Kinderschutz

Kindeswohl und elterliche Sorge im Lichte der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

Am 30. November 2016 trafen sich Fachkräfte aus den Jugendämtern, Familienrichter/innen und Rechtsanwälte zu einer gemeinsamen Tagung in Mainz. Anlass der Veranstaltung waren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, bei denen Eltern gegen den Entzug der elterlichen Sorge geklagt hatten und das Gericht die vorausgegangenen familiengerichtlichen Entscheidungen als verfassungswidrig eingestuft hatte.

13.12.2016

Bei der Tagung sollten die Auswirkungen dieser Entscheidungen auf die Arbeit der Familiengerichte und die Tätigkeit der Jugendämter in den Blick genommen werden.

Eröffnet wurde die Veranstaltung, die vom Sozialpädagogischen Fortbildungszentrum in Kooperation mit dem Ministerium der Justiz und der Rechtsanwaltskammer Koblenz organisiert worden war, durch den Präsidenten des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung Detlef Placzek. Er hob hervor, dass der Entzug der elterlichen Sorge ein höchst gravierender Eingriff in die Grundrechte und das Leben eines Kindes und seiner Familie darstellt und dass das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen sehr gezielt die Punkte in Sorgerechtsverfahren benannt hat, an denen eine besondere Sorgfalt und Prüfung erforderlich ist.

Ingrid Luther, Direktorin des Amtsgerichts Wittlich stellte in ihrem Vortrag noch einmal die vom Bundesverfassungsgericht besonders hervorgehobenen Vorgaben dar.

Nachhaltige Kindeswohlgefährdung setzt voraus, dass schon ein Schaden eingetreten ist oder, dass gegenwärtig eine derartige Gefahr besteht, dass bei weiterer Entwicklung eine erhebliche Schädigung ziemlich sicher voraussehbar ist. Ein Sorgerechtsentzug ist ultima ratio und muss besonders strengen Anforderungen genügen. Können und wollen die Eltern die Gefahr abwenden, bedarf es keines Sorgerechtsentzugs. Frau Luther legte detailliert dar, welche Vorgaben sich aus den Verfassungsgerichtsentscheidungen ergeben für den Ablauf und die Gestaltung des familiengerichtlichen Verfahrens und betonte insbesondere die hohen Darlegungserfordernisse bei der Begründung der richterlichen Entscheidung. Es darf keine pauschale Bezugnahme auf Jugendamtsberichte, Stellungnahmen von Fachkräften oder des Verfahrensbeistands oder auf Sachverständigengutachten geben, sondern es ist eine eigene Würdigung konkret darzulegender Tatsachen vorzunehmen.

Prof. Dr. Schrapper von der Uni Koblenz nahm im zweiten Vortrag die Anforderungen an das Jugendamt genauer in Augenschein. Die Sachverhaltsdarstellung für das Gericht muss die 3 großen K erfüllen: Konkret beobachten, konkret beschreiben, und konkret belegen.

Dazu kommt das kleine 1 x 1 der Kindeswohlgefährdung:

  • es muss eine gegenwärtige Gefahr gegeben und ein erheblicher Schaden mit ziemlicher Sicherheit vorhersehbar sein;
  • Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit der Schädigung müssen benannt werden;
  • die Bedeutung des realen elterlichen Verhaltens und der tatsächlichen Entwicklung müssen erläutert sein;
  • nur wer tatsächlich helfen kann, darf eingreifen;
  • Vorurteile und (fremdenfeindlichen) Unterstellungen müssen vermieden werden;
  • wer (gut) schreibt, der bleibt ...

Das Jugendamt wird den Anforderungen gerecht indem es

  • systematische Instrumente zur Beobachtung, Dokumentation und Analyse konkreter Lebenssituationen nutzt;
  • über vertiefte Kenntnisse kindlicher Entwicklung und familiärer Beziehungsdynamik verfügt;
  • fundierte Reflexions- und Vergewisserungs-Schleifen entwickelt;
  • Konzepte und Kompetenzen für Deeskalation und Konfliktmoderation besitzt;
  • Zugang zu qualifizierten Unterstützungs- und Hilfeangeboten in familiären Krisen hat;
  • eine konstruktive, verständigungsorientierte und entschiedene Haltung zeigt;
  • über qualifiziertes Personal, gute Konzepte, tragfähige Kooperationen verfügt.

Sein Fazit: Die Richter am Bundesverfassungsgericht...

  • haben der Praxis in deutschen Gerichts- und Amtsstuben eine deutliche Rüge erteilt.
  • stellen hohe Anforderungen an Sorgfalt, Präzision und Haltung.
  • stehen für ein erkennbares Plädoyer für Kinder-Grundrechte.
  • sehen eine staatliche Verpflichtung zu qualifizierter Unterstützung und Hilfe durch eine sozialpädagogische Kinder- und Jugendhilfe.

Am Nachmittag wurde in drei professionsübergreifenden Gruppen die aktuelle Praxis unter dem Blickwinkel der aufgezeigten besonderen Anforderungen diskutiert. Einig war man sich in allen Gruppen, dass mehr Qualifizierungsangebote gebraucht werden. Befürwortet wurde besonders, dass es auch weiterhin berufsgruppenübergreifende interdisziplinäre Veranstaltungen geben soll.

Quelle: Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz vom 12.12.2016

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