Gewaltschutz
Elektronische Fußfesseln und Anti-Gewalt-Trainings zum Schutz vor häuslicher Gewalt: BMJV legt Gesetzentwurf vor
Die Justiz soll häusliche Gewalt besser verhindern können. Dazu schlägt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mehrere Gesetzesänderungen vor. Insbesondere sollen Familiengerichte Gewalttäter zum Tragen von elektronischen Fußfesseln verpflichten können.
27.08.2025
Außerdem sollen sie Gewalttäter zur Teilnahme an Anti-Gewalt-Trainings verpflichten können. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Ministerium heute veröffentlicht.
Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Unser Staat muss mehr tun gegen häusliche Gewalt. Wir müssen insbesondere Frauen besser schützen. Alle paar Minuten wird in Deutschland eine Frau von ihrem Partner oder Ex-Partner angegriffen. Beinahe jeden zweiten Tag tötet ein Mann seine Partnerin oder Ex-Partnerin. Wir dürfen uns an diese brutale Gewalt nicht gewöhnen. Wir müssen häusliche Gewalt entschlossen bekämpfen. Deshalb ist es richtig, Familiengerichten bundesweit die Möglichkeit zu geben elektronische Fußfesseln anzuordnen, um häusliche Gewalt zu verhindern. Elektronische Fußfesseln können Leben retten. Das zeigen die Erfahrungen in Spanien. Es ist an der Zeit, dass wir dieses Instrument auch in Deutschland flächendeckend einsetzen, um insbesondere Frauen vor häuslicher Gewalt zu schützen. Und wichtig ist auch: Wir müssen den Kampf gegen häusliche Gewalt insgesamt zu einem Schwerpunkt der Rechtspolitik machen. Genau das werde ich in dieser Wahlperiode tun. Denn jeder Fall von häuslicher Gewalt ist einer zu viel.“
Der heute veröffentlichte Gesetzesentwurf sieht vornehmlich Änderungen des Gewaltschutzgesetzes vor. Das Gewaltschutzgesetz wird von den Familiengerichten angewendet. Familiengerichte können danach auf Antrag von Betroffenen Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung erlassen. Insbesondere können sie eine Gewaltschutzanordnung erlassen, die einem Gewalttäter zum Beispiel verbietet, die Wohnung der von ihm bedrohten Person zu betreten oder sich der bedrohten Person zu nähern. Das Gewaltschutzgesetz ergänzt den Gewaltschutz durch das Polizeirecht und das Strafrecht.
Konkret sieht der Gesetzentwurf folgende Neuerungen vor:
1. Elektronische Fußfessel zur Durchsetzung von Annäherungsverboten
Familiengerichte sollen Gewalttäter in Hochrisikofällen zum Tragen einer elektronischen Fußfessel verpflichten können. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich ein Gewalttäter der von ihm bedrohten Person nicht unbemerkt in verbotener Weise annähern kann. Nähert sich der Gewalttäter der bedrohten Person in verbotener Weise, soll auch die bedrohte Person unmittelbar davon erfahren können. Dazu soll ihr auf Wunsch ein GPS-Gerät zur Verfügung gestellt werden, das bei einer verbotenen Annäherung des Täters eine Warnmeldung abgibt (sogenanntes spanisches Modell des Gewaltschutzes).
2. Anti-Gewalt-Trainings
Familiengerichte sollen die Möglichkeit bekommen, Gewalttäter zur Teilnahme an Anti-Gewalt-Trainings, sogenannten sozialen Trainingskursen, zu verpflichten. Den Tätern sollen Lösungswege aufgezeigt werden, Konflikte künftig gewaltfrei zu lösen.
3. Höhere Strafen für Verstöße gegen Gewaltschutzanordnungen
Verstöße gegen Gewaltschutzanordnungen (also insbesondere Annäherungsverbote) sollen schärfer geahndet werden können. Das Höchstmaß der möglichen Freiheitsstrafe soll von zwei auf drei Jahre angehoben werden.
4. Einholung von Auskünften aus dem Waffenregister
Familiengerichte sollen künftig Auskünfte aus dem Waffenregister einholen dürfen. Das dient der verbesserten Gefährdungsanalyse in Gewaltschutz- und Kindschaftssachen.
Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 19. September 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.
Zum Referentenentwurf und zu weitergehenden Informationen und Antworten auf häufige Fragen
Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 25.08.2025
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