Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz

Jugend-Check zum Referentenentwurf

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) zur Reform des achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) auf seine Auswirkungen auf junge Menschen wissenschaftlich analysiert. Zentrale Änderungen sind die inklusive Neuausrichtung sowie der Vorrang infrastruktureller Angebote vor individuellen Hilfen.

27.04.2026

Ziel des Gesetzentwurfs ist eine umfassende Reform der Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe. Im Einzelnen sollen die notwendigen bundesrechtlichen Voraussetzungen für die inklusive Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe geschaffen und dazu die Leistungen für Kinder und Jugendliche mit körperlichen und geistigen Behinderungen vom SGB IX in das SGB VIII überführt werden. Hierfür sollen durch das Gesetz die Hilfe zur Erziehung und die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche zu Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe zusammengeführt werden. Darüber hinaus soll ein Vorrang von infrastrukturellen Angeboten und Regelangeboten vor Einzelhilfen sowie eine infrastrukturelle Bildungsassistenz eingeführt werden. Weitere Regelungen betreffen die Aufnahme und Verteilung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger sowie das Verbot des sogenannten begleiteten Trinkens. Das Gesetz soll zum 01. Januar 2028 in Kraft treten, vgl. Art. 8 Abs. 1 1. KJHSRG, in Teilen bereits am Tag nach der Verkündung, vgl. Art. 8 Abs. 2 1. KJHRSG.

Zusammenfassung möglicher Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Mit dem 1. KJHSRG soll ein gemeinsamer Leistungstatbestand im SGB VIII aufgenommen werden, der die Hilfen zur Erziehung sowie die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit (drohender) Behinderung unabhängig von der Art der Behinderung umfasst (§ 27 SGB VIII). Dadurch können junge Menschen mit und ohne eine (drohende) Behinderung in ihrem Recht auf Entwicklung und Erziehung unterstützt werden.
  • Innerhalb des einheitlichen Leistungstatbestandes sollen zwei voneinander unabhängige Anspruchsgrundlagen für die Hilfen zur Erziehung und die Leistungen der Eingliederungshilfe bestehen (§§ 27 Abs. 2 und Abs. 3, 27a, 35a SGB VIII). Durch die Gesamtzuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe könnten junge Menschen mit (drohenden) Behinderungen einen verbesserten Zugang zu bedarfsgerechten Unterstützungsleistungen erhalten, da bislang in der Praxis Probleme in der Zuordnung zwischen den Leistungssystemen der Eingliederungshilfe und der Jugendhilfe bestehen.
  • Durch den einheitlichen Leistungstatbestand können Jugendliche und junge Erwachsene Hilfen zur Erziehung sowie Leistungen der Eingliederungshilfe unabhängig voneinander, jedoch auch gleichzeitig beziehen. Dadurch können sie Hilfen und Leistungen erhalten, die ihren individuellen Bedarfen entsprechen, da die Bedarfe zukünftig einheitlich betrachtet werden sollen und so zielgenauer bedarfsgerechte Hilfen erbracht werden können.
  • Infrastrukturelle Angebote und Regelangebote sollen bei der Hilfeauswahl vorrangig gewährt werden, sofern sie mindestens gleichermaßen geeignet sind (§27a Abs. 4 SGB VIII). Durch die Vorrangregelung könnten Leistungsarten in Konkurrenz treten, die verschiedene Ziele verfolgen und verschiedene Bedarfe voraussetzen. Zudem können ggf. nicht ausreichend Angebote für niedrigschwellige Hilfen zur Verfügung stehen, wenn Regelangebote durch Personen mit Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung genutzt werden.
  • In Schulen oder Hochschulen soll der individuelle Anspruch auf Hilfen zur Erziehung sowie auf Eingliederungshilfe grundsätzlich über ein infrastrukturelles Angebot der Bildungsassistenz erfüllt werden (§§ 27a Abs. 5, 35d Abs. 4, 80a SGB VIII), wodurch der bürokratische Aufwand sowie Diagnoseprozesse zur individuellen Bedarfsermittlung für betroffene junge Menschen entfallen können. Damit können niedrigschwellig Hilfen für junge Menschen an den Orten ihres Aufwachsens, wie zum Beispiel in der Schule, angeboten werden, ohne dass die Bedarfe zuvor ermittelt oder geltend gemacht werden müssen. Die Verfahrenslotsen sollen verstetigt und ihre Beratungsfunktion erweitert werden (§ 10b Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII). Dadurch können junge Menschen und ihre Personensorgeberechtigten auch in Zukunft eine wichtige Unterstützung im Zugang zu und in der Inanspruchnahme von Leistungen erhalten.
  • Das Jugendamt soll künftig die vorläufige Inobhutnahme eines unbegleitet eingereisten Minderjährigen innerhalb eines Monats, statt wie bislang sieben Tagen, der für die Verteilung zuständigen Stelle mitteilen (§ 42a Abs. 4 S. 1 SGB VIII). Die längere Frist könnte zu einer inhaltlich besser fundierten Einschätzung beitragen. Jedoch könnte es zu zeitlichen Verzögerungen bis zur Verteilung und der Entscheidung über den längerfristigen Aufenthalt kommen, die für den Minderjährigen belastend sind.
  • Die im Jugendschutzgesetz bestehende Ausnahmeregel des § 9 Abs. 2 JuSchG zum sogenannten „begleiteten Trinken“ soll gestrichen werden, wodurch Jugendlichen unter 16 Jahren auch im Beisein der Personensorgeberechtigten zum Beispiel kein Wein oder Bier mehr ausgeschenkt werden darf. Dies kann zum Schutz junger Menschen vor einem frühen Alkoholkonsum beitragen.

Den ausführlichen Jugend-Check des Referentenentwurfs zum 1. KJHSRG gibt es auf der Seite des Kompetenzzentrums Jugend-Check.  

Quelle: Kompetenzzentrum Jugend-Check vom 22.04.2026

Redaktion: Zola Kappauf