SGB VIII
Oberste Landesjugendbehörden formulieren Änderungsbedarf beim Gesetzesentwurf zur SGB VIII-Reform
Am 23.08.2016 veröffentlicht das Bundesfamilienministerium einen ersten Arbeitsentwurfs zur SGB VIII-Reform. In einer Stellungnahme äußern die Obersten Landesjugendbehörden zentrale Änderungsbedarfe bezüglich der Themenbereiche "Kinderschutz", "Weiterentwicklung der Hilfen zur Erziehung" und "Inklusive Lösung". Das Papier enthält die Punkte, die unter den Ländern mehrheitsfähig sind.
11.11.2016
In der Stellungnahme vom 11.11.2016 bekräftigen die Obersten Landesjugendbehörden grundätzlich die formulierten Zielstellungen einer inklusiven Reform des SGB VIII. Um jedoch diese zu erreichen und nicht-intendierte Folgewirkungen zu vermeiden, wird im Einzelnen auf größeren Überarbeitungs- und Anpassungsbedarf hingewiesen.
Insbesondere sollen die Regelungen zur Hilfe- und Leistungsplanung insgesamt erheblich gestrafft und in eine übersichtliche Struktur gebracht werden. Der partizipative Charakter im Prozess der Bedarfsklärung hinsichtlich der "Hilfen zur Erziehung" soll erhalten bleiben, ebenso wie ein gemeinsamer bzw. spiegelbildlich aufeinander bezogener Rechtsanspruch auf Beratung, Unterstützung und notwendige Hilfen für Kinder und Eltern. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Zugänge, Voraussetzungen und Rechtsfolgen wird empfohlen, unterhalb einer einheitlichen Rechtsnorm mit übergreifenden Zielstellungen nach Leistungen zur Erziehung und Entwicklung bzw. nach Leistungen zur Teilhabe zu differenzieren. Schließlich fordern die Obersten Landesjugendbehörden die – bis auf die einmaligen Umstellungskosten – insgesamt kostenneutrale Umsetzung einer inklusiven Jugendhilfe. Die Themen Kindertagesbetreuung sowie unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind nicht Auseinandersetzung dieser Stellungnahme.
Änderungsbedarf allgemein:
- Mit dem Gesetz dürfen keine Leistungsausweitungen und kein unverhältnismäßiger Verwaltungsmehraufwand einhergehen.
- Es muss sichergestellt werden, dass die Eltern auch weiterhin bei der Wahrnehmung ihres Elternrechts aus Art. 6 GG zu unterstützen sind, und die Kinder- und Jugendhilfe die Familien als Ganzes berücksichtigt. Der Einbezug der Eltern und Erziehungsberechtigten ist deshalb durch einen gemeinsamen bzw. spiegelbildlich aufeinander bezogenen Rechtsanspruch explizit zu berücksichtigen.
- Insgesamt ist stärker als in dem vorliegenden Arbeitsentwurf das partizipative Vorgehen bezogen auf die Kinder, Jugendlichen, jungen Volljährigen, ihre Eltern und Sorgeberechtigten zu betonen.
- Die Regelungen zum Hilfeplanverfahren bzw. zur Leistungsplanung nach §§ 36 ff. SGB VIII sind insgesamt zu unübersichtlich gefasst und daher erheblich stärker zu strukturieren und zu straffen.
- Die Regelungen zur Finanzierung von Leistungen sind grundlegend umzugestalten und sollten sich sowohl an den hergebrachten Regelungen zur Dreiecksfinanzierung als auch an rechtssicheren Finanzierungsformen für sozialräumliche Angebote orientieren.
Die Obersten Landesjugendbehörden fordern, eine Evaluations- und Revisionsklausel in die gesetzlichen Regelungen mitaufzunehmen, da grundsätzliche Probleme einer Zusammenführung der Eingliederungshilfe im SGB VIII im Hinblick auf finanzielle, personelle, organisatorische und strukturelle Verschiebungen zwischen Landes- und kommunaler Ebene nicht gelöst sind. Sie halten eine deutlichere Ausarbeitung der Kosten- bzw. Folgekostenanalyse einer Inklusiven Lösung für die Länder für unverzichtbar, da nach ersten Beratungen und Abstimmungen von einer kostenneutrale Umstellung nicht ausgegangen werden kann.
Quelle: Oberste Landesjugendbehörden vom 11.11.2016
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