Brandenburg

FAQ – Aufnahme und Betreuung von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) nimmt die Herausforderungen im Zuge der Aufnahme unbegleiteter, minderjähriger Ausländerinnen und Ausländer (umA) im Land Brandenburg sehr ernst. Es steht dazu in ständiger und enger Abstimmung mit den Jugendämtern der Landkreise und kreisfreien Städte und unterstützt diese nach Kräften bei der Bewältigung ihrer Aufgaben.

16.10.2023

Rechtsgrundlage

Die Zuständigkeit für die Betreuung von umA liegt in Brandenburg bei den Jugendämtern der Landkreise und kreisfreien Städte. Sie sind örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 und § 85 Absatz 1 SGB VIII (Achtes Buch Sozialgesetzbuch). Die Zuständigkeit für umA ergibt sich aus § 69 SGB VIII in Verbindung mit § 1 AGKJHG (Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe). Die kommunalen Jugendämter sprechen die sogenannte Inobhutnahme für jeden Einzelfall nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII bzw. die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a Abs. 1 aus.

Welche Aufgaben hat das MBJS?

  • Die Landesverteilstelle für umA ist im MBJS angesiedelt (§ 24c AGKJHG). Sie verteilt umA innerhalb von zwei Werktagen umA (§ 42b Abs. 3 SGB VIII). Im Land Brandenburg wird mit Zuweisungsbescheid sofort der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zum zuständigen örtlichen Träger für einen zugewiesenen umA.
  • Das MBJS als überörtlicher Träger der Jugendhilfe erstattet den Kreisen und kreisfreien Städten die Kosten für die Unterbringung und Versorgung. Im Haushalt des Landes sind dafür im Jahr 2023 26,5 Millionen Euro vorgesehen und 23,5 Millionen Euro im Jahr 2024.
  • Das MBJS ist die Rechtsaufsicht für die Jugendämter der Kreise und kreisfreien Städte. Das Ministerium ist keine Fachaufsicht und ist kein Träger von Einrichtungen der Jugendhilfe.
  • Das MBJS ist in Abstimmung mit anderen Bundesländern, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), dem Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV).

Wie viele umA leben aktuell in Brandenburg? Wie hat sich diese Zahl entwickelt?

Die Landkreise und kreisfreien Städten haben nach eigenen Angaben (Stand 10. Oktober 2023) insgesamt 801 umA versorgt. Zum gleichen Zeitpunkt im Jahr 2022 wurden 568 umA in den Landkreisen und kreisfreien Städten versorgt. Die Zuwanderung ist sehr dynamisch, sodass sich Meldezahlen in kurzer Zeit erheblich verändern können. Zu Kapazitäten und Auslastungen einzelner Einrichtungen können die jeweiligen Kreise und kreisfreien Städten Aussagen treffen.

Wie wird ein neu ankommender umA aufgenommen?

Die bundesweite Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen soll eine Gerechtigkeit zwischen den Bundesländern herstellen, aber auch die kindeswohlgerechte Unterbringung sicherstellen. Bei der Ankunft in Deutschland werden unbegleitete Zugewanderte, die minderjährig zu sein scheinen, vom kommunalen Jugendamt, in dessen Zuständigkeit der Aufgriffsort liegt, vorläufig in Obhut genommen. Es folgt das sogenannte Clearingverfahren mit Altersfeststellen, Suche nach möglichen Verwandten in Deutschland und medizinischer Untersuchung. Zugleich wird geprüft, ob ein umA in einen anderen Kreis oder kreisfreie Stadt umverteilt werden muss.

Kreise und kreisfreie Städte, die mehr umA aufnehmen, als sie gemäß Verteilschlüssel müssten („überquotierte Jugendämter“), können eine Verteilung gegenüber der Landesverteilstelle im MBJS anmelden, die innerhalb von zwei Werktagen einem anderen Kreis oder einer anderen kreisfreien Stadt die Zuständigkeit zuweist. Der Verteilerschlüssel ergibt sich aus der Einwohnerzahl gemäß Landesaufnahmegesetz, aber auch Aspekte des Kindeswohls werden berücksichtigt.

Wie werden umA nach der Erstaufnahme untergebracht?

Während der vorläufigen Inobhutnahme werden umA in der Regel in Einrichtungen mit entsprechender Betriebserlaubnis (nach § 45 SGB VIII) untergebracht. Diese Einrichtungen können ausschließlich für die Aufnahme von umA tätig sein oder konzeptionell interkulturelle Angebote vorsehen.

Die vorläufige Inobhutnahme endet, wenn die Person den Eltern oder Personensorgeberechtigten übergeben werden kann, wenn sie an ein anderes Jugendamt in Deutschland zugewiesen wird oder wenn sie endgültig in einer Wohneinrichtung in Obhut genommen wird. In letzterem Fall werden Hilfen zur Erziehung gewährt (Unterbringung, Versorgung, Begleitung) und ein Vormund bestellt.

Welche Betreuung erhalten umA in einer Einrichtung?

Es erfolgt eine bedarfsgerechte Unterbringung, unabhängig davon, ob es sich um einen umA handelt oder nicht. Je nachdem kann z.B. die Unterbringung im betreuten Einzelwohnen (Betreuung: acht Stunden pro Platz in der Woche), in einer speziell für umA ausgerichteten Einrichtung, in einer intensivpädagogischen Einrichtung mit pädagogischen und therapeutischen Leitungen, in interkulturellen Wohngruppen oder in anderen stationären Angeboten erfolgen.

Wie ist das Vorgehen bei Vermisstenmeldungen zu umA?

Das örtlich zuständige Jugendamt ist verpflichtet, eine Vermisstenanzeige bei der Polizei  zu erstatten. Zuständig bleibt das Jugendamt.

Wie werden umA an Schulen aufgenommen?

Bei der Aufnahme von unbegleitet minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern an eine Schule wird wie bei begleitet minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern verfahren. Bei der Aufnahme und Zuordnung von fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern in die Bildungsangebote und Jahrgangsstufen sind das Alter, die bisherige Bildungsbiographie und die Sprachkenntnisse in deutscher Sprache zu berücksichtigen.

Erhalten umA spezielle Sprach- oder Integrationsangebote?

Die Schulleitung entscheidet auf Grundlage eines Gesprächs mit dem Kind/Jugendlichen zur bisherigen Schullaufbahn – bei Bedarf mit Übersetzung – und der Aktenlage über die Zuordnung in den jeweiligen Bildungsgang und die Jahrgangsstufe sowie zusätzliche Bildungsangebote (Vorbereitungsgruppen, Förderkurse, muttersprachliche Angebote, Sprachfeststellungsprüfung). Unbegleitet minderjährige Ausländerinnen und Ausländer erhalten dieselbe schulische Förderung nach Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung (das heißt: unter anderem Förderung in Vorbereitungsgruppen und/oder Förderkursen) wie begleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer.

Weitere Informationen

Quelle: Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) Brandenburg vom 12.10.2023

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