Arbeitshilfe für die Praxis

Grenzen der Auskunftspflicht der Jugendhilfe im Strafverfahren

Die Arbeitshilfe klärt die Auskunftspflicht der Jugendhilfe im Strafverfahren ohne Zeugnisverweigerungsrecht. Sie gibt Fachkräften einen Überblick über gesetzliche Regelungen und reduziert Unsicherheiten im Arbeitsalltag. Verbände fordern seit Jahren ein solches Recht, doch der Gesetzgeber sieht keine Notwendigkeit. Die Praxisunterstützung stammt von der BAG JuhiS.

01.10.2026

Immer wieder werden Debatten über die Möglichkeit und Notwendigkeit der Einführung bzw. Ausdehnung eines Zeugnisverweigerungsrechts in der Sozialen Arbeit geführt. In jüngster Vergangenheit rückte das Thema erneut vor allem durch die Verfahren gegen drei Beschäftigte des Fanprojektes des Karlsruher SC in den Vordergrund. Seit Jahren setzen sich Verbände, Gewerkschaften und Initiativen, wie beispielsweise das Bündnis für ein Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit, für eine Aufnahme von hauptamtlich in der Sozialen Arbeit tätigen Personen in den Kreis der geschützten Berufsgruppen des § 53 Abs. 1 StPO ein. In der jüngeren Vergangenheit, zuletzt durch Beantwortung einer Kleinen Anfrage im Bundestag, wurde jedoch noch einmal verdeutlicht, dass der Gesetzgeber keine Notwendigkeit für die Einführung eines geforderten Zeugnisverweigerungsrechts sah.

Diese Arbeitshilfe soll Fachkräften der Jugendhilfe im Strafverfahren daher einen ersten Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Regelungen bieten und dabei helfen, im Arbeitsalltag eventuell auftretende Unsicherheiten abzubauen.

Hier gelangen Sie direkt zu der ausführlichen Arbeitshilfe für die Praxis: „Arbeitshilfe der BAG JuhiS: Grenzen der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften der Jugendhilfe im Strafverfahren (JuhiS) trotz fehlenden Zeugnisverweigerungsrechts“ (PDF: 248 KB)

Quelle: Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. (DVJJ) vom 03.092026

Redaktion: Adrian Halle