Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)

TIN* Rechte gestärkt

Mit dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) werden die Rechte von trans*, inter* und nicht-binären Menschen (TIN*) gestärkt. Das Gesetz ist zum 1. November 2024 in Kraft getreten und ermöglicht TIN* Personen ein vereinfachteres Verfahren zur Anpassung der personenstandsrechtlichen Geschlechtszuordnung und des Vornamens.

15.11.2024

Am 1.11.2024 ist das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) in Kraft getreten. Durch das SBGG (BGBl. 2024 I, Nr. 206 vom 21.6.2024) wird die Selbstbestimmung trans-, intergeschlechtlicher und nicht-binärer Menschen in Bezug auf die Geschlechtsidentität gestärkt: Sie können nun in einem einfachen Verfahren beim Standesamt die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und den Vornamen selbst wählen.

Das neue Gesetz löst das Transsexuellengesetz (TSG) aus dem Jahr 1980 ab, das vom Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen der letzten Jahrzehnte in wesentlichen Teilen für verfassungswidrig erklärt wurde. Die Frage, wie die Elternschaft von trans- und intergeschlechtlichen sowie nicht-binären Personen anerkannt wird, soll mit der Abstammungsrechtsreform abschließend geregelt werden.

Die wichtigsten für die Kinder- und Jugendhilfe relevanten Punkte des SBGG hat Prof. Dr. Birgit Hoffmann in einem Beitrag für das JAmt zusammengefasst (JAmt 2024, 523).

Weitere Informationen

Überblick zum Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) von Prof. Dr. Birgit Hoffmann (PDF: 147 KB, extern)

FAQs zum Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) vom BMFSFJ

Quelle: Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) vom 04.11.2024

Redaktion: Zola Kappauf

Back to Top