Digitalisierung und Medien
Juristinnenbund begrüßt Fortentwicklung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der neue Regeln und Strafverschärfungen , Anbieter großer Sozialer Netzwerke erhalten neue Pflichten. Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) bewertet das Gesetz als wichtigen Baustein, um Hate Speech und digitaler Gewalt gegen Frauen wirkungsvoll entgegen zu treten.
21.02.2020
Anlässlich der Vorlage eines Referentenentwurfes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) begrüßte die Präsidentin des Deutschen Juristinnenbunds e.V. (djb), Prof. Dr. Maria Wersig, das Tätigwerden der Bundesregierung: „Der Gesetzentwurf ist neben dem Entwurf zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität ein wichtiger weiterer Baustein, um Hate Speech und digitaler Gewalt gegen Frauen wirkungsvoll entgegen zu treten! Wir freuen uns, dass damit zentrale Anregungen des djb aufgegriffen werden!“
Hassrede gefährdet Grundlage der Demokratie
Der djb teilt die in dem Referentenentwurf vertretene Auffassung, nach der Hassrede neben der individuellen Meinungs- und Handlungsfreiheit Einzelner den demokratischen Diskurs und damit die Grundlagen unserer Demokratie insgesamt gefährdet. Besonders positiv wird vermerkt, dass der Entwurf nicht „geschlechterblind“ ist, sondern die besondere Betroffenheit von Frauen anerkennt und ihr zumindest in Ansätzen Rechnung trägt. „Natürlich bleiben im Detail noch Wünsche offen, nicht in allen Punkten ist die Fortentwicklung gelungen“, so Wersig. „Es ist aber anerkennenswert, dass der Gesetzgeber den vielfältigen Kritikpunkten aus der Zivilgesellschaft Rechnung tragen will, ohne auf vorherige Evaluierungen zu verweisen.“ Nach Auffassung des djb wird es weiterhin notwendig bleiben, die komplexe und sich ständig dynamisch entwickelnde digitale Öffentlichkeit weiter zu beobachten, zu regulieren und gesetzgeberisch auch mit Hilfe des NetzDG flexibel nachzujustieren.
Die im Referentenentwurf vorgesehenen Neuerungen wie die Klarstellung zur Nutzerfreundlichkeit der Meldewege, die Ergänzung der Transparenzvorgaben, die Erweiterung und Klarstellung von Nutzer/-innenrechten, die Vereinfachung der Durchsetzung von Auskunftsrechten, die Regelungen für eine Nutzung von Videosharingplattform-Diensten oder auch die Regelung einer Aufsichtsbefugnis des Bundesamtes für Justiz gehen in die richtige Richtung, bedürfen aber der Präzisierung bzw. gehen nicht weit genug.
Erfassung frauenfeindlicher oder sexistischer Motive
Uneingeschränkt begrüßenswert ist die mit dem Gesetzentwurf verfolgte Absicht, die Erfassung frauenfeindlicher oder sexistischer Motive bei Anhaltspunkten zu entsprechender Hasskriminalität zu verbessern. Doch sind hier die Vorgaben nicht eindeutig genug. Zwar obliegt den Netzwerken erstmals die Verpflichtung, Erkenntnisse zu „Gruppen von Nutzern“ zu veröffentlichen; allerdings ist nicht definiert, welche „Gruppen“ der Gesetzgeber im Auge hat. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs ergibt sich, dass eine geschlechtsspezifische Aufschlüsselung bei den Betroffenen gewollt ist. Der djb weist darauf hin, dass die von antifeministischer Hassrede betroffene „Gruppe“ der Frauen mehr als 50 Prozent der Bevölkerung ausmacht. Spiegelbildlich muss eine Berichtspflicht auch erfassen, inwieweit Männer überproportional als Urheber von Hassrede in Erscheinung treten. Beide Vorgaben sollten sich unmissverständlich im Gesetzestext und nicht nur in der Begründung wiederfinden.
Weitere Einzelheiten finden sich in einer ausführlichen Stellungnahme des djb (PDF, 1 MB) vom 17.02.2020. Sie beruht in ihren Grundlagen auf dem im November 2019 veröffentlichten ausführlichen Policy Paper „Mit Recht gegen Hate Speech – Bekämpfung digitaler Gewalt gegen Frauen“.
Ebenfalls bezieht sich der Deutsche Juristinnenbund e.V. auf seine Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität.
Weitere Informationen zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) finden sich auch in der Berichterstattung auf dem Fachkräfteportal der Kinder- und Jugendhilfe.
Quelle: Deutscher Juristinnenbund e.V. vom 17.02.2020
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