Inklusion
Wahlrecht für Menschen mit Behinderungen – Europäische Demokratie weiter gestärkt
Das Bundesverfassungsgericht hat den Weg dafür frei gemacht, dass alle Menschen mit Behinderungen wählen dürfen. Mehrere Sozialverbände begrüßen die Entscheidung als wichtigen Schritt für die betroffenen Menschen. Das Deutsche Institut für Menschenrechte betont darüber hinaus die Bedeutung für die europäische Demokratie. Ein Antrag auf Eintragung ins örtliche Wählerverzeichnis kann ab sofort bei den jeweiligen Gemeindeverwaltung gestellt werden.
16.04.2019
Der Deutsche Caritasverband (DCV) und sein Fachverband Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.V. (CBP) begrüßen nachdrücklich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 15.04.2019, dass Menschen mit Behinderung bereits zur Europawahl am 26. Mai das lange erwartete Wahlrecht erhalten. Auch der AWO Bundesverband und das Deutsche Institut für Menschenrechte gaben positive Statements ab.
Wahlrechtsausschlüsse ersatzlos gestrichen
Vom Wahlrecht ausgeschlossen waren Menschen mit Behinderung, für die eine rechtliche Betreuung in allen Angelegenheiten eingesetzt ist. Auch durften diejenigen nicht wählen, die sich auf Grund einer Anordnung hinsichtlich einer fehlenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit im sogenannten Maßregelvollzug einer Psychiatrie befinden. Das Bundesverfassungsgericht hat am 29. Januar 2019 entschieden, dass diese Wahlrechtsausschlüsse verfassungswidrig sind.
„Es ist ein wichtiger Schritt für die betroffenen Menschen, bereits zur anstehenden Europawahl ihre Stimme abgeben zu können, nachdem die Wahlrechtsausschlüsse für Menschen mit Behinderung im Bundeswahlgesetz nach langem Ringen ersatzlos gestrichen wurden“, unterstreicht Caritas-Präsident Peter Neher. Ein Antrag auf Eintragung ins örtliche Wählerverzeichnis kann jetzt individuell bis zum 5. Mai 2019 in der jeweiligen Gemeindeverwaltung gestellt werden.“
Mit der gestrigen Entscheidung macht das Bundesverfassungsgericht klar, dass die Wahlrechtsausschlüsse im Europawahlgesetz ebenfalls verfassungswidrig sind und die Eintragung durch die örtlichen Behörden gewährleistet werden muss. „Es ist ein großer Tag für die Demokratie. Nunmehr dürfen alle Menschen mit Behinderung bei der Europawahl ihre Stimme abgeben. Seit Jahren haben sich CBP und DCV für die Durchsetzung dieses Grundrechts eingesetzt“, so Johannes Magin, Vorsitzender der Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie.
Seit der Bundestagswahl 2013 unterstützte der CBP gemeinsam mit dem DCV und der Bundesvereinigung Lebenshilfe eine Gruppe von Beschwerdeführenden, die zunächst Einspruch gegen die letzten beiden Bundestagswahlen erhoben haben und anschließend beim Bundesverfassungsgericht erfolgreich gegen ihre Wahlrechtsausschlüsse vorgegangen sind.
Wahlrecht bislang zu Unrecht vorenthalten
Auch der AWO Bundesverband begrüßt die Aufhebung der Wahlrechtsausschlüsse durch das Bundesverfassungsgericht. Dazu erklärte Brigitte Döcker, Vorstandsmitglied vom AWO Bundesverband e.V.: „Wir begrüßen das Urteil der Karlsruher Richter. Um es mit den Worten unserer Gründerin Marie Juchacz zu sagen: Was diese Regierung getan hat, das war eine Selbstverständlichkeit. Sie hat – in diesem Falle – den betroffenen Menschen mit Behinderung gegeben, was ihnen bis dahin zu Unrecht vorenthalten worden ist.“
Nach dem Beschluss der Karlsruher Richter vom Januar hatte der Bundestag eine Änderung des Wahlrechts beschlossen, welche jedoch erst zum 01. Juli 2019 in Kraft treten sollte. Bei der anstehenden Europawahl am 26. Mai wären die Betroffenen, obwohl sie prinzipiell wahlberechtigt sind, nach wie vor ausgeschlossen worden. Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts dürfen sie nun in knapp sechs Wochen darüber mit entscheiden, wer sie im Europäischen Parlament vertritt.
Inklusion stärkt europäische Demokratie
Auch das Deutsche Institut für Menschenrechte begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe, dass alle Menschen mit Behinderungen bereits an der Europawahl am 26. Mai teilnehmen können.
Valentin Aichele, Leiter der Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte erklärt: „Es ist der Initiative von Abgeordneten des Deutschen Bundestages zu verdanken, dass nun bei der Europawahl über 84.000 deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger bei der Wahl zum Europäischen Parlament mit entscheiden dürfen. Karlsruhe hat damit einen massiven Rechtsverlust abgewendet. Durch Inklusion aller Staatsbürgerinnen und Staatsbürger stärkt die Entscheidung auch die europäische Demokratie.“
Hintergrund
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 15.04.2019 im Wege der einstweiligen Anordnung (2 BvQ 22/19) auf einen Antrag von Bundestagsabgeordneten mehrerer Fraktionen angeordnet:
Bei Anträgen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (§§ 17, 17a Europawahlordnung) sowie bei Einsprüchen und Beschwerden gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Wählerverzeichnisse (§ 21 Europawahlordnung) für die neunte Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 26. Mai 2019 sind § 6a Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Europawahlgesetzes und § 6a Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 und 3 des Europawahlgesetzes nicht anzuwenden.
Die nicht anzuwendenden Regelungen enthalten Wahlrechtsausschlüsse für in allen ihren Angelegenheiten Betreute und für wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Straftäter. Die Entscheidung ist gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) ohne schriftliche Begründung bekanntgegeben worden. Die Urteilsgründe werden nach Abfassung unverzüglich veröffentlicht werden.
Quelle: Deutscher Caritasverband, AWO Bundesverband, Deutsches Institut für Menschenrechte und Bundesverfassungsgericht vom 15.04.2019
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