SGB VIII
Orientierung für Jugendämter – Gesetzliche Regelungen rechtskonform und effizient umsetzen
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter hat die neueste Fassung der „Gemeinsamen Empfehlungen zur Kostenbeteiligung nach dem SGB VIII, Heranziehung zu den Kosten nach §§ 91 ff. SGB VIII“ im Juli 2024 beschlossen. Diese sechste, umfassend überarbeitete Version bietet Jugendämtern eine detaillierte Orientierung zur Kostenheranziehung in der Kinder- und Jugendhilfe.
23.08.2024
Die Empfehlungen haben das Ziel, die praktischen Abläufe in der Sachbearbeitung der Kostenheranziehung zu optimieren und zu vereinheitlichen. Sie sollen Fachkräfte in Jugendämtern dabei unterstützen, die gesetzlichen Regelungen effizient und rechtskonform umzusetzen. Dabei ersetzen die Empfehlungen keine formale Schulung, sondern bieten eine praxisorientierte Ergänzung zu bestehenden gesetzlichen Vorgaben.
Wichtige Neuerungen und Anpassungen
Die Empfehlungen wurden vor allem durch die zum 01.01.2024 geänderte Kostenbeitragsverordnung notwendig. Im Zuge dieser Überarbeitung wurden auch sich aus Anfragen von Jugendämtern bzw. aus der aktuellen Rechtsprechung und Gesetzeslage ergebende Anpassungen und Klarstellungen vorgenommen. Darüber hinaus wurden die Ausführungen zur Frage der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen/Klagen gegen Kostenbeitragsbescheide und an der Sicherstellung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltes durch die Neufassung der Kostenbeitragsverordnung /-tabelle bearbeitet.
Aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2024 - 5 C 13.22, hinsichtlich der Anrechnung von Fahrtkosten zur Arbeitsstätte und der Einhaltung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltes, wurden ebenfalls Änderungen vorgenommen.
Anwendung und Umsetzung
Die Empfehlungen dienen als Unterstützung für Jugendämter und erläutern die gesetzlichen Regelungen des SGB VIII. Unterschiedliche Auffassungen und rechtsgültige Urteile in den einzelnen Bundesländern oder Kommunen können zu Abweichungen führen, die entsprechend berücksichtigt werden müssen.
Quelle: BAG Landesjugendämter vom 12.08.2024
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