Stiftung Kindergesundheit
Kinderrechte im Grundgesetz – Freude und Ernüchterung
Es ist begrüßenswert, dass sich die Koalition auf einen Formulierung zur Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz geeinigt hat, jedoch bleibe der Vorschlag bleibt weit hinter den Erwartungen der Stiftung Kindergesundheit zurück. Unter anderem fehle das in der UN-Kinderrechtskonvention verankerte Recht auf Berücksichtigung des Kindeswillens.
22.01.2021
Am 11. Januar 2021 wurde bekannt, dass sich die große Koalition nach langer und kontroverser Debatte auf eine Formulierung zur Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz geeinigt hat. „Dies ist ein wichtiger Meilenstein“, äußerte Prof. Dr. Berthold Koletzko, Vorsitzender der Stiftung Kindergesundheit. „In der aktuellen Corona-Pandemie ist wieder deutlich geworden, dass die Rechte und Bedürfnisse von Kindern oft nicht ausreichend berücksichtigt werden. Deshalb ist eine rechtliche Verankerung des Schutzes der Kinderrechte von großer Bedeutung.“
Doch der vorgeschlagene Text zur Ergänzung von Artikel 6 des Grundgesetzes [Ehe – Familie – Kinder] löst bei genauer Betrachtung Ernüchterung aus. Hier heißt es: „Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.“
Dieser Vorschlag bleibt weit hinter den Erwartungen der Stiftung Kindergesundheit zurück. Er fällt schwächer aus als der erste Entwurf im November 2019, und er entspricht nicht der UN-Kinderrechtskonvention sowie aus Sicht der Stiftung Kindergesundheit auch nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. „Die Kinderrechte sollten im Grundgesetz so verankert werden, dass sie bei allem staatlichen Handeln einschließlich aller Gesetzgebungsverfahren gewürdigt und berücksichtigt werden müssen“, so Prof. Dr. Berthold Koletzko. Nur so würde gewährleistet, dass die Rechte der Kinder bei allen Entscheidungen der Legislative und der Exekutive tatsächlich gewürdigt werden, und nur so würde Artikel 3 und Artikel 4 der UN-Kinderrechtskonvention entsprochen. Zudem fehlt im Vorschlag der großen Koalition das in der UN-Kinderrechtskonvention (Artikel 12) verankerte Recht auf Berücksichtigung des Kindeswillens.
Die Ergänzung des Grundgesetzes erfordert eine Zweidrittelmehrheit im Bundestag und Bundesrat. Die Stiftung Kindergesundheit appelliert dringend dazu, im parlamentarischen Verfahren den zu beschließenden Verfassungszusatz deutlich zu verbessern und in Einklang mit der von Deutschland ratifizierten UN-Kinderrechtskonvention zu bringen. Kinder in unserem Land sollte damit wirksam Schutz, Förderung und Beteiligung verschafft werden.
Quelle: Stiftung Kindergesundheit
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