen
Verboten ist Tabakwerbung bereits in der Presse und in anderen gedruckten Veröffentlichungen sowie insbesondere im Internet, im Hörfunk und Fernsehen. Tabakunternehmen dürfen auch keine Hörfunkprogramme, Veranstaltungen oder Aktivitäten sponsern, die grenzüberschreitende Wirkung haben. Das Verbot betrifft auch audiovisuelle Mediendienste und Sendungen, die vom klassischen Fernsehen ausgestrahlt werden. Ebenso Mediendienste auf Abruf, wie zum Beispiel video-on-demand.
Als Sponsoring gilt ein Beitrag von Unternehmen zur Finanzierung von audiovisuellen Mediendiensten oder Sendungen mit dem Ziel, zum Beispiel ihren Namen oder ihre Marke zu fördern. Außerdem ist eine Produktplatzierung (product placement) von Tabakerzeugnissen oder Tabakunternehmen in audiovisuellen Sendungen, einschließlich Fernsehen, verboten.
Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung vom 20.05.2016
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