Familienpolitik
Justizminister Stickelberger begrüßt Neuregelung zum Sorgerecht für nicht miteinander verheiratete Eltern

Baden-Württembergs Justizminister Rainer Stickelberger hat begrüßt, dass es mit dem Beschluss des Bundesrats nun eine Neuregelung zum Sorgerecht für nicht miteinander verheiratete Eltern gibt. „Auf Antrag eines Elternteils bekommen beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht übertragen - sofern dadurch das Kindeswohl nicht gefährdet wird", sagte der Minister.
04.03.2013
Stickelberger wies darauf hin, dass die Reform lange überfällig sei. Denn nicht nur das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass die bislang geltende Rechtslage gegen die Grundrechte der Väter verstößt. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte schon im Jahr 2009 gerügt, dass es nicht mit den Menschenrechten vereinbar sei, wenn ein Vater gegen den Willen der Mutter das Sorgerecht nicht gerichtlich durchsetzen kann.
Der Justizminister bedauerte jedoch, dass sich die Bedenken der Länder gegenüber dem vorgesehenen, sogenannten „beschleunigten und vereinfachten“ Verfahren für die Übertragung des Sorgerechts kaum im Gesetz niedergeschlagen haben. So gibt das Gericht auf den Sorgerechtsantrag des Vaters hin der Mutter künftig auf, eventuelle Einwände gegen ein gemeinsames Sorgerecht schriftlich zu formulieren. Nach Ansicht Stickelbergers würden viele Mütter damit überfordert - gerade nach der Geburt eines Kindes.
„Die Gerichte sollen nach Aktenlage entscheiden; weder werden die Eltern persönlich angehört, noch wird das Jugendamt befragt“, erklärte er. Vor allem sehe er es kritisch, dass die Mütter aufgefordert werden, ihre Bedenken gegen eine Eignung des Vaters aufzuschreiben und damit zu manifestieren. Dies geschehe ausgerechnet in einer Situation, in der Eltern versuchen sollten, die Situation als junge Familie mit Baby gemeinsam zu meistern.
„Beim Sorgerecht muss das Wohl der Kinder im Fokus stehen“, stellte der Minister fest: „Das ist viel zu wichtig, als dass man aufgrund der Aktenlage ohne persönliche Anhörung darüber entscheiden sollte.“
Quelle: Justizministerium Baden-Württemberg vom 01.03.2013
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