Digitalisierung und Medien
Erstmals Selbstregulierung nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) gestattet es sozialen Netzwerken komplexe Entscheidungen über die Rechtswidrigkeit von Inhalten an Einrichtungen der Regulierten Selbstregulierung zu übertragen. Diese führen dann ein Prüfverfahren anhand von NetzDG-Vorgaben durch. Das Bundesamt für Justiz hat den Verein Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM) nun als eine solche Einrichtung anerkannt.
03.02.2020
Das Bundesamt für Justiz hat den Verein Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e. V. (FSM) als Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung nach § 3 Absatz 6 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) anerkannt.
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz ermöglicht sozialen Netzwerken, die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit von auf seiner Plattform veröffentlichten Inhalten, die einer besonders komplexen Prüfung bedürfen, an eine sogenannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung zu übertragen. Diese Einrichtungen müssen die NetzDG-Prüfverfahren nach gesetzlich normierten Vorgaben ausgestalten. Insbesondere müssen sie gewährleisten, dass die Prüfer unabhängig sind und über die erforderliche Sachkunde verfügen, um die Rechtswidrigkeit eines veröffentlichten Inhalts erkennen zu können. Beurteilen die Prüfer der Einrichtung einen beanstandeten Inhalt als rechtswidrig, ist das soziale Netzwerk an diese Entscheidung gebunden und muss den Inhalt von seiner Plattform entfernen.
Heinz-Josef Friehe, Präsident des Bundesamts für Justiz, erklärt hierzu: „Der Anerkennung ist eine eingehende Prüfung vorausgegangen, wie die Prüfstelle und das Prüfverfahren organisiert sind. Die FSM erfüllt die Anforderungen, die das Gesetz vorgibt, und wird voraussichtlich schon im nächsten Monat ihre Arbeit aufnehmen. Das ist ein neuer wichtiger Schritt bei der Umsetzung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes.“
Quelle: Bundesamt für Justiz vom 23.01.2020
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