Bundesverfassungsgericht

Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter mit dem Elterngrundrecht unvereinbar

Das BVerfG erklärte die Regelung zur Vaterschaftsanfechtung in § 1600 BGB für verfassungswidrig, da sie das Elterngrundrecht leiblicher Väter nicht ausreichend berücksichtigt. Der Gesetzgeber muss bis spätestens 30. Juni 2025 eine Neuregelung einführen, die eine erweiterte rechtliche Elternschaft des leiblichen Vaters oder ein effektives Verfahren zur Vaterschaftsanerkennung ermöglicht.

30.04.2024

Mit seiner Entscheidung vom 9.4.2024 hat das BVerfG die Regelung in § 1600 Abs. 2, 3 S. 1 BGB über die Vaterschaftsanfechtung als mit dem GG nicht vereinbar erklärt (BVerfG 9.4.2024 – 1 BvR 2017/21). Sie trägt dem Elterngrundrecht leiblicher Väter nicht hinreichend Rechnung. Diese gehören zu den Eltern iSv Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG und können sich auf das Elterngrundrecht ebenso wie die rechtlichen Eltern des Kindes berufen. Die Verfassungsbeschwerde betraf die Frage, ob im konkreten Fall eine Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater ausgeschlossen ist, weil zwischen dem Kind und dem neuen Partner der Mutter, der die Vaterschaft anerkannt hat, eine sozial-familiäre Beziehung besteht.

Frist zur Neugestaltung

Spätestens bis zum 30.6.2025 hat der Gesetzgeber Zeit für eine Neugestaltung. Dabei kann er – abweichend vom bisherigen Recht im BGB – die rechtliche Elternschaft des leiblichen Vaters neben der Mutter und dem rechtlichen Vater vorsehen. Hält er dagegen an einer Beschränkung der rechtlichen Elternschaft auf zwei Elternteile fest, muss zugunsten des leiblichen Vaters ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stehen, das ihm ermöglicht, anstelle des bisherigen rechtlichen Vaters selbst rechtlicher Vater seines Kindes zu werden. Letzterem genügt das bisherige Recht vor allem deshalb nicht, weil es nicht erlaubt, eine bestehende oder vormalige sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater sowie dessen bisherige Bemühungen um die rechtliche Vaterschaft zu berücksichtigen.

Hintergrundinformationen

Link zur offiziellen Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

Link zur offiziellen Stellungnahme des DIJuF

Quelle: Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF) am 10.04.2024

Redaktion: Lukas Morre

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