Stellungnahme zur Kindergrundsicherung

Das Existenzminimum von Kindern und Jugendlichen gilt es neu zu definieren

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. begrüßt die im Referent*innenentwurf zum zweiten Jahressteuergesetz des Bundesministeriums der Finanzen vorgesehene Anhebung der Kinderfreibeträge sowie des Kindergeldes und fordert zugleich dazu auf die das soziokulturelle Existenzminimum für Kinder und Jugendliche neu zu definieren.

25.07.2024

Die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins nimmt zum Referentenentwurf für ein zweites Jahressteuergesetz Stellung und fordert Koalitionsvereinbarungen umzusetzen.

Am 10. Juli 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen einen Referent*innenentwurf für ein zweites Jahressteuergesetz vorgelegt. Darin sind u.a. Erhöhungen der steuerlichen Kinderfreibeträge für 2025 und 2026, die Anhebung des Kindergeldes für 2025 sowie die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV vorgesehen.

„Die Erhöhungen der steuerlichen Freibeträge für das Existenzminimum des Kindes – auf Basis des im Herbst zu erwartenden Existenzminimumbericht – sind notwendige Anpassungen. Wichtig ist uns hierbei sicherzustellen, dass mit Anhebungen der Freibeträge auch eine entsprechende Anpassung des Kindergeldes erfolgt. Insoweit wird die gesetzliche Verankerung dieses Gleichlaufs ab 2026 begrüßt“, 

so Nora Schmidt, Geschäftsführerin des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.

Bei den beabsichtigten Entlastungen ist zudem wichtig, dass die Familien mit geringem bzw. ohne Einkommen im Blick bleiben und nicht hinten runterfallen. Deswegen ist die rasche Umsetzung der vereinbarten Anhebung des Kindersofortzuschlags durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzugehen. 

„Allerdings bleibt die Forderung des Deutschen Vereins bestehen, eine Neudefinition des soziokulturellen Existenzminimums für Kinder und Jugendliche als wesentliche Grundlage für alle Systeme vorzunehmen. Das ist überfällig und hier bleibt die Regierung in der Pflicht, die Koalitionsvereinbarung umzusetzen“,

so Nora Schmidt weiter.

Mit der Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV wird wie im Koalitionsvertrag angekündigt endlich ein Schritt für mehr Fairness in der steuerlichen Behandlung von Ehegatten entsprechend der tatsächlichen Einkommensverhältnisse angestoßen. Der Deutsche Verein hatte dies schon lange als lohnenswertes Vorhaben benannt. Die überproportionale Besteuerung im Rahmen der Steuerklasse V betrifft Ehefrauen und hat Auswirkungen auf Entgeltersatzleistungen. Wünschenswert wäre hierbei mehr Entschlossenheit mit einer Umsetzung noch vor 2030.

Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zum “Entwurf eines zweiten Jahressteuergesetztes 2024”

Quelle: Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. vom 19.07.2024

Redaktion: Zola Kappauf

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