Niedersachsen
Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts
Auf Bundesebene wurde im Juni 2021 das Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) geändert. Die niedersächsische Gesundheitsministerin Daniela Behrens äußert sich in einem Statement zum jetzt vom Landtag beschlossenen Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts. Dabei geht sie vor allem auf die Rolle der Ombudsstellen ein.
01.04.2022
Das jetzt vom Landtag beschlossene Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts stellt eine wichtige Grundlage für den künftigen Kinder- und Jugendschutz in Niedersachsen dar. Auf Bundesebene war im Juni 2021 das Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) geändert worden.
Hierzu sagt Gesundheitsministerin Daniela Behrens:
„Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz des Bundes steht für Verbesserungen vor allem für diejenigen jungen Menschen, die benachteiligt sind, die unter belastenden Lebensbedingungen aufwachsen oder die Gefahr laufen, von der sozialen Teilhabe abgehängt zu werden. Ich freue mich sehr, dass wir mit dem Gesetz als erstes Bundesland die Vorgaben des Bundes in zwei wichtigen Punkten umsetzen und landesrechtlich konkretisieren. Damit nimmt Niedersachsen, insbesondere bei der Einrichtung von Ombudsstellen, eine Vorreiterrolle ein."
Ombudsstellen als unabhhängige Beratungsstellen
Behrens verwies darauf, dass es im Rahmen von Jugendhilfemaßnahmen im Dreiecksverhältnis zwischen Familien, öffentlicher Jugendhilfe und freien Trägern mitunter zu Konflikten komme. Zukünftig sollen in solchen Konflikten unabhängige Ombudsstellen die Familien beraten und auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken. In Niedersachsen sind vorerst vier regionale und eine überregionale Ombudsstelle geplant. Nach drei Jahren Laufzeit soll eine Evaluation den veranschlagten Bedarf überprüfen.
Behrens weiter:
„Des Weiteren wird im Landesrecht eine Konkretisierung des § 45 a im SGB VIII vorgenommen. Dort wird erstmals der Begriff der „Einrichtung“ legaldefiniert; familienähnliche Betreuungsformen wären damit allerdings nicht erfasst. Wir müssen sicherstellen, dass alle Kinder und Jugendlichen, die in staatlicher Verantwortung betreut werden, geschützt und sicher aufwachsen. Die Landesregelung wird deshalb dazu führen, dass derartige Betreuungsverhältnisse weiterhin unter die Betriebserlaubnispflicht und damit die Heimaufsicht fallen.
Darüber hinaus werde eine Ermächtigungsgrundlage zur Untersagung von illegalen Heimbetrieben mit diesem Ausführungsgesetz zum SGB VIII eingeführt:
„Das stärkt die Heimaufsichtsbehörden. Bislang war in Niedersachsen eine Untersagung allein nach den Regelungen des Polizei- und Ordnungsrechts möglich.“
Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 23.03.2022
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