Recht

Hausbesuch im Rahmen des § 8a Abs. 1 SGB VIII

Bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung ist das Jugendamt nach § 8a Abs. 1 SGB VIII nicht nur zur Durchführung eines Hausbesuchs berechtigt, sondern grundsätzlich auch verpflichtet, sich ein ausreichendes Bild von der tatsächlichen Situation des Kindes zu machen und in diesem Zusammenhang auch einen – je nach konkreter Situation angemeldeten oder unangemeldeten – Hausbesuch durchzuführen.

02.10.2013

Liegen gegenwärtig keine gewichtigen Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls vor, gehören regelmäßige Kontrollbesuche, die nicht im Einverständnis der betroffenen Familie erfolgen, als Ersatz für die fehlende – freiwillige – Inanspruchnahme geeigneter Hilfen durch den Erziehungsberechtigten nicht zu dem vom Gesetz vorgesehenen Instrumentarium einer Jugendhilfebehörde.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 02.10.2013, 4 K 1168/13

Quelle: Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS)

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