Kindergrundsicherung
Eltern erwachsener Kinder mit Behinderung weiterhin finanziell entlasten
Anlässlich der Einrichtung einer Interministeriellen Arbeitsgruppe zur Kindergrundsicherung am 29. März 2022 ruft der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. (bvkm) die Bundesregierung dazu auf, die Belange von Eltern behinderter Kinder bei der Neuausrichtung der Familienförderung zu berücksichtigen. Dies gelte insbesondere auch für die Eltern erwachsener Kinder mit Behinderung.
31.03.2022
„Bei der Umsetzung der Kindergrundsicherung dürfen keine bestehenden Ansprüche verloren gehen“, stellt Helga Kiel, Vorsitzende des bvkm, klar. „Dies gilt insbesondere für den Kindergeldanspruch von Eltern erwachsener Kinder mit Behinderung.“ Hier sei auch künftig sicherzustellen, dass Eltern, die durch die Versorgung, Betreuung und Unterstützung ihrer erwachsenen Kinder finanziell belastet sind, entsprechende Entlastung erfahren.
Grundsätzlich begrüßt der bvkm den Plan der Bundesregierung, eine Kindergrundsicherung einzuführen. Die Kindergrundsicherung, auf die sich SPD, Grüne und FDP in ihrem Koalitionsvertrag geeinigt hatten, soll bisherige Unterstützungsleistungen für Familien, wie etwa das Kindergeld und Sozialhilfe, bündeln und durch einen Grundbetrag für alle Kinder ab der Geburt ersetzen. Neben diesem Grundbetrag soll es einen Zusatzbetrag geben, der je nach Einkommen variiert. „Die Entlastungsfunktion, die das Kindergeld für Eltern erwachsener Kinder mit Behinderung hat, darf bei dieser Neugestaltung nicht unter die Räder kommen“, macht Helga Kiel deutlich. Während Kinder ohne Behinderung im Erwachsenenalter in der Regel selbst für sich sorgen könnten, hätten Eltern von Kindern mit Behinderung weiterhin neben einem erhöhten Aufwand an Betreuung und Unterstützung auch noch hohe finanzielle Aufwendungen zu stemmen. Dies betreffe zum Beispiel die Zuzahlungen zu Zahnersatz, Brillen und bestimmten Therapien. „Zum steuerlichen Ausgleich solcher Belastungen ist das Kindergeld für erwachsene Kinder mit Behinderung gedacht“, erläutert die Vorsitzende des bvkm und fordert deshalb: „Dieser wichtige finanzielle Ausgleich für Eltern von Kindern mit Behinderung muss auch weiterhin sichergestellt bleiben!“ Aus diesem Grund seien der bvkm und andere Verbände behinderter Menschen zwingend in die Erarbeitung eines Konzepts zur Kindergrundsicherung einzubeziehen.
Hintergrundinformationen
Kindergrundsicherung: Für die Kindergrundsicherung soll die finanzielle Unterstützung für Kinder neugestaltet werden. Dazu sollen das Kindergeld für alle Familien, Leistungen nach dem SGB II und SGB XII für Kinder, Teile des Bildungs- und Teilhabepakets sowie der Kinderzuschlag für Familien mit kleinen Einkommen in einer Leistung gebündelt werden. Am heutigen Dienstag, den 29. März startet die Bundesregierung diese Neuausrichtung der Familienförderung mit der Einrichtung einer Interministeriellen Arbeitsgruppe. Neben Fachleuten aus dem Familienministerium werden hieran auch Vertreter aus den fünf Bundesministerien für Finanzen, Justiz, Arbeit, Bildung und Wohnen beteiligt sein.
Kindergeld für erwachsene Kinder mit Behinderung: Den Eltern eines behinderten Kindes kann auch nach Eintritt der Volljährigkeit ein Anspruch auf Kindergeld zustehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Behinderung vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das ist der Fall, wenn das Kind nicht in der Lage ist, seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf durch eigene Mittel, etwa ein eigenes Einkommen oder eine Rente zu decken. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, wird für behinderte Kinder über das 18. Lebensjahr hinaus ohne Altersbeschränkung Kindergeld geleistet.
Über den bvkm
Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. (bvkm) ist der größte Selbsthilfe- und Fachverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen und ihre Angehörigen in Deutschland. In über 280 Mitgliedsorganisationen sind 28.000 Familien organisiert.
Quelle: Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. (bvkm) vom 29.03.2022
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