DIJuF
Hinweise zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Flucht von Kindern, Jugendlichen und Familien
Unter den ukrainischen Geflüchteten sind auch viele Kinder und Jugendliche, oftmals in Begleitung, teilweise aber auch unbegleitet. Betroffen sind auch junge Menschen, die in der Ukraine in stationären Einrichtungen gelebt haben und begleitet durch Erzieher/-innen in Deutschland ankommen. Das DIJuF greift aktuelle rechtliche Fragen bezüglich des Umgangs der Kinder- und Jugendhilfe mit den jungen Geflüchteten und ihren Familien auf.
17.03.2022
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) hat sich mit verschiedenen Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit der Ankunft geflüchteter Kinder und Jugendlicher und ihren Familien in Deutschland auftreten, auseinandergesetzt und erste Hinweise verfasst.
Dabei werden fünf Bereiche abgedeckt:
- Ist der Anwendungsbereich des SGB VIII eröffnet, sprich sind die jungen Menschen vom Schutzauftrag des Jugendamts erfasst und haben sie und ihre Familien Anspruch auf Leistungen nach dem SGB VIII?
- Müssen junge Geflüchtete aus der Ukraine vorläufig in Obhut genommen werden?
- Welche Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe kommen für junge Geflüchtete und ihre Familien infrage?
- Muss die Anordnung von Vormundschaft beim Familiengericht angeregt werden?
- Welche aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen gelten für Geflüchtete aus der Ukraine?
Das Dokument „Erste Hinweise zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Flucht von ukrainischen Kindern, Jugendlichen und ihren Familien nach Deutschland“ (PDF: 377 KB) kann auf der Seite des DIJuF kostenfrei als PDF heruntergeladen werden.
Auf der Website des DIJuF steht außerdem ein Kontakt für weitere Rechtsfragen zur Verfügung.
Formulierungshilfe und Ablaufschema
Das DIJuF hat außerdem eine Formulierungshilfe für Sorgerechtsvollmachten in Zusammenhang mit der Ankunft von jungen Geflüchteten aus der Ukraine veröffentlicht. Ein Ablaufschema beschreibt darüber hinaus den Weg von der Erstaufnahme bis zu einer möglichen Hilfegewährung sowohl für begleitete als auch für unbegleitete Minderjährige.
Quelle: Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF)
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