Kinderschutz
Save the Children Bericht zum Tag der gewaltfreien Erziehung
Weltweit sind nur 14 Prozent der Kinder gesetzlich vor körperlicher Züchtigung geschützt. Anlässlich des internationalen Tages der gewaltfreien Erziehung am 30. April forderte Save the Children die weltweite Abschaffung aller Formen der körperlichen Züchtigung bis zum Jahr 2030, um eines der UN-Nachhaltigkeitsziele zu erreichen.
03.05.2023
Nach Angaben von Save the Children ist weltweit nur jedes siebte Kind gesetzlich vor körperlicher Bestrafung geschützt. In 134 Ländern sind Kinder noch immer nicht in allen Lebensbereichen gesetzlich vor der Prügelstrafe geschützt. Weitere Informationen zu den aktuellen Zahlen finden sich auf der Webseite von End Violence Against Children. Dabei handelt es sich bei körperlichen Bestrafungen um die häufigste Form der Gewalt gegen Kinder, die von Ohrfeigen bis hin zu extremen Misshandlungen reicht.
Körperliche Züchtigung ist die gewaltsame und erniedrigende Bestrafung von Kindern durch Eltern, Lehrer*innen und Betreuer*innen. Jedes Jahr sterben Tausende von Kindern an den Folgen dieser Form von Gewalt und viele weitere werden schwer verletzt. Viele Arten der körperlichen Bestrafung würden bei Erwachsenen angewandt als Folter gelten. Dazu gehören die Androhung von Gewalt sowie Schläge, Tritte, Schütteln, Verbrennungen sowie der Zwang, in unbequemen Positionen zu verharren.
Gesetze zum Schutz vor Gewalt
„Obwohl der Schutz vor körperlicher Züchtigung ein Menschenrecht ist, das unter anderem in der Kinderrechtskonvention verankert ist, schaffen viele Länder die Prügelstrafe nicht ab“, sagt Steve Miller, Direktor für globalen Kinderschutz bei Save the Children International. „Alle Staaten müssen die Kinderrechte respektieren und sämtliche Formen der körperlichen Züchtigung verbieten.“
Sambia hat im November 2022 ein Gesetz verabschiedet, das Kindern Schutz vor gewaltsamer Bestrafung bietet. „Das Verbot der körperlichen Züchtigung ist ein wichtiger Schritt. Es sendet die klare Botschaft, dass Gewalt gegen Kinder nicht geduldet wird, aber die harte Arbeit hat gerade erst begonnen“, sagt Jo Musonda, Länderdirektorin von Save the Children in Sambia. „Das neue Gesetz muss erklärt, durchgesetzt und genau überwacht werden. Wir arbeiten mit Führungspersönlichkeiten, Gemeinden und Lehrer*innen zusammen, um eingefahrene Denk- und Verhaltensweisen zu hinterfragen und eine gewaltfreie Erziehung zu fördern.“
In Nepal, wo die Prügelstrafe seit 2018 verboten ist, arbeitet Save the Children mit Gemeinden zusammen, um die Umsetzung des Gesetzes zu unterstützen. „Es fängt in den Familien an“, sagt Ashmita, eine 13-jährige Kinderaktivistin bei Save the Children in Nepal. „Wir machen mit Theaterstücken auf der Straße und Plakaten auf das Problem aufmerksam, um den betroffenen Kindern zu helfen. Niemand sollte Gewalt gegen Kinder ausüben“. Gewaltsame und erniedrigende Bestrafung beeinträchtigt die geistige Entwicklung und das emotionale Wohlbefinden eines Kindes, was langfristig zu psychischen Problemen führen kann. Körperliche Züchtigung verstärkt zudem nachweislich antisoziales und aggressives Verhalten, was sich bis ins Erwachsenenalter auswirken kann.
Save the Children setzte sich bereits erfolgreich für eine Gesetzesänderung in Pakistan ein, die zu einem Verbot körperlicher Züchtigung in Bildungseinrichtungen in Sindh (2017) und Islamabad (2021) führte. Doch trotz des Verbots werden immer noch Fälle gemeldet, in denen Kinder in Schulen schwer geschlagen werden und in zwei Provinzen gibt es noch immer gar keine Gesetze, die körperliche Züchtigung verbieten.
Muhammad Khuram Gondal, Länderdirektor von Save the Children in Pakistan:
„Wir setzen uns weiterhin für eine Gesetzesänderung in ganz Pakistan ein, um Kinder vor entsetzlichem Missbrauch zu schützen. Kinder berichten uns, dass sie aufgrund von Schlägen und Demütigungen nicht mehr zur Schule gehen wollen. Körperliche Züchtigung kann verheerende Auswirkungen auf die Bildung der Kinder haben, da die betroffenen Kinder häufig die Schule abbrechen.“
Quelle: Save the Children Deutschland e.V. vom 28.04.2023
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