Gesetzentwurf
Bundestag beschließt Neuregelung von Anfechtung der Vaterschaft
Der Bundestag hat am 26.2.2026 eine Neuregelung zur Anfechtung der Vaterschaft beschlossen. Hintergrund ist ein Urteil des BVerfG vom 9.4.2024, das die bisherige Regelung für verfassungswidrig erklärt hatte. Die Neuregelung sieht vor, dass ein Wiederaufnahmeantrag des leiblichen Vaters möglich ist, wenn die sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater beendet ist.
16.03.2026
Der Bundestag hat am 26.2.2026 den Gesetzentwurf der Bundesregierung "zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung" (BT-Drs. 21/2997, BT-Drs. 21/3487) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (BT-Drs. 21/4323) angenommen.
Hintergrund der Neuregelung ist das Urteil des BVerfG vom 9.4.2024 (1 BvR 2017/21), mit dem die bisherige Regelung in § 1600 Abs. 2, 3 S. 1 BGB zur Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Mannes durch den leiblichen Vater für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG erklärt wurde. Das BVerfG hatte dem Gesetzgeber bis zum 31.3.2026 Zeit gegeben, eine Neuregelung in Kraft zu setzen, um die Rechte leiblicher Väter zu stärken. Das DIJuF hat zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vom 4.7.2025 ausführlich Stellung genommen.
Die nun noch vom Rechtsausschuss beschlossenen Änderungen betreffen Details zu einem Antrag auf Wiederaufnahme einer Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater (Restitutionsantrag). Demnach soll dieser Antrag statthaft sein, wenn die „sozial-familiäre Beziehung" zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater beendet ist. Im Regierungsentwurf (RegE) war als zweite Möglichkeit noch das Bestehen einer solchen Beziehung zwischen Kind und Antragsteller aufgeführt worden. Zudem wurden die Wartefristen für einen Wiederaufnahmeantrag modifiziert. Während der RegE noch eine Wartezeit von zwei Jahren ab Rechtskraft einer erfolglosen Anfechtung vorsah, orientiert sich die im Rechtsausschuss angepasste Regelung nun am Alter des Kindes. So ist bei Kindern unter sechs Jahren eine Wartefrist von zwei Jahren vorgesehen; bei Kindern im Alter zwischen sechs und 13 Jahren sollen es drei und bei Kindern ab dem 14. Lebensjahr vier Jahre sein.
DIJuF-Stellungnahme vom 04.07.2025 (PDF, 198 KB)
Quelle: Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF) vom 02.03.2026
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