Menschenhandel
Starkes Signal, Gesetzentwurf geht jedoch nicht weit genug
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung stärkt die Strafverfolgung von Menschenhandel, bleibt aber laut Deutschen Institut für Menschenrechte beim Betroffenenschutz hinter den EU-Vorgaben zurück. Wichtig sind Non-Punishment-Prinzip, verbindliche Regelungen und ein Nationaler Verweisungsmechanismus.
30.07.2026
Der Gesetzentwurf zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung enthält wichtige Neuregelungen, um die Strafverfolgung zu stärken. Er bleibt jedoch in zentralen Bereichen hinter den Anforderungen an einen wirksamen Betroffenenschutz zurück. Deutschland ist verpflichtet, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1712 bis zum 15. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen. Mit dem Entwurf hat die Bundesregierung im Mai den Gesetzgebungsprozess angestoßen, der am 26. Juni 2026 erstmals im Bundestag beraten wurde.
„Mit dem Entwurf erkennt die Bundesregierung den Handlungsbedarf grundsätzlich an: Sie will seit Langem bekannte Mängel im deutschen Strafrecht beheben. Das ist ein wichtiges Signal“, stellt Naile Tanış, Leiterin der Berichterstattungsstelle Menschenhandel des Deutschen Instituts für Menschenrechte, fest und fährt fort: „Um aber Menschenhandel wirksam zu bekämpfen, braucht es mehr als schärfere Strafvorschriften: Entscheidend ist, dass Betroffene geschützt und in ihren Rechten gestärkt werden.“
Besonders wichtig ist das sogenannte Non-Punishment-Prinzip. Danach muss es die Möglichkeit geben, dass Betroffene von Menschenhandel für Straftaten, die sie im Rahmen ihrer Ausbeutungssituation begehen, dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden – etwa bei Verstößen gegen das Aufenthaltsrecht oder Eigentumsdelikte. Der Gesetzentwurf schafft hierbei erstmals eine Sonderregelung für Betroffene von Menschenhandel und Ausbeutung. Zugleich sieht er allerdings vor, dass Staatsanwaltschaft und Gericht einen großen Ermessensspielraum bei der Frage behalten, ob sie solche Verfahren einstellen möchten. Dies greift im Lichte der internationalen Vorgaben und aus praktischer Sicht Naile Tanış zufolge zu kurz:
„Wir empfehlen deshalb, die Regelung als ‚Soll-Regelung‘ auszugestalten und dadurch eine größere Verbindlichkeit herzustellen. Dies ist auch wichtig, weil Täter*innen die drohende Strafverfolgung oft als Mittel nutzen, um die Betroffenen einzuschüchtern und unter Druck zu setzen.“
Um Betroffene wirksam zu schützen und ihre Rechte zu stärken, sind demnach zudem verbesserte aufenthaltsrechtliche Regelungen sowie ein erweiterter Zugang zu kostenfreiem Rechtsbeistand und psychosozialer Prozessbegleitung erforderlich. Dies würde zugleich dazu beitragen, dass auch die strafrechtlichen Maßnahmen stärker wirken können.
Darüber hinaus müssen auch die in der EU-Richtlinie genannten, strukturellen Maßnahmen umgesetzt werden, um Menschenhandel effektiv zu bekämpfen. Dies betrifft insbesondere die Einrichtung eines verbindlichen Nationalen Verweisungsmechanismus. Dieser bildet einen Rahmen für die Zusammenarbeit von Behörden – etwa Polizei – und zivilgesellschaftlichen Akteuren – beispielsweise Fachberatungsstellen. Er definiert insbesondere Abläufe, um Betroffene von Menschenhandel zu identifizieren und an das Hilfesystem weiterzuleiten. Daneben wird eine klare gesetzliche Grundlage für die Arbeit der Berichterstattungsstelle Menschenhandel des Deutschen Instituts für Menschenrechte empfohlen, um eine umfassende Datengrundlage zu sichern. Diese ist entscheidend für eine Gesetzgebung, die sich konsequent an menschenrechtlichen Standards orientiert, die Rechte der Betroffenen wirksam stärkt und Menschenhandel nachhaltig bekämpft.
Zum Hintergrund
Am 14. Juli 2024 ist die Richtlinie (EU) 2024/1712 in Kraft getreten. Diese ändert die Vorgängerrichtlinie (EU) 2011/36 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer. Die EU-Mitgliedstaaten haben demnach bis zum 15. Juli 2026 Zeit, um die neuen Regelungen in nationales Recht umzusetzen.
Die geänderte Richtlinie (EU) 2024/1712 ergänzt die Straftatbestände des Menschenhandels um weitere Ausbeutungsformen: Neben sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit und erzwungenen Dienstleistungen können nun auch die Ausbeutung von Leihmutterschaft und illegaler Adoption sowie Zwangsheirat als Menschenhandel sanktioniert werden. Zudem erweitert sie die Strafbarkeit der vorsätzlichen Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die von Betroffenen des Menschenhandels erbracht werden. Danach würden sich beispielweise Kund*innen eines Nagelstudios strafbar machen, wenn sie um die dortigen ausbeuterischen Arbeitsbedingungen wissen und dennoch die Dienstleistung in Anspruch nehmen. Ein weiterer Kernpunkt der geänderten Richtlinie ist, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Nationale Verweisungsmechanismen einzurichten, um Betroffene frühzeitig zu identifizieren und zu unterstützen. Diese Mechanismen legen Mindeststandards fest und verweisen Betroffene an die jeweils am besten geeignete Unterstützung und Betreuung.
Berichterstattungsstelle Menschenhandel
Die Bundesregierung hat das Deutsche Institut für Menschenrechte mit der Berichterstattung über die Umsetzung der Europaratskonvention gegen Menschenhandel und der EU-Richtlinie gegen Menschenhandel betraut. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend finanziert die vierjährige Aufbauphase der Berichterstattungsstelle Menschenhandel. Das Deutsche Institut für Menschenrechte ist die unabhängige Nationale Menschenrechtsinstitution Deutschlands (§ 1 DIMR-Gesetz).
Quelle: Deutsches Institut für Menschenrechte vom 09.07.2026
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