Leaving Care
Status? Careleaver*in!
In der vierteiligen Essay-Reihe gibt der Autor Fabian Schwitter Einblicke in Herausforderungen, Strukturen und Wege der Unterstützung im Leaving Care. Mit diesem Essay eröffnet Fabian Schwitter eine vierteilige Reihe zum Thema Leaving Care. Darin beleuchtet er Praxis, Hürden und Unterstützungsmöglichkeiten für junge Menschen, die den Übergang aus der Kinder- und Jugendhilfe in ein selbstständiges Leben meistern müssen.
26.08.2025
Fabian Schwitter bespricht in diesem Text, warum Careleaver*innen besonders herausgefordert sind, welche Rolle Familie, Staat und Gesetz dabei spielen – und wieso die Phase zwischen Jugendhilfe und Erwachsenenleben besondere Aufmerksamkeit verdient.
Geowissenschaftliche*r Präparator*in, beteuert ein*e Careleaver*in begeistert. Und wie kommt ein junger Mensch zu diesem Beruf? Auf tausend – mehr oder weniger wahrscheinlichen – Wegen. Careleaver*innen sind Expert*innen im Finden von Wegen gegen alle Wahrscheinlichkeit. Denn ihr Weg verläuft kaum unter dem wolkenlosen Himmel des „golden Zeitalters der Normalfamilie“, als welches die Sozialforschung die Fünfzigerjahre bisweilen bezeichnet. Bis heute ist dieses Ideal wirkmächtig: Ein Eigenheim, Garage, ein oder zwei Autos, weißer Gartenzaun, gepflegter Rasen, Hund und Katze, Mama und Papa, verheiratet, ziehen gemeinsam ihre Kinder groß. Insbesondere Mama ist jederzeit für die Kinder da. Aber so – oder nur so – sieht die Welt nicht aus und so sah sie auch nie aus.
Vielfalt von Familienformen und staatliche Verantwortung
Familienformen sind vielfältiger, als Statistiken erfassen, die sich immer noch hauptsächlich dafür interessieren, ob Eltern verheiratet sind oder nicht. Zwar wachsen einige Kinder im gemeinsamen Haushalt beider Eltern auf, doch angesichts steigender Scheidungs- und Trennungsraten gewinnen andere Modelle zunehmend an Bedeutung. Manche Kinder leben im Residenz-, Wechsel- oder Nestmodell. Manche wachsen bei einem alleinerziehenden Elternteil auf. Und manche verlassen sich auf Menschen außerhalb ihrer Kernfamilie, weil Elternteile aus unterschiedlichen Grünen die Betreuungsverantwortung nicht übernehmen können: Sie verbringen ihre Kindheit bei Verwandten, in Pflegefamilien oder in staatlichen Einrichtungen wie stationären Jugendeinrichtungen und betreuten Wohngruppen.
Parallel zur Verbreitung des Normalfamilienideals entstand der moderne Wohlfahrtsstaat. Verantwortung für soziale Hilfeleistungen wurde zunehmend von familiären oder religiösen Strukturen auf staatliche Institutionen übertragen. Heute liegt es in der Pflicht des Staats, durch Steuereinnahmen zumindest für die basalen Bedürfnisse der Menschen zu sorgen. Doch wie sich Familien unterschiedlich um Kinder kümmern, variieren auch die gesetzliche Ausgestaltung und die praktische Umsetzung staatlicher Unterstützung. Besonders in einem föderalen System, wie das der Bundesrepublik, bestehen erhebliche Spielräume bei der Interpretation von Bundesgesetzen wie dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), das die Kinder- und Jugendhilfe regelt. Gleichzeitig mangelt es jungen Menschen in prekären Lebenslagen meist an einem niederschwelligen Zugang zu rechtlicher Unterstützung, wodurch sich eine erschreckende Abhängigkeit von behördlicher Entscheidungspraxis ergibt.
Wo also familiäre Strukturen nicht ausreichen, tritt der Staat ein. Etwa ein Prozent aller Kinder und Jugendlichen in Deutschland wächst in staatlicher Obhut auf – darunter viele unbegleitete minderjährige Migrant*innen. Die Entscheidung über Hilfsmaßnahmen liegt primär bei den Jugendämtern, doch wird „oftmals mit dem Erreichen der Volljährigkeit die Hilfe eingestellt“, obwohl dies „so nicht der gängigen Rechtslage“ entspricht, wie der Rechtsanwalt Benjamin Raabe und die Sozialpädagogin Severine Thomas in ihrer „Handreichung“ bereits 2019 betonten.
Careleaver*innen zwischen Betreuung und Eigenständigkeit
Dass gerade am Übergang zwischen stationärer Betreuung und Eintritt ins selbständige Erwachsenenleben Hürden, handfeste Probleme und gar existenzielle Nöte lauern, ist eine ebenso erwartbare wie bedauerliche Tatsache. Rund ein Fünftel der „jungen Menschen, die 2023 außerhalb der eigenen Familie aufwuchsen“ bezeichnet das Statistische Bundesamt als „sogenannte ‘Careleaver’, also junge Volljährige, die sich am Übergang aus der öffentlichen Erziehungshilfe in ein selbständiges Leben befanden.“ Dem stehen die anderen „vier Fünftel“ gegenüber, die das Statistische Bundesamt als „minderjährig“ ausweist.
Wer allerdings trotz der vermeintlich eindeutigen Bezeichnung „Careleaver“ mit dieser statistischen Größe gemeint ist, bleibt fraglich. Zählen, wie das die Formulierung des statistischen Bundesamts nahelegt, nur Menschen zu den Careleaver*innen, die sich trotz Erreichen der Volljährigkeit noch in stationärer Betreuung befinden? Oder gehören auch Menschen dazu, die mit Erreichen der Volljährigkeit alle staatlichen Unterstützungsmaßnahmen verloren oder abgelehnt haben? Und was ist mit der Vielzahl junger Menschen, die punktuell Unterstützung in Anspruch nehmen (wollen)? Was mit denjenigen, die nach einer beschränkten Zeit der Unterbringung wieder in ihre Familien zurückkehren?
Im „Wörterbuch Soziale Arbeit“ von 2021 verwendet Severine Thomas eine weite Definition. Demnach gehören ungeachtet des Alters eines jungen Menschen sowohl die Zeit der Vorbereitung auf das Verlassen stationärer Betreuung als auch die Zeit danach zum „Prozess des ‘Leaving Care’“. Dabei vergisst sie nicht, darauf hinzuweisen, dass gerade mit Erreichen der Volljährigkeit „ein großer Anteil von Care Leavern nicht oder nur sehr kurz (für etwa drei bis sechs Monate) ambulant in diesem Übergang nachbetreut wird.“
Auf der Hand liegt, dass Jugendliche, die stationär betreut worden sind, beim Übergang ins selbständige Erwachsenenleben mit anderen und ungleich größeren Herausforderungen konfrontiert sind als ihre gleichaltrigen Peers, die im Elternhaus aufgewachsen sind. Entsprechend verdient diese Lebensphase besondere Aufmerksamkeit. In den Fokus von Wissenschaft und Fachkreisen rückte das Thema jedoch erst in den letzten zwei Jahrzehnten – angestoßen durch die Übernahme des Begriffs „Leaving Care“ aus Australien und Großbritannien.
Die vermehrte Beschäftigung mit dem Übergang von stationärer Betreuung in ein selbstbestimmtes Leben führte 2014 zur Gründung des Careleaver e. V. als Interessenvertretung der Careleaver*innen in Deutschland. Auch in Österreich und der Schweiz gibt es entsprechende Organisationen, die Selbstvertretung ermöglichen und Sensibilisierungsarbeit für die spezifischen Herausforderungen leisten, mit denen Careleaver*innen konfrontiert sind. Denn meist lässt ihre Situation weniger Flexibilität zu als die Situation Gleichaltriger, die im Elternhaus aufgewachsen sind.
Oft müssen Careleaver*innen nicht nur früher die stationären Einrichtungen verlassen als Gleichaltrige das Elternhaus, größtenteils geschieht das auch abrupt. Das soziale Netzwerk der Careleaver*innen ist in der Regel weniger weitläufig und stabil. Wenn mit dem Auszug aus einer stationären Betreuung der Bezug zu Erwachsenen wegfällt und keine anderen Erwachsenennetzwerke zur Verfügung stehen, sind gerade Care Leaver*innen, die nicht in einer Pflegefamilie gelebt haben, erst recht auf sich allein gestellt.
Rechtliche Hürden und fehlende Unterstützung
Trotz Verbesserungen der rechtlichen Situation von Careleaver*innen durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz von 2021 bleibt die Situation unübersichtlich. Dass es Jahr für Jahr einer aktualisierten Zusammenfassung der „Rechte von Careleaver*innen“ (2023) bedarf, bekräftigt Raabes und Thomas’ Einschätzung von 2019: „Selbst Fachkräften fällt es schwer, den ‘Dschungel’ an Rechtsgrundlagen und -ansprüchen zu überblicken.“ Zwar müssen Jugendämter die Einstellung von Hilfen mittlerweile begründen. Und die Rückkehr zu eingestellten Hilfen bei veränderter Lebenssituation ist verbindlich geworden. Unterstützungsleistungen ausfindig zu machen, auf die ein Anspruch besteht, fällt angesichts der Auffächerung der Zuständigkeiten mit Erreichen der Volljährigkeit dennoch nicht leicht.
Wo vor dem Erreichen der Volljährigkeit die Jugendhilfe allein zuständig war, fallen unterschiedliche Anliegen nun in die Zuständigkeitsbereiche des Arbeitsamts, der Sozialhilfe oder der Ausbildungsförderung (BAföG). Gerade das Verhältnis von SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) und SGB XII (Sozialhilfe) ist zwar geregelt, erfordert jedoch eine präzise Einschätzung der spezifischen Situation, um die Zuständigkeit zu klären. Unter bestimmten Umständen kommen auch Hilfeleistungen nach SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) in Betracht.
Diese komplizierte Rechtslage erschwert nicht zuletzt die Analyse der Lebenssituation von Careleaver*innen. Denn Hilfen werden lediglich im Rahmen der Jugendhilfe nach SGB VIII statistisch erfasst. Das zeichnet ein unvollständiges Bild. Paradox ist überdies, dass Hilfeleistungen nach Erreichen der Volljährigkeit häufig von der Lebenssituation der Eltern abhängen und deren Mitwirkung für die Gewährung Voraussetzung ist. Gerade die Fremdunterbringung der Jugendlichen basierte jedoch offenbar auf der Feststellung, dass das Verhältnis zu den Eltern nicht belastbar ist.
Obwohl volljährige Careleaver*innen in einer besonderen Situation sind, behandelt das Gesetz sie oft so, wie alle anderen Jugendlichen. So bewundernswert die Selbstermächtigung ist, die sich in der Bezeichnung Careleaver*in ausdrückt, so wenig ändert sie trotz Forderungspapieren nach einem spezifischen Rechtsstatus vonseiten der Selbstvertretung an der diffusen Lage. Deswegen sprechen Britta Sievers, Severine Thomas und Maren Zeller in ihrem Arbeitsbuch „Jugendhilfe – und dann?“ (2018) auch von einer „Statuspassage“, in der sich Careleaver*innen befinden. Symptomatisch für die unterschiedlichen Situationen von Careleaver*innen und Jugendlichen, die aus ihren Familien heraus ins selbständige Leben als Erwachsene starten, ist die Absenkung der Volljährigkeit von 21 auf 18 im Jahr 1975. Freuten sich Jugendliche über die frühere Gewährung staatsbürgerlicher Rechte wie des Wahlrechts, bedauerten Careleaver*innen dagegen den Verlust ihres Bezugsnetzes und staatlicher Erziehungshilfen drei Jahre früher.
Sind Gesetze und Bürokratie nicht gerade für ihre Flexibilität bekannt, so wäre ein höheres Maß an Flexibilität für Careleaver*innen am Übergang von betreutem Wohnen in ein eigenverantwortliches Leben essenziell. Zumal das Jugendhilfesystem Unterstützungsmaßnahmen bis zum 27. Lebensjahr vorsieht. Die Länge der Jugendphase, in der Menschen noch keine vollständige Verantwortung für sich selbst übernehmen müssen, ist insbesondere in Bezug auf zeitintensive Bildungswege entscheidend. Anspruchsvolle Berufsausbildungen oder akademische Studiengänge erfordern Zeit, sich zurechtzufinden. Allzu oft unterbindet das vorzeitige Ende von Unterstützung die Ambitionen von Careleaver*innen. Nicht zuletzt drohen im Fall gescheiterter Ausbildungen Armut und Marginalisierung. Das müsste nicht sein.
Um den ohnehin verhangenen Himmel der Careleaver*innen, die oft unter erschwerten Bedingungen aufgewachsen sind, weiter aufzuhellen und manche Wege für Careleaver*innen etwas wahrscheinlicher zu machen, wäre staatliche Proaktivität eine Pflicht. In Norwegen etwa fragt der Staat regelmäßig nach dem Wohlergehen von Careleaver*innen, anstatt sie um ihre Existenzgrundlage betteln zu lassen. Das wäre doch mal ein Ideal, oder?
Autor: Fabian Schwitter
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