Sozialpolitik

Kindergrundsicherung – Weder Systemwechsel noch nennenswerte Leistungsverbesserung

Kindergrundsicherung: Weder Systemwechsel noch nennenswerte Leistungsverbesserung – eaf fordert erhebliche Nachbesserungen im parlamentarischen Verfahren, um eine umfassende, gerechte und bedarfsgerechte Unterstützung für Kinder und ihre Familien sicherzustellen sowie eine nachhaltige Lösung für bestehende Herausforderungen im Sozialsystem zu schaffen.

29.11.2023

Die evangelische arbeitsgemeinschaft familie (eaf) kritisiert den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Kindergrundsicherung als vertane Chance auf eine auskömmliche finanzielle Absicherung für soziale Teilhabe und ein gutes Aufwachsen aller Kinder.

Martin Bujard, Präsident der eaf, sagt: 

„Ein vorurteilsfreier Blick auf die Ursachen von Armut fehlt dieser Reform aus unserer Sicht ebenso wie der politische Wille, ausreichend Geld in die Hand zu nehmen, um Kinder und Jugendliche deutlich besser als bisher zu unterstützen. Wir haben uns eine weit umfassendere Reform gewünscht. Nun geht es darum, mit dem vorgelegten Entwurf konstruktiv umzugehen.“

Anlässlich der heute stattfindenden Anhörung im Familienausschuss des Bundestages fordert die eaf – mit Blick auf die sonst entstehenden Folgekosten unterlassener Armutsbekämpfung – erhebliche Nachbesserungen am Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren. Vordringlich sind aus ihrer Sicht dabei folgende Punkte:

  1.  Zusatzbetrag pauschal um 15 Euro Teilhabebetrag und 20 Euro Sofortzuschlag erhöhen
    Solange die Neuberechnung eines ausreichenden Kindermindestbedarfs aussteht, sollte der pauschale Teilhabebetrag von 15 Euro zusätzlich zum Zusatzbetrag (und unabhängig von der Höhe des Anspruchs auf den Zusatzbetrag) ohne jede Nachweispflicht automatisch mit ausgezahlt werden. Das Gleiche gilt für den monatlichen Sofortzuschlag von 20 Euro nach § 72 SGB II, dessen Streichung im parlamentarischen Verfahren zurückgenommen werden sollte.
  2. Kinder von Alleinerziehenden besser erreichen: Vorgesehene Änderungen im Unterhaltsvorschussgesetz streichen, Unterhaltsvorschuss neu berechnen
    Alleinerziehende und überwiegend alleinerziehende Eltern brauchen keine „Erwerbsanreize“, denn es fehlt ihnen an vielem, aber nicht an der Motivation. Deshalb sollte die darauf abzielende Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes komplett entfallen. Änderungsbedarf sieht die eaf dagegen im Hinblick auf die Ermittlung der Höhe des Unterhaltsvorschusses. Dieser sollte künftig errechnet werden, indem vom Mindestunterhalt nur die Hälfte des Kindergeldes bzw. des Kindergarantiebetrages abgezogen wird.
  3. Vorläufigen Umgangsmehrbedarfszuschlag einführen
    Der erhöhte Bedarf von Kindern in Trennungsfamilien wird in dem vorliegenden Entwurf nicht berücksichtigt. Solange ein ausreichender Umgangsmehrbedarf für Trennungskinder nicht ermittelt wird, sollte der daraus resultierenden Unterdeckung der Bedarfe des Kindes in beiden Haushalten im parlamentarischen Verfahren zumindest übergangsweise abgeholfen werden, indem diese Kinder bei Anspruch auf den Zusatzbetrag einen vorläufigen Umgangsmehrbedarfszuschlag in Höhe von 25 Prozent der Kindergrundsicherung erhalten. Eine ausführlichere Darstellung dieser Forderungen wurde den Mitgliedern des Bundestagsausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in der Stellungnahme der eaf anlässlich der Öffentlichen Anhörung am 13. November 2023 zugeleitet.

Weitere Hintergrundinformationen finden Sie in der Stellungnahme der eaf vom 6. September 2023 zum Referentenentwurf des BMFSFJ „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kindergrundsicherung und zur Änderung weiterer Bestimmungen“.

Quelle: eaf vom 13. November 2023

Redaktion: Celine Richter

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