Gender

Altersgrenze überprüfen: Verbot von Konversionstherapien geht Ländern nicht weit genug

In seiner Stellungnahme zum geplanten Verbot von Konversionstherapien fordert der Bundesrat eine Überprüfung der Altergrenze und verweist auf die Kinder- und Jugendhilfe. Insbesondere sei die emotionale und soziale Verselbständigung mit 18 Jahren noch nicht zwingend abgeschlossen. Mit den umstrittenden Therapien sollen homosexuelle Menschen zur Heterosexualität gebracht werden sollen.

17.02.2020

Verselbständigung mit 18 Jahren nicht zwingend abgeschlossen

Dem Bundesrat geht das von der Bundesregierung vorgeschlagene Verbot von Konversionstherapien für Minderjährige und nicht einwilligungsfähige Erwachsene nicht weit genug. In seiner am 14. Februar 2020 beschlossenen Stellungnahme zu dem von der Bundesregierung vorgeschlagenen Verbot von Konversionstherapien fordern die Länder eine Überprüfung der beabsichtigten Altersgrenze. Angesichts der schädlichen Wirkungen von Konversionstherapien sei zweifelhaft, ob das vorgesehene Verbot für Minderjährige ausreiche. Schließlich fänden Coming-Out-Prozesse auch bei über 18-Jährigen statt, erklärt er. Auch die emotionale und soziale Verselbständigung sei mit 18 Jahren noch zwingend nicht abgeschlossen. In der Kinder- und Jugendhilfe gelte deshalb nicht umsonst eine Altersgrenze von 27 Jahren. Der Bundestag solle daher über eine entsprechende Anhebung nachdenken.

Nicht-öffentliche Werbung verbieten und Beratungsangebot verankern

Außerdem fordern die Länder, auch die nicht-öffentliche Werbung für Konversionstherapien zu verbieten und die Einrichtung eines umfassenden Beratungsangebots gesetzlich zu verankern. Der Staat habe die Pflicht, auf die gesundheitsschädlichen Folgen dieser Therapien hinzuweisen, unterstreichen sie. Für notwendig halten sie auch eine verstärkte Öffentlichkeitsarbeit, um die Pathologisierung von Homo- und Bisexualität sowie Transgeschlechtlichkeit zu beenden und entsprechende Diskriminierungen zu verhindern.

Der Bundesrat hatte sich bereits im vergangenen Mai für ein Verbot von Konversionstherapien ausgesprochen. Per Entschließung hatte er damals die Bundesregierung aufgefordert, gesetzgeberisch tätig zu werden (BR-Drs. 161/19 (B)).

Hintergrund

Das von der Bundesregierung vorgeschlagene Verbot von Konversionstherapien an Minderjährigen soll bei Verstößen mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden. Zugleich untersagt der Gesetzentwurf, Konversionstherapien öffentlich zu bewerben, anzubieten oder zu vermitteln. Wer dem zuwider handelt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro rechnen.

Die Stellungnahme des Bundesrats wird der Bundesregierung zugeleitet, die in den nächsten Wochen dazu eine Gegenäußerung verfasst und dann alle Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt.

Weitere Informationen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung finden sich in der Berichterstattung auf dem Fachkräfteportal der Kinder- und Jugendhilfe.

Quelle: Bundesrat vom 14.02.2020

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