Im Überblick

Sozial- und familienpolitische Änderungen 2021

Zum Jahreswechsel werden einige sozial- und familienpolitische Neuerungen wirksam. Außerdem gibt es Änderungen im Bereich Migration und Asyl sowie im Gesundheitsbereich. Die Diakonie hat eine Übersicht zusammengestellt.

05.01.2021

Familie und Kinder

Zweites Familienentlastungsgesetz – Kindergeld

Ab dem 1. Januar 2021 steigt das Kindergeld um 15 Euro. Das Kindergeld beträgt dann 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind und 250 Euro ab dem vierten Kind.

Starke-Familien-Gesetz – Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

Der Kinderzuschlag (KiZ) wird zum 1. Januar 2021 erhöht: Er steigt von 185 Euro um 20 Euro auf bis zu 205 Euro pro Monat pro Kind.

Digitale-Familienleistungen-Gesetz

Das Digitale-Familienleistungen-Gesetz wurde am 27.11.2020 beschlossen und wird mit Pilotprojekten erprobt. Ab dem 01.01.22 sollen laut Bundesfamilienministerium alle Eltern von den Neuregelungen profitieren können. In einem Zuge können Eltern künftig den Namen ihres Kindes festlegen, die Geburtsurkunde bestellen sowie Elterngeld, Kindergeld und perspektivisch auch den Kinderzuschlag beantragen. Standesämter, Krankenkassen und die Deutsche Rentenversicherung tauschen die notwendige Daten mit den zuständigen Elterngeldstellen automatisch elektronisch aus.

Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Die geplante Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sieht Verbesserungen und Vereinfachungen für Eltern und Alleinerziehende beim Elterngeld vor:

  • Mehr Teilzeitmöglichkeiten: Die zulässige Arbeitszeit während des Elterngeldbezugs wird von 30 auf 32 Wochenstunden angehoben – also auf volle vier Arbeitstage. Der Partnerschaftsbonus kann künftig mit 24 - 32 Wochenstunden bezogen werden, statt wie bisher mit 25 - 30 Wochenstunden.
  • Frühchenmonat: Wird das Kind sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin geboren oder noch früher, erhalten Eltern einen zusätzlichen Monat Elterngeld.
  • Verwaltungsvereinfachungen und Klarstellungen: Eltern und Verwaltung sollen von Vereinfachungen und rechtlichen Klarstellungen profitieren. Ein Antragsrecht für Eltern mit geringen selbständigen Nebeneinkünften ermöglicht diesen Eltern künftig eine bessere Berücksichtigung ihrer Einnahmen im Elterngeld.
  • Außerdem sinkt die Einkommensgrenze für Elternpaare beim Bezug des Elterngeldes: Künftig sollen nur noch Eltern Elterngeld erhalten, die gemeinsam höchstens 300.000 Euro im Jahr verdienen. Bisher lag die Grenze für Paare bei 500.000 Euro. Für Alleinerziehende bleibt die Grenze weiterhin bei 250.000 Euro.

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf mit den Änderungen am 16. September beschlossen. Das parlamentarische Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die neuen Regelungen sollen erst für Eltern, deren Kinder ab 01. September 2021 geboren wurden, gelten.

Elternentschädigung in der Pandemie

Die Entschädigungsregelung für Eltern nach dem Infektionsschutzgesetz ist durch das "Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" im November 2020 bis zum 31. März 2021 verlängert worden.

Arbeit und Soziales

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn erhöht sich von 9,35 Euro auf 9,50 Euro, danach in Halbjahresschritten bis Mitte 2022 auf 10,45 Euro.

Ab 2021 wird der Ausstoß von klimaschädlichem Kohlendioxid bepreist. Um Wohngeldempfänger/-innen bei den Heizkosten zu entlasten, werden die Mittel für das Wohngeld von Bund und Ländern um 10 Prozent erhöht. Es wird eine nach Haushaltsgröße gestaffelte CO2-Komponente eingeführt, die dazu führt, dass im Durchschnitt das zusätzliche Wohngeld im Jahr 2021 voraussichtlich rund 15 Euro monatlich beträgt. Für jedes weitere Haushaltsmitglied kommen bis zu 3,60 Euro hinzu.

Überschuldete, die in die Verbraucherinsolvenz gehen, erhalten die Restschuldbefreiung nicht wie bisher nach sechs Jahren, sondern schon nach drei Jahren. Der Gesetzgeber setzt damit eine entsprechende Richtlinie der Europäischen Union um. Das Gesetz wurde im Dezember 2020 beschlossen und tritt rückwirkend zum 01.10.2020 in Kraft.

2021 tritt die Grundrente in Kraft. Renten von Versicherten, die mindestens 33 Jahre eingezahlt haben, werden aufgestockt.

Mit dem Jahreswechsel werden die Regelsätze in der Grundsicherung („Hartz IV“) erhöht. Die Regelsätze steigen um 14 Euro bei alleinstehenden Erwachsenen und um bis zu 44 Euro bei Kindern und Jugendlichen.

Dateillierte Informationen zu allen Änderungen im Bereich Arbeit und Soziales finden sich auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Asyl und Migration

Neue Sätze im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG): Mit den angehobenen SGB II-Regelbedarfen erhöhen sich ebenfalls die Leistungen des AsylbLG. Die Geldleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz werden mit dem Gesetzentwurf zum Regelbedarfsermittlungsgesetz ebenfalls zum 1. Januar 2021 neu festgesetzt. Ein alleinstehender Erwachsener beispielsweise erhält dann 364 Euro und damit 82 Euro weniger als ein SGB II-Bezieher. In Sammelunterkünften wird darüber hinaus eine Bedarfsgemeinschaft mit den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern angenommen, was die Diakonie kritisiert. Ab 1.Januar 2021 werden nur insgesamt 328 Euro für den „notwendigen (persönlichen)“ Bedarf gezahlt.

Änderungen zum Brexit

Britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die sich bis zum 31. Dezember 2020 in Deutschland freizügigkeitsberechtigt aufhalten, behalten dieses Recht entsprechend dem Austrittsabkommen auch nach dem 1. Januar 2021.

Wichtig: Die hier lebenden Britinnen und Briten müssen ihren Aufenthalt bis spätestens 30. Juni 2021 bei der Ausländerbehörde anzeigen und erhalten das „Aufenthaltsdokument-GB“. Für diese „Alt-Britinnen und Alt-Briten“ gilt auch weiterhin ein Gleichbehandlungsgebot, beispielsweise der Anspruch auf SGB II- und XII-Leistungen wie für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger. Darüber hinaus gilt: Großbritannien ist Unterzeichnerstaat des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA), daher kann für Britinnen und Briten, die um Beispiel als Arbeitsuchende keinen SGB-II-Anspruch haben, ein Anspruch nach SGB XII bestehen.

Für „Neu-Britinnen und Neu-Briten“, die erstmals ab dem 1. Januar 2021 nach Deutschland ziehen möchten und nicht als Familienangehörige zu bereits hier lebenden freizügigkeitsberechtigten Personen nachziehen, gelten die allgemeinen Regelungen des AufenthG (§ 16 FreizügG i. V. m. Art. 13 ff des Austrittsabkommens).

Gesundheit

Im Gesundheitsbereich werden beispielsweise die Zahl der Hebammen in Kliniken aufgestockt sowie die Gesetzliche Krankenversicherungen finanziell stabilisiert.

Alle Informationen zu Änderungen im Bereich Gesundheit finden sich auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit.

Quelle: Diakonie Deutschland – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. vom 17.12.2020

Back to Top