Positionspapier DBSH
Zur Verantwortung für den Frieden
Die langanhaltenden Konflikte zwischen Israel und Palästina haben zu schweren humanitären Krisen geführt. Die jüngsten Eskalationen seit Oktober 2023 verschärfen die Situation weiter, wobei zivile Opfer und politische Instabilitäten eine friedliche Lösung gefährden. Der Deutsche Berufsverband für Soziale Arbeit (DBSH) verurteilt diese Gewalt und setzt sich für Frieden und Menschenrechte ein.
11.11.2025
Der DBSH bezieht klar Stellung gegen jede Form von Kriegsverbrechen – unabhängig von Täter*innen oder Opfer. Er steht ein für das Leben und die Würde aller Menschen.
Seit Jahren befinden sich Israel und Palästina in diversen Interessenskonflikten, die regionale, ethnische, religiöse und geopolitische Aspekte umfassen. Diese komplexen Konflikte haben zu einer andauernden Gewaltspirale geführt. Die inzwischen eskalierenden Kriegshandlungen im Gazastreifen und Westjordanland seit dem Anschlag am 7. Oktober 2023 haben zu einer humanitären Krise unvorstellbaren Ausmaßes geführt. Unschuldige Zivilist*innen aus den involvierten Ländern sind kriegerischen, lebensbedrohlichen Angriffen ausgesetzt, ohne die aktuelle Aussicht auf eine Veränderung der Situation durch das Einstellen der Angriffe. Die Situation eskaliert zunehmend weiter und Fronten verhärten sich in einem Ausmaß, die jedwede friedliche Lösung oder Annäherung auch in Zukunft kaum noch möglich erscheinen lassen. Die andauernde politische Instabilität in der Region und fehlende Bereitschaft, Zugeständnisse zu machen, verhindern Friedensbemühungen. Als Profession Soziale Arbeit, die sich der Wahrung von Menschenrechten und Menschenwürde verpflichtet hat, sich für Frieden und soziale Gerechtigkeit einsetzt, stellt sich der DBSH gegen jegliche, ganz im Besonderen kriegerische Handlung, die diese Werte missachten.
Die gesamte Stellungnahme lesen Sie hier: DBSH zur Situation im Gaza-Streifen und Westjordanland und zur Verantwortung für den Frieden (PDF: 102 KB).
Quelle: Deutscher Berufsverband für Soziale Arbeit e.V. (DBSH) vom 10.10.2025
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