Kinderschutz
Schweiz: Mehr Kinderschutz dank erweiterter Melderechte und Meldepflichten
Der Schweizer Bundesrat will die Meldepflichten bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung auf Fachpersonen, die beruflich regelmäßig mit Kindern in Kontakt kommen, ausdehnen.
24.04.2015
Bereits heute haben in der Schweiz Personen in amtlicher Tätigkeit (z.B. Lehrer/-innen oder Sozialarbeiter/-innen) die Pflicht, bei Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung Meldung an die Kinderschutzbehörde zu erstatten. Diese Meldepflicht soll nun ausgedehnt werden auf Fachpersonen, die beruflich regelmäßig mit Kindern in Kontakt kommen und deshalb eine besondere Beziehung zu ihnen pflegen. Dazu zählen Fachpersonen aus den Bereichen Betreuung, Bildung, Religion und Sport.
Durch die Ausweitung der Meldepflicht soll gewährleistet werden, dass die Kinderschutzbehörde rechtzeitig die nötigen Maßnahmen zum Schutz eines gefährdeten Kindes treffen kann. Allerdings soll die erweiterte Meldepflicht auch weiterhin nur für Personen gelten, die im beruflichen Kontext mit Kindern arbeiten. Personen, die ausschließlich im Freizeitbereich tätig sind (z.B. ehrenamtliche Sporttrainer/-innen) sollen davon ausgenommen werden. Damit wird der Kreis der Meldepflichtigen auf Fachpersonen beschränkt, welche in der Lage sein sollten, Kindeswohlgefährdungen einzuschätzen. Die Meldepflicht besteht zudem nur dann, wenn die Fachperson dem Kind nicht im Rahmen ihrer eigenen Tätigkeit helfen kann.
Für Personen, die dem Berufsgeheimnis des Strafgesetzbuches unterstehen, soll ein Melderecht gelten. Auf eine Meldepflicht wird verzichtet, weil eine Meldung die Vertrauensbeziehung zum betroffenen Kind oder zu Dritten unnötig gefährden und somit kontraproduktiv wirken könnte. Das Melderecht ist für alle Berufsgeheimnisträger vorgesehen. Meldeberechtigt sind neben Ärzt(inn)en oder Psycholog(inn)en unter anderem auch Anwälte und Anwältinnen. Vom Melderecht sollen jedoch neu ausdrücklich die Hilfspersonen von Berufsgeheimnisträgern ausgenommen werden, also zum Beispiel Praxisassistent(inn)en oder Rechtspraktikant(inn)en.
Mehr Infos dazu erteilt das Schweizer Bundesamt für Justiz: https://www.bj.admin.ch/bj/de/home.html.
Quelle: <link https: www.news.admin.ch message _blank external-link-new-window>Schweizerische Bundeskanzlei
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