Freiwilliges Engagement
Volkssolidarität: Ehrenamtliche Tätigkeit von Arbeitslosen nicht behindern
Die Volkssolidarität fordert, die Anrechnungsfreiheit von Aufwendungsersatz für die ehrenamtliche Tätigkeit von Arbeitslosen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, auch künftig zu erhalten.
05.11.2010
Das erklärte der Präsident des Sozial- und Wohlfahrtsverbandes Volkssolidarität, Prof. Gunnar Winkler, am Freitag im Zusammenhang mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Neuregelung der Regelsätze und zu Änderungen in den Sozialgesetzbüchern (SGB) II und XII.
Winkler sagte: "Wenn Ehrenamtspauschalen künftig nicht mehr als anrechnungsfreie Einkünfte berücksichtigt würden, werden Arbeitslose demotiviert, sich für das Gemeinwohl zu engagieren. Wir wollen aber integrieren und verhindern, dass erwerbslose Menschen sozial ausgegrenzt werden. Im Übrigen brauchen wir in Vereinen und Verbänden auch das Engagement von Arbeitslosen - gerade in Ostdeutschland mit einem überdurchschnittlich hohen Anteil von Hartz-IV-Beziehern."
Hintergrund ist, dass bisher "zweckbestimmte Einnahmen" bei der Ermittlung des Leistungsanspruchs nicht angerechnet werden. Das regelt § 11 (Zu berücksichtigendes Einkommen), Absatz 3, des SGB II. Diese Regelung soll nun durch den Gesetzentwurf gestrichen werden. Die Volkssolidarität befürchtet, dass Aufwendungsersatz für ehrenamtliche Tätigkeit erst einmal auf den Leistungsanspruch angerechnet wird oder nur durch aufwendige Einzelnachweise von der Einkommensanrechnung freigestellt wird.
"Wir wollen, dass sich auch künftig Arbeitslose bürgerschaftlich engagieren", betonte Winkler. "In nicht wenigen Fällen hat dieses Engagement dazu beigetragen, dass Betroffene wieder in Arbeit gekommen sind. Überzogene und bürokratische Anrechnungsregelungen halten nur davon ab, sich für das Gemeinwohl einzubringen. Deshalb ist der Gesetzgeber dringend gefordert, den vorliegenden Gesetzentwurf auch in diesem Punkt zu korrigieren."
Quelle: Volkssolidarität Bundesverband
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