Digitalisierung und Medien
Grundgesetzänderung auf Agenda des Bundesrats
In seiner letzten Sitzung in diesem Jahr beraten die Länder auch über die vom Bundestag vorgeschlagene Änderung des Grundgesetzes. Der Bund will den Ländern mehr Finanzmittel zur Verfügung stellen, insbesondere für den DigitalPakt Schule. Die Ministerpräsidenten haben bereits angekündigt, dass sie das Gesetz an den Vermittlungsausschuss überweisen wollen.
07.12.2018
Es geht um sehr viel Geld: Der Bundesrat entscheidet am 14. Dezember 2018 über die Grundgesetzänderung, die es dem Bund ermöglicht, die Länder vermehrt bei Bildung und sozialem Wohnungsbau zu unterstützen. Der Bundestag hat die auf einen Regierungsentwurf zurückgehende Verfassungsänderung in namentlicher Abstimmung am 29. November 2018 beschlossen und dabei um einige Aspekte ergänzt.
Bildungsoffensive: Investitionen in Sach- und Personalkosten
Ziel der Bildungsoffensive ist der Ausbau des Digital- und Ganztagsangebots der Schulen. Um es dem Bund zu ermöglichen, die Länder dabei unabhängig von ihrer Finanzsituation zu unterstützen, wird Artikel 104 c Grundgesetz geändert.
Bis zuletzt umstritten war im Bundestag, wie weit die mit der Grundgesetzänderung verbundene Lockerung des Kooperationsverbots gehen soll: ob der Bund nur in Sach- oder auch in Personalkosten investieren darf. Entgegen dem ursprünglichen Regierungsentwurf beschlossen die Parlamentarier, dass auch Investitionen in Schulpersonal und Qualität möglich sein sollen. Genauer: Der Bund darf Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie unmittelbar damit verbundene Kosten im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren, um die Qualität und Leistungsfähigkeit des Bildungswesens sicherzustellen.
Ebenfalls kurzfristig geändert hat der Bundestag Artikel 104 b Grundgesetz: Hierdurch soll sichergestellt werden, dass sich die Länder zu 50 Prozent an den Kosten beteiligen, wenn der Bund ihnen Finanzhilfen gewährt.
Investitionen in Wohnraum und Verkehrsinfrastruktur
Der neue Artikel 104d Grundgesetz ermöglicht zweckgebundene Finanzhilfen für den sozialen Wohnungsbau. Zwar kann der Bund die Länder über die so genannten Entflechtungsmittel auch derzeit schon bei der sozialen Wohnraumförderung unterstützen. Diese Gelder müssen aber gerade nicht zweckgebunden verwendet werden.
Außerdem ändert das Gesetz Artikel 125 c Grundgesetz. Damit wird eine sofortige Erhöhung und Dynamisierung der Mittel nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz ermöglicht. Hierdurch können Bundesprogramme zu Schienenwegen aufgehoben, geändert oder neu aufgelegt werden.
Schließlich sichert der Gesetzesbeschluss verfassungsrechtlich ab, dass ein Land Planfeststellungsverfahren für einen Autobahnbau auf Antrag auch selbst übernehmen kann. Diese Gesetzesänderung war im Zuge der Neuregelung der Bund-Länderfinanzbeziehung 2017 einfachgesetzlich beschlossen worden. Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hatte das Gesetz jedoch nicht unterzeichnet, da er für die Regelung eine Verfassungsänderung erforderlich hielt.
Quelle: Bundesrat vom 07.12.2018
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