Gender

Anforderungen für ein wirksames Verbot von Konversionstherapien

Ein Verbot von sogenannten Konversionstherapien ist aus medizinischer Sicht geboten und rechtlich möglich. Das ist das Ergebnis von zwei wissenschaftlichen Gutachten und einer Fachkommission, die das Bundesgesundheitsministerium Anfang April einberufen hat und fachlich von der Bundesstiftung Magnus-Hirschfeld begleitet wird.

27.06.2019

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn erklärte: „Die Kommission und die Gutachter haben gute Lösungsansätze aufgezeigt, wie wir ein Verbot dieser Therapien regeln können. Auf dieser Grundlage werden wir auf das Justizministerium zugehen, um zügig zu entscheiden, wie und was wir in Deutschland umsetzen. Meine Haltung ist klar: Ich bin für ein Verbot dieser Therapien. Denn Homosexualität ist keine Krankheit und daher auch nicht therapiebedürftig.“

Jörg Litwinschuh-Barthel, Geschäftsführender Vorstand der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld betonte: „Die heute vorgestellten Gutachten zeigen eindrucksvoll, dass sog. Konversionstherapien verboten gehören. Prof. Martin Burgi hat dafür den verfassungsrechtlichen Weg aufgezeigt. Prof. Peer Briken belegt, dass die sexuelle Orientierung eines Menschen nicht durch sog. Konversionstherapie veränderbar ist.“

Die Kommission besteht aus 46 Vertreter(inn)en aus Politik und Wissenschaft. In zwei ganztägigen Workshops, die im Mai und Juni stattgefunden haben, wurden medizinische, juristische, gesellschaftspolitische sowie religiös-weltanschauliche Aspekte eines möglichen gesetzlichen Verbots umfassend erörtert.

Beispiele für Therapien

Der Handlungsbedarf wurde auch durch die Betroffenen von sog. Konversionstherapien sehr deutlich, die in der Kommission ihre Leidensgeschichten beschrieben und damit auch die negativen Folgen solcher Angebote deutlich gemacht haben.

Im Verlauf einer allgemeinen Psychotherapie wurde bei einer Betroffenen erst nach einem Jahr die Veränderung ihrer Homosexualität zum „Therapieziel“. Dies geschah für die Betroffene völlig unerwartet. Die Maßnahmen der „Therapeutin“ umfassten u.a. eine Lichttherapie und indoktrinierende Gespräche. Die Therapie wurde beendet als auch eine Elektroschockbehandlung vorgeschlagen wurde.

Ein weiterer Betroffener wurde in seinem religiösen Umfeld wegen Homosexualität diskriminiert und suchte deshalb nach Hilfs- und Unterstützungsangeboten. Er geriet dabei an verschiedene Anbieter, die versteckt sogenannte „Konversionsverfahren” zur Behandlung von Homosexualität anboten. In Folge dieser Therapien brach er sämtliche Sozialkontakte zu homosexuellen Menschen ab. Die so hervorgerufene Isolation führte schließlich zum Therapieabbruch.

Ergebnisse der wissenschaftlichen Gutachten

Professor Dr. med. Peer Briken (UKE Hamburg) stellt in seinem Kurzgutachten fest, dass Homosexualität keine Krankheit sei und daher keiner Behandlung bedürfe. Außerdem sei die Veränderbarkeit der sexuellen Orientierung von außen wissenschaftlich betrachtet höchst unwahrscheinlich. Vielmehr gäbe es eindeutige Belege für die negativen Folgen solcher „Therapien“. Deshalb sollten sie aus medizinisch-psychotherapeutischer Sicht keine Anwendung finden.

Das Kurzgutachten von Professor Dr. iur. Martin Burgi (LMU München) zeigt auf, dass Verbotsregelungen verfassungsrechtlich möglich seien. Dies gelte teilweise auch für eine Verankerung des Verbots im Strafrecht. Gesetzliche Verbote müssten dabei unterscheiden, an wen sich das Verbot jeweils richte und wen es schützen solle.

Die beiden Gutachten finden sich auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.

Einen Abschlussbericht der Bestandsaufnahme wird das Bundesministerium der Gesundheit gemeinsam mit der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld voraussichtlich Ende August veröffentlichen.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit vom 11.06.2019

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