DBSH-Stellungnahme
Schweigepflicht ist kein Verbrechen
Vertreter*innen des DBSH waren während der Berufungsverhandlung gegen drei Sozialarbeitende im Landgericht Karlsruhe anwesend und beobachteten mit wachsender Sorge, wie erneut deutlich wurde, dass das fehlende gesetzlich verankerte Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeitende eine massive berufsethische und rechtliche Schieflage erzeugt.
12.11.2025
Sozialarbeitende sind nach geltendem Recht Berufsgeheimnisträger*innen, doch im Gegensatz zu Ärzt*innen, Psycholog*innen oder Journalist*innen haben sie kein gesetzlich garantiertes Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO). Diese Lücke ist einzigartig – und sie widerspricht der Logik des Berufsgeheimnisschutzes selbst:
Wer eine gesetzlich anerkannte Schweigepflicht trägt, muss auch das Recht haben, diese vor Gericht zu wahren.
Das aktuelle Verfahren zeigt exemplarisch, wie brüchig dieser Schutz ist. Wenn Sozialarbeitende gezwungen werden, die Schweigepflicht zu brechen, zerstört das Vertrauen, auf dem jede professionelle Hilfe beruht.
Der DBSH fordert daher unmissverständlich: Das Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeitende muss gesetzlich verankert werden – dauerhaft, eindeutig und bundeseinheitlich.
Zur vollständigen Stellungnahme des DBSH geht es hier.
Quelle: Deutscher Berufsverband für Soziale Arbeit e.V. (DBSH) vom 17.10.2025
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