Sozialpolitik
Regelsätze für Grundsicherung und Sozialhilfe steigen ab 2021
Mit dem Regelbedarfsermittlungsgesetz werden die Regelbedarfe im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zum 1. Januar 2021 neu ermittelt. Auch die Leistungssätze im Asylbewerberleistungsgesetz werden neu festgesetzt.
24.08.2020
Das Bundeskabinett hat am 19. August den „Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes“ beschlossen.
Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil: „Es gehört zum Kern unseres Sozialstaates, allen Menschen ein Existenzminium zu garantieren und eine Teilhabe am sozialen Leben zu ermöglichen. Auch in der Corona-Krise ist die Grundsicherung für alle da, die Unterstützung brauchen.“
Der Gesetzgeber ist bei Vorliegen einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) verpflichtet, die Höhe der Regelbedarfe neu zu ermitteln. Dabei werden auch gesellschaftliche Veränderungen aufgegriffen. So werden beispielsweise erstmals ab 2021 die Kosten für die Mobilfunknutzung vollständig im Regelbedarf enthalten sein. Bisher wurden die Kosten einer Flatrate für Festnetzanschlüsse bestehend aus Telefon und Internet anerkannt.
Diese Sätze werden im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens nochmals angepasst, sobald die aktuellen Zahlen zur Preis- und Lohnentwicklung bis Juni 2020 vorliegen. Dies wird voraussichtlich Ende August 2020 der Fall sein. Mit dem Gesetzentwurf werden gemäß gesetzlicher Vorgaben außerdem die Höhe der Geldleistungen für den notwendigen Bedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf für das Asylbewerberleistungsgesetz neu festgesetzt. Der Bundestag und der Bundesrat müssen dem Gesetz noch zustimmen, das zum 1. Januar 2021 in Kraft treten soll.
Weitere Informationen zu den neuen Regelsätzen sowie Fragen und Antworten finden sich auf der Webseite des Bundessozialministeriums.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 19.08.2020
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