Gesundheit

Alkoholfrei in der Schwangerschaft - dem Kind zuliebe

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) weist zum Tag des alkoholgeschädigten Kindes am 09. September auf die hohen Risiken von Alkoholkonsum in der Schwangerschaft hin. Alkoholkonsum in der Schwangerschaft kann zu schwerwiegenden Schädigungen beim Kind führen. Alkoholgeschädigte Kinder sind ihr Leben lang auf Hilfe angewiesen und schon geringe Mengen Alkohol und schon geringe Mengen Alkohol können zu erheblichen Schäden führen.

07.09.2018

Anlässlich des „Tages des alkoholgeschädigten Kindes“ am 09. September 2018 rufen die Drogenbeauftragte der Bundesregierung und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) werdende Mütter auf, bewusst auf Alkohol zu verzichten. Alkoholkonsum in der Schwangerschaft kann zu schwerwiegenden Schädigungen beim Kind führen - den Fetalen Alkoholspektrumstörungen (FASD) bis hin zum Vollbild des Fetalen Alkoholsyndroms (FAS). Kinder mit FASD können in ihrer geistigen und körperlichen Entwicklung dauerhaft stark beeinträchtigt sein.

Alkoholgeschädigte Kinder sind ihr Leben lang auf Hilfe angewiesen

Marlene Mortler, Drogenbeauftragte der Bundesregierung, betont: „Alkoholgeschädigte Kinder sind ihr Leben lang auf Hilfe angewiesen, denn FASD ist nicht heilbar. Dieses Schicksal lässt sich komplett vermeiden, wenn Schwangere schlicht und einfach auf Alkohol verzichten. Zwar wissen mittlerweile mehr als 80 Prozent der Bevölkerung um die Risiken von Alkohol in der Schwangerschaft, dennoch kommen jedes Jahr tausende von Kindern mit FAS oder FASD auf die Welt. Prävention und Information sind also kein ‚Kann‘, sondern noch immer ein absolutes ‚Muss‘! Aus diesem Grund werde ich weiterhin Betroffene und deren Familien unterstützen und mich für die Aufklärung über FASD stark machen - Kinder müssen gesund aufwachsen!“

Schon geringe Mengen Alkohol schädigen das Kind

Dr. Heidrun Thaiss, Leiterin der BZgA, erklärt: „Während der Schwangerschaft wird das Kind über die Nabelschnur mit allen notwendigen Nährstoffen von der Mutter versorgt. Auf diesem Weg gelangt auch der Alkohol zum Kind. Bereits geringe Mengen können das Ungeborene erheblich schädigen. Deshalb empfiehlt die BZgA: kein Tropfen Alkohol während der gesamten Schwangerschaft!“

Je nachdem, in welcher Schwangerschaftsphase Alkohol getrunken wird, fallen die Schädigungen unterschiedlich aus: Im frühen Stadium kann Alkohol unter anderem Organe schädigen und Fehlbildungen der Extremitäten und Gliedmaßen sowie des Gesichts verursachen. Alkoholkonsum im späteren Verlauf der Schwangerschaft kann zu Wachstumsverzögerungen und kognitiven Beeinträchtigungen beim Kind führen.

Für Risiken des Alkoholkonsums sensibilisieren

Um werdende Mütter für die Risiken des Alkoholkonsums in der Schwangerschaft zu sensibilisieren, bietet die BZgA für Schwangere und ihre Partner verschiedene Informationsmaterialien zur Entstehung und Vermeidung von Fetalen Alkoholspektrumstörungen an. Sie unterstützt werdende Mütter, denen es schwerfällt, auf Alkohol zu verzichten, auch online und anonym beim Konsumstopp. Hilfe bietet das Internetportal IRIS unter www.iris-plattform.de. Für Mitarbeitende in der Schwangerenvorsorge steht ein Leitfaden für die Beratung von alkoholkonsumierenden Schwangeren zur Verfügung.

Weitere Informationen:

BZgA-Materialien zum Thema „Alkoholfrei in der Schwangerschaft“

  • „Informationen zum Thema Alkohol für Schwangere und ihre Partner“
  • „Andere Umstände - neue Verantwortung“. Informationen und Tipps zum Alkoholverzicht während der Schwangerschaft und Stillzeit
  • „Lecker & gesund hoch zwei - Alkoholfreie Drinks nicht nur für Schwangere“
  • Für Multiplikatoren: „Bewusst verzichten: Alkoholfrei in der Schwangerschaft“ - Praxismodule für die Beratung von Schwangeren

Kostenlose Bestellung der BZgA-Materialien unter: www.kenn-dein-limit.de/infomaterial

Im Internet:

Informationen zur Schwangerschaft: www.familienplanung.de

Informationen der Drogenbeauftragten der Bundesregierung: www.drogenbeauftragte.de

Quelle: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung vom 05.09.2018

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